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StadtA KS, S 10, 25
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Title
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Bestimmungen zur Fremdenpolizei
Dating
Dating
1807, 20. April
Description of contents
Description of contents
In Gefolge eines vom Kaiserlich Französischen Gouvernement dahier, unterzeichneter Polizeidirektion zugegangenen Befehls
Erstens: Alle Einwohner der Stadt Kassel sind verpflichtet, binnen 24 Stunden die bei ihnen logierenden Fremden anzuzeigen.
Zweitens: Vorbedingung der Aufnahme von Fremden: Vorlage eines vom Stadtkommandanten visierten Passes.
Drittens: Einquartierte Soldaten oder Armee-Angehörige dürfen ihre Quartierzeit nicht überschreiten. Quartiergeber sind anderenfalls zu alsbaldiger Anzeige verpflichtet.
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Format
Format
35 x 21,5 cm
Representations
Type | Name | Access | Information | Action |
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