1112
Vollständige Signatur
HStAM, Urk. 75, 1112
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Datierung
Datierung
1474 Februar 9
Originaldatierung
Originaldatierung
Gegeben off Mitwochin nach sant Dorotheen der heilligen jungfrauwen tage anno Domini millesimo quadringentesimo septuagesimoquarto
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Philipp, Graf von Hanau, der Jüngere und Johann Blome, Pfarrer in Hanau, schlichten einen Streit zwischen Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, und Johann [II. aus Germersheim], Abt von Eberbach, Kloster des Zisterzienserordens, wegen des Kaufs und Tauschs von Zehnten und des Patronatrechts in Dienheim (Dyenhem) und Dolgesheim. Abt Johann von Eberbach hatte zur Bestätigung des Tauschs Urkunden des Papstes und die Einsetzung des Reinhard [I. von Sickingen], Bischof von Worms, als Kommissar erreicht. Bei dem zur Bestätigung der Geschäfte in Gegenwart des Bischofs angesetzten Tag legte Abt Johann von Fulda Widerspruch ein. Nach mehreren Schiedstagen haben beide Parteien auf eine Weiterverfolgung vor einem geistlichen Gericht verzichtet und sich nach dem Rat ihrer jeweiligen Anhänger auf eine schiedsgerichtliche Einigung verständigt. Beide Parteien versprechen schriftlich die Anerkennung des Schiedsspruchs. Die Schiedsleute haben die Parteien schriftlich und mündlich verhört und ihre den Fall betreffenden Siegelurkunden durchgesehen und daraufhin festgesetzt: Die Zehnten und Güter soll das Kloster Eberbach nach Maßgabe der darüber ausgestellten Urkunden dauerhaft besitzen. Der Abt von Fulda soll die Käufe mit seinem Siegel bestätigen und eine Urkunde darüber für Kloster Eberbach ausstellen. Auch die mögliche Existenz von weiteren Urkunden, Registern oder anderen glaubwürdigen Dokumenten (bullen privilegia brieffe register oder andere glaubhafftige schriffte), die der Abt von Fulda oder Propst und Konvent von Johannesberg bei Fulda nicht ausgeliefert haben, soll daran nichts ändern. Nicht ausglieferte Urkunden werden für ungültig erklärt. Der Abt von Fulda soll dazu beitragen, dass der als päpstlicher Kommissar eingesetzte Bischof von Worms auf Kosten des Abtes von Eberbach die genannten Verträge bestätigt. Der Abt von Fulda soll dafür sorgen, dass der Propst von Johannesberg bei Fulda die genannten Käufe und den Tausch des Kirchenpatronats von Dienheim und Dolgesheim gegen [Bad] Nauheim (Nuwehem) mit einer besiegelten Urkunde anerkennt. Dagegen soll der Abt von Eberbach dem Propst von Johannesberg bei Fulda eine Urkunde über seinen Verzicht [?] auf die Rechte an den Kirchenlehen ausstellen wie ursprünglich vereinbart. Zusätzlich zu den vorher vereinbarten Kaufsummen sollen Abt und Konvent von Eberbach an den Abt von Fulda 600 Goldgulden Frankfurter Währung und zwei Fuder Rheingauer (Rinckauwer) Weins zahlen. Die Zahlung soll innerhalb eines Monats nach Ausstellung dieser Urkunde in Hanau geschehen. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2)
Siegler
Siegler
Philipp, Graf von Hanau, der Jüngere
Johann Blome, Pfarrer in Hanau
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, zwei mit Pergamentstreifen angehängte Siegel (Siegel Nr. 1 beschädigt)
Repräsentationen
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Information | Aktion |
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