Vollständige Signatur

HStAM, Urk. 75, 2413

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
1802 Dezember 24
Originaldatierung Originaldatierung
Fulda den 24ten December 1802
Alte Archivsignatur Alte Archivsignatur
1791 Juli 6 / 1802 Dezember 23

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Es wird bekundet, dass seine Hoheit, [Wilhelm Friedrich Erbprinz von Oranien-Nassau], Verfügungen betreffend das Wittum seiner Ehefrau, [Friederike Luise Wilhelmine von Preußen], Erbprinzessin von Oranien-Nassau, getroffen hat. Die Fuldaer Regierung hat eine beglaubigte Abschrift dieser Verfügungen, die aus vier Teilen besteht, erhalten, um sie im Landesarchiv aufzubewahren. Ausstellungsort: Fulda. Es folgen die vier inserierten Urkundenabschriften von 1803 [!] Januar 3 und 1802 Dezember 14 [siehe Zusatzinformationen]. (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2, Seite 3 und 4, Seite 5 und 6, Seite 7 und 8, Seite 9 und 10, Seite 11 und 12, Seite 13 und 14, Seite 15 und 16, Seite 17 und 18, Seite 19, Seite 20, Seite 21 und 22, Seite 23, Seite 24, Seite 25; Siegel: [[jpg:hstam/Urk. 75/Urk. 75 Reichsa...
Unterschriften Unterschriften
(von Bibra
freiherr von Tann
W. Fr. von Schenck
Brack [1. Urkunde]
Hofmann / sekretär [2. Urkunde]
M. L. Burchardi / assesseur et secretaire de la / regence [3. Urkunde]
M. L. Burchardi / regierungs-assessor / und sekretär [4. Urkunde]
M. L. Burchardi / assesseur et secretaire / de la regence [5. Urkunde])
Siegler Siegler
Hofsekretär Hofmann [2. Urkunde]
M. L. Burchardi [3. Urkunde]
M. L. Burchardi [4. Urkunde]
M. L. Burchardi [5. Urkunde]
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Kopie, Papier in Ledereinband, vier aufgedrückte Papiersiegel

