Vollständige Signatur

HStAM, Urk. 75, 1223

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
1487 März 4
Originaldatierung Originaldatierung
In iare und tagen als obgeschrieben steett

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Konrad (Contz) von Steinau genannt Steinrück bekundet, dass er eine im Folgenden inserierte Urkunde Johanns [I. von Henneberg], Abt von Fulda, über die fuldischen Höfe in Dipperz (Dipperts) und in Dietershausen (Dietherichshusen) erhalten hat. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1487 März 4: Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, bekundet, dass er mit Zustimmung des Dekans Frank und des Konvents von Fulda Konrad von Steinau genannt Steinrück den Hof in Dipperz (zum Diepperts), den bisher das Kloster Fulda innehatte, mit Zubehör, allen Einkünften und Rechten und den damit verbundenen Diensten für 200 rheinische Gulden Frankfurter Währung auf Wiederkauf verkauft hat. Außerdem hat der Abt den Hof in Dietershausen, der vor dem Kirchhof liegt und den derzeit Heinrich (Heintz) Helffrich besitzt und davor Johann Acker (Ackerhans) innehatte, mit allem Zubehör sowie den wüsten Äckern in Sanzenrode (Santzenrode) für 80 rheinische Gulden verkauft. Vom Verkauf ausgenommen wird der Teil vom Hof in Dietershausen, der dem Kloster Fulda in Weyhers (Weyers) gehört. Die Käufer dürfen mit Zustimmung des Klosters Fulda die genannten Güter für 280 Gulden weiterverpfänden, wobei die Wiederlösung bei Fulda verbleibt. Das Kloster Fulda will die Käufer im Fall eines Rechtsstreits verteidigen (recht wereschafft zu thun). Die Männer, die derzeit die Güter auf dem Hof in Dipperz bearbeiten und besitzen und die dem Kloster Fulda dienstpflichtig sind - Nikolaus (Clas) Hulbe, Konrad (Cort) Frolich, Konrad (Cortt) Bott, Heinrich (Heitz) Kluberer, Delgen Bott, Konrad (Cort) Herbst, Wise Müller (Moller), Nikolaus (Clas) Kircher und Konrad Müller (Cort Moller) - werden angewiesen, dem Käufer dienstbar zu sein, wie sie es bisher gegenüber dem Kloster Fulda waren, nämlich mit den Diensten Säen, Schneiden (snydenn), Aufbinden und Einführen, das Gras, das zum Hof gehört zu mähen (mewen), das Heu (hauwe) zu machen und einzuführen, sobald sie von den Käufern dazu aufgefordert werden. Sollten sie dies nicht leisten oder es versäumen, dürfen die Käufer die Männer für ihren [nicht geleisteten] Dienst notfalls pfänden. Des Weiteren will das Kloster Fulda die Käufer und ihre Nachkommen beschützen wie andere Gemeinleute auch. Es besteht jederzeitiges Wiederkaufsrecht für 280 Gulden zum Fest Kathedra Petri [Februar 22] mit vorheriger schriftlicher oder anderer Ankündigung von ungefähr einem Monat. Siegelankündigung des Abtes Johann und des Konvents von Fulda. (... der gegeben ist uff Sonntag Invocavit nach Cristi geburt viertzehenhundertt und im sibenundachtzigisten iaren). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Siegler Siegler
Konrad von Steinau genannt Steinrück
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel (beschädigt)

Repräsentationen

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