Vollständige Signatur

HStAM, Urk. 29, 70

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Kurzregest Kurzregest
Erzbischof Heinrich von Mainz und Bischof Bernhard von Paderborn einigen sich über den Kauf von Teilen der Burg Krukenberg und der Stadt Helmarshausen mit Abt und Konvent des Klosters Helmarshausen.
Datierung Datierung
1338 April 1
Originaldatierung Originaldatierung
kalendas Aprilis
Alte Archivsignatur Alte Archivsignatur
A II, Kloster Helmarshausen

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Erzbischof Heinrich von Mainz und Bischof Bernhard von Paderborn einigen sich über den Kauf von Teilen der Burg Krukenberg und der Stadt Helmarshausen mit Abt und Konvent des Klosters Helmarshausen folgendermaßen: Der Kölner Kirche soll ihr Recht an der jetzt dem Bischof von Paderborn verpfändeten Hälfte der Befestigungen, dem Bischof und der Kirche von Paderborn soll das geistliche Recht in dem genannten Kloster und den Befestigungen uneingeschränkt bleiben. Von der anderen dem Kloster Helmarshausen gehörenden Hälfte der Befestigungen erhalten laut Vertrag die Mainzer Kirche, die Paderborner Kirche und das Kloster Helmarshausen je ein Drittel; die genannten Kirchen gewährleisten Burghut und Burgfriede. Die Kirchengüter und anderen Güter, die seitens der Mainzer Kirche dem Kloster zusammen mit den Befestigungen abgekauft worden sind, werden die Mainzer und die Paderborner Kirche zu gleichen Teilen besitzen und den vertraglich festgelegten Preis dem Kloster Helmarshausen bezahlen. Die Burgbauten um Kloster und Pfarrkirche in Helmarshausen werden abgerissen. Die Mönche, die das Kloster verlassen haben, sollen zurückkehren, ihre Güter und Einkünfte nutzen und den Gottesdienst ausüben. Reinbold, eine Zeit lang Abt, wird von den Urteilssprüchen, von denen er vom zuständigen Bischof freigesprochen werden kann, losgesprochen. Reinbold wird sich, wie schon vor seinem letzten Eindringen in das Kloster, in andere Orte außerhalb dieses Klosters und der Befestigungen begeben müssen und Engelhard, jetzt Abt, bleibt in der Stellung, in der er jetzt ist, bis durch die vier Schiedsrichter über sein Recht entschieden ist. Für den Unterhalt des Reinhold und des Engelhard, wenn an dessen Stelle ein anderer Geeigneter die Leitung des Klosters übernehmen wird, soll rechtzeitig eine Regelung getroffen werden. Die Mainzer und die Paderborner Kirche werden bei der Erwerbung von Rechten im übrigen Teil der Befestigungen durch Kauf, Pfändung oder auf andere Weise und bei der Errichtung neuer Befestigungen um die alten herum gemeinschaftlich verfahren. Bei der Wiederherstellung des zerstörten Pfarrhauses wird nach der Entscheidung der vier Schiedsrichter verfahren werden.
Siegler Siegler
Aussteller
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Ausf. Perg., 2 angehängte Siegel ab
Druckangaben Druckangaben
Regest: Reg. d. Erzbischöfe v. Mainz I, 2, Nr. 1449

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Information Aktion
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