Informationen / Notizen


Zusatzinformationen Zusatzinformationen
Vermerk auf Seite 1 oben: (18. H. pr. [?] den 7. Ianuar 1803); Vermerk auf Seite 25: (ad n[ume]r[u]m 18 / C. D. E. F. G. H. I. K. L.; Fuld den 21ten Ianuar 1803. / Die anhergekommenen Urkunden des / Wittum ihrer königlichen hoheit / betreffend. / Conclusum / Deponantur in archivio). Das Tagesdatums des ersten Vermerks [1803 Januar 7] ist vermutlich der Eingang der Urkundenabschriften; 1803 Januar 21 wurden die Abschriften im Archiv signiert.
Urkunde von 1803 [!] Januar 3: Der Hofsekretär Hofmann bekundet, dass die im Folgenden inserierte Abschrift mit der ihm vorgelegten Originalurkunde wortwörtlich übereinstimmt. Siegelankündigung (geheimes conferenz-commissions siegel). Ausstellungsort: Fulda. (Fuld den 3. Januar 1803.). Inserierte Urkunde von 1802 Dezember 23: Wilhelm Friedrich Erbprinz von Oranien-Nassau, Fürst von Fulda und Corvey, bekundet, dass er 1791 Juli 6 (unterm 6ten Julius 1791) mit seiner Ehefrau [Friederike Luise Wilhelmine von Preußen] in Berlin einen Ehevertrag geschlossen hat. In Artikel 7 des Ehevertrags ist geregelt, dass, wenn Wilhelm Friedrich vor seiner Ehefrau stirbt, ihr ein Wittum in Höhe von 50000 holländischen Gulden zusteht. Als Sicherheit wurden für 20000 Gulden die Einkünfte eines Rentamts im Fürstentum [Nassau-]Siegen und 30000 Gulden die Einkünfte der niederländischen Baronien (Ysselstein) und Zevenbergen festgelegt. Des Weiteren ist in dem Artikel geregelt, dass, wenn die Einkünfte dieser Pfänder für das Wittum nicht ausreichen sollten, diese durch andere Einkünfte des Fürstenhauses ergänzt werden sollen. Auch hinsichtlich des Witwensitzs (wittums-wohnung) für seine Ehefrau sind damals in Artikel 7 nähere Vorkehrungen getroffen worden. Aufgrund politischer Veränderungen (veränderter öffentlichen staatsverhältnisse) ist es nunmehr nötig gewesen, die als Sicherheit gegebenen niederländischen Baronien und die Wittums-Wohnung zu ersetzen. 1. Anstatt der niederländischen Baronien werden die Einkünfte des Amts Hammelburg als Sicherheit für die 30000 Gulden gegeben. Wenn die Einkünfte des Amts Hammelburg nicht ausreichen, sollen die Fehlbeträge von den Einkünften des Amts Bieberstein genommen werden. 2. Wilhelm Friedrich weist seiner Ehefrau ein Schloss des Fürstentums Fulda als Witwensitz zu; seine Ehefrau darf sich das Schloss aussuchen. Das Schloss soll anschließend mit angemessenen Möbeln, Geschirr und Fuhrwerken ausgestattet werden. Ankündigung der Unterfertigung. Siegelankündigung. Ausstellungsort: Fulda. (Fuld den drey und zwanzigsten December des jahres eintausend achthundert zwey). Es folgt die Wiedergabe der Unterschriften: (Wilhelm F[riedrich]; Freiherr von Bibra; Freiherr von Tann; W. Fr. von Schenck; Brack). (siehe Abbildungen: Seite 2, Seite 3 und 4; Siegel: Papiersiegel)
Urkunde von 1802 Dezember 14: W. L. Burchardi, Regierungsassessor und -sekretär, bekundet, dass die im Folgenden inserierte Abschrift mit der ihm vorgelegten Originalurkunde wortwörtlich übereinstimmt. Siegelankündigung (les armes usités). Ausstellungsort: Dillenburg. (Fait a Dillenbourg ce 14. Decembre 1802). Inserierte Urkunde von 1791 August 4/Oktober: Wilhelm (Guillaume) [V.] Prinz von Oranien und Wilhelm Friedrich (Guillaume Frederic) Erbprinz von Oranien-Nassau, bekunden, dass anlässlich der Heirat Wilhelm Friedrichs mit Friederike Luise (Fréderique Louise) Wilhelmine, der Tochter des [Friedrich Wilhelm II.], Königs von Preußen, zur Aushandlung des Ehevertrags die folgenden Bevollmächtigten ernannt worden sind: von Seiten Nassau-Oraniens Sigismund Peter Alexander (Sigismond Pierre Alexandre) Graf von Heiden, erster Kammerherr, und Johann (Jean) David Passavant von Passenburg, Geheimer Rat; von Seiten Preußens die Staats-, Kriegs- und Kabinettsminister Karl Wilhelm (Charles Guillaume) Graf [Finck] von Finckenstein, Ewald Friedrich (Fréderic) Graf von Hertzberg, Friedrich Wilhelm (Frederic Guillaume) Graf von der Schulenburg - alle drei Ritter des Schwarzen Adlerordens - und Philipp Karl (Philippe Charles) Graf von Alvensleben. Wilhelm V. und Wilhelm Friedrich ratifizieren für sich und ihre Nachfolger den von den Bevollmächtigten ausgehandelten Ehevertrag in vollem Umfang. Ankündigung der Unterfertigung. Siegelankündigung. Handlungsorte: Den Haag und Berlin. (Fait à La Haye le quatre Aout et à Berlin le [Lücke im Text] d'Octobre l'an de grace mille sept cent quatre vingt once). (siehe Abbildungen: Seite 23, Seite 24; Siegel: Papiersiegel)
