1393
Vollständige Signatur
HStAM, Urk. 75, 1393
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Datierung
Datierung
1507 Oktober 21
Originaldatierung
Originaldatierung
Gebenn in unnser stadt Fulde Donerstags nach Galli nach Cristi unnsers liebenn Hernn funffzehenhundert unnd im sibennden iare
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, bekundet, dass ein Streit zwischen Johann (Hanns) Snops als Erbe seiner Mutter, Margarete (Grethe) Halbverlorn (Halpverlorn); Kaspar (Casper) Frowein, Ehemann von Katharina, Tochter Konrads (Cort) Halbverlorn (Halpuerlorn) und leibliche Geschwister (lipgeschwister) von Margarete und Konrad Halbverlorn einerseits; und Andreas (Enders) Jarmann, Elisabeth (Else) Acker, Witwe des verstorbenen Johann Acker (Ackerhanns) und Tochter von Jarmanns Schwester, andererseits; über einen Teil des Tor-Kammerlehns und das Gericht an der Tränke (an der trennck) mit allem Zubehör in Fulda bestanden hat. Andreas Jarmann hat die beiden Lehen vom Kloster verliehen bekommen. Die Halbverlorn sind der Meinung, das die Lehen von ihnen abzulösen sind. Die beiden Parteien sind vor den beiden Räten des Abtes, Marschall Albrecht von Trümbach (Trubenbach) und Kanzler Hertnid (Hartnig) Schenck zu einer Anhörung erschienen. Darauf haben die Streitparteien Abt Johann ermächtigt, den Streit zu schlichten und erklärt, sich an seinen Schiedsspruch zu halten. Abt Johann entscheidet, dass Andreas Jarmann und die Witwe von Johann Acker wegen der Ablösung des Tor-Kammerlehns und Gerichts an der Tränke an Snops und Frowein als Erben der verstorbenen Halbverlorn 29,75 rheinische Gulden bis zum nächsten Fest Allerheiligen [1507 November 1] zahlen sollen. Snops und Frowein haben nach der Zahlung keine Ansprüche mehr auf das Kammerlehn und das Gericht. Wenn noch Urkunden existieren, die den Erben der Halbverlorn Rechte auf den Wiederkauf oder anderweitige Rechte an den genannten Gütern verbriefen, sollen diese Urkunden ungültig sein. Andreas Jarmann und die Witwe von Johann Acker sowie ihre Erben als [nunmehr rechtmäßige] Erben der Halbverlorn sollen in Zukunft von niemand bezüglich ihres Erbrechts verklagt werden können. Von einer Klage sollen auch Snops und Frowein und ihre Erben zukünftig absehen. Beide Seiten nehmen den Schiedsspruch des Abtes an. Der Abt verweist darauf, dass der Schiedsspruch ohne Schaden für das Kloster und die Rechte an den genannten Lehen ergangen ist. Ankündigung des Sekretsiegels des Abtes. Ausstellungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Rückvermerk
Rückvermerk
(Dise[r] briff steht [?] Elsen Ackerhansen und [?] Endres Jarmann zu).
Siegler
Siegler
[Abt Johann]
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, Siegel fehlt
Informationen / Notizen
Zusatzinformationen
Zusatzinformationen
Teilweise stark verblasste Urkunde mit Textverlusten durch Abrieb und Faltung im mittleren und unteren rechten Teil der Urkunde. Die Lesung ist daher ab der Mitte der Urkunde zuweilen unsicher.
Repräsentationen
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Information | Aktion |
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