Urkunde von 1802 Dezember 14: W. L. Burchardi, Regierungsassessor und -sekretär, bekundet, dass die im Folgenden inserierte Abschrift mit der ihm vorgelegten Originalurkunde wortwörtlich übereinstimmt. Siegelankündigung (größeres regierungs-siegel). Ausstellungsort: Dillenburg. (Dillenburg den 14. December 1802). Inserierte Urkunde von 1791 Juni 19: König Friedrich Wilhelm [II.] von Preußen bekundet, dass mit seiner Zustimmung zwischen seiner Tochter, Friederike Luise (Friederique Louise) Wilhelmine von Preußen, und Wilhelm Friedrich Erbprinz von Oranien-Nassau eine Heiratsverbindung eingegangen werden soll. Zur Regelung der Modalitäten des Ehevertrags erteilt König Friedrich Wilhelm seinen Staats-, Kriegs- und Kabinettsministern, Karl (Carl) Wilhelm Graf [Finck] von Finckenstein, Ewald Friedrich Graf von Hertzberg, Friedrich Wilhelm Graf von der Schulenburg und Philipp Karl (Carl) Graf von Alvensleben, die Vollmacht, die Verhandlungen mit den Bevollmächtigten [Wilhelms V.], Erbstatthalter und Prinz von Oranien, [Peter Alexander Graf] von Heiden, Nassau-oranischer Kammerherr, und [Johann David] Passavant von Passenburg, Nassau-oranischer Geheimer Rat, zu führen und einen Vertrag zur Ratifizierung durch den König und dessen [zweiter] Ehefrau, [Friederike von Hessen-Darmstadt], aufzusetzen. Ankündigung der Unterfertigung. Siegelankündigung. Handlungsort: Berlin. (So geschehen Berlin den 19ten Juny 1791). Es folgt die Wiedergabe der Unterschrift: (Fr[iedrich] Wilhelm). Es folgt die Vollmacht der Prinzessin Friederike Luise Wilhelmine von Preußen für die genannten Bevollmächtigten, den Ehevertrag aufzusetzen. (siehe Abbildungen: Seite 20, Seite 21 und 22; Siegel: Papiersiegel)
Urkunde von 1802 Dezember 14: W. L. Burchardi, Regierungsassessor und -sekretär, bekundet, dass die im Folgenden inserierte Abschrift mit der ihm vorgelegten Originalurkunde wortwörtlich übereinstimmt. Siegelankündigung (les armes usités). Ausstellungsort: Dillenburg. (Fait a Dillenbourg ce 14. Decembre 1802). Inserierte Urkunde von 1791 August 4/Oktober: Wilhelm (Guillaume) [V.] Prinz von Oranien und Wilhelm Friedrich (Guillaume Frederic) Erbprinz von Oranien-Nassau, bekunden, dass anlässlich der Heirat Wilhelm Friedrichs mit Friederike Luise (Fréderique Louise) Wilhelmine, der Tochter des [Friedrich Wilhelm II.], Königs von Preußen, zur Aushandlung des Ehevertrags die folgenden Bevollmächtigten ernannt worden sind: von Seiten Nassau-Oraniens Sigismund Peter Alexander (Sigismond Pierre Alexandre) Graf von Heiden, erster Kammerherr, und Johann (Jean) David Passavant von Passenburg, Geheimer Rat; von Seiten Preußens die Staats-, Kriegs- und Kabinettsminister Karl Wilhelm (Charles Guillaume) Graf [Finck] von Finckenstein, Ewald Friedrich (Fréderic) Graf von Hertzberg, Friedrich Wilhelm (Frederic Guillaume) Graf von der Schulenburg - alle drei Ritter des Schwarzen Adlerordens - und Philipp Karl (Philippe Charles) Graf von Alvensleben. Wilhelm V. und Wilhelm Friedrich ratifizieren für sich und ihre Nachfolger den von den Bevollmächtigten ausgehandelten Ehevertrag in vollem Umfang. Ankündigung der Unterfertigung. Siegelankündigung. Handlungsorte: Den Haag und Berlin. (Fait à La Haye le quatre Aout et à Berlin le [Lücke im Text] d'Octobre l'an de grace mille sept cent quatre vingt once). (siehe Abbildungen: Seite 23, Seite 24; Siegel: Papiersiegel)
Wilhelm Friedrich Erbprinz von Oranien-Nassau war der spätere König Wilhelm I. der Niederlande [1814-1840].
Vgl. zu Karl Wilhelm Finck von Finckenstein NDB 5 (1961), S. 152 ff.
Vgl. zu Ewald Friedrich Graf von Hertzberg NDB 8 (1969), S. 715 ff.
Vgl. zu Friedrich Wilhelm Graf von der Schulenburg NDB 8 (1969), S. 715 ff.
Vgl. zu Philipp Karl Graf von Alvensleben[-Hundisburg] ADB 1 (1875), S. 378 f. und NDB 1 (1953), S. 234 f.
Vgl. zu Johann David Passavant von Passenburg Dölemeyer, Frankfurter Juristen S. 146, Nr. 469.
Friedrichsdor: preußische Goldmünze im Wert von fünf Talern.
Paraphernalgut: Vermögen, das die Ehefrau außer dem Heiratsgut in die Ehe einbringt, das aber ihr Eigentum bleibt und von ihrem Ehemann lediglich verwaltet wird; vgl. DRW X, Sp. 507 f.
Kleider-, Hand- und Spielgeld: Geld, dass neben der Mitgift und der Aussteuer für die täglichen Bedürfnisse der Ehefrau festgelegt wird; vgl. DRW VII, Sp. 1078 vs. Kleidergeld und Grimm, Wörterbuch 16, Sp. 2395 vs. Spielgeld.

Repräsentationen

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