87

Complete identifier

HStAD, B 3, 87

Charter


Identification (charter)


Dating Dating
1360 Februar 3
Original dating Original dating
Geg. 1360 des allernechsten tagis nach unser frauwen tage lyhtmesse

Notes (charter)


(Long) regestum (Long) regestum
Gräfin Else v. Katzenelnbogen bekundet, dass ihr Gemahl Graf Wilhelm v. Katzenelnbogen ihr 4.000 Pfund Heller Frankfurter Währung nach Landesgewohnheit und -recht als Wittum auf Schloss, Burg und Stadt Zwingenberg mit allem Zubehör angewiesen hat gemäß der Urkunden, die ihr Graf Wilhelm und sein Bruder Eberhard mit Zustimmung Erzbischofs Gerlachs von Mainz, von dem das Schloss Zwingenberg.lehnsrührig ist, darüber besiegelt ausgestellt haben 1). Sie verspricht, sobald ihr Graf Wilhelm in Darmstadt eine Wohnung erbaut hat, in der sie standesgemäß (mit ere) wohnen kann, auf das Zwingenberger Wittum zu verzichten und seiner Übertragung auf Burg und Dorf Darmstadt zuzustimmen. Stirbt Graf Wilhelm, ohne dass sie Leibeserben von ihm hat, kann Graf Eberhard, oder wer nach Graf Wilhelms Tod die Herrschaft erbt und besitzt, ihr Wittum von Schloss und Dorf Darmstadt mit 4.000 Pfund Heller Frankfurter Währung mit einmonatiger Kündigungsfrist wieder einlösen. Dieses Geld soll ihr dann innerhalb desselben Monats in Frankfurt oder Babenhausen ausgezahlt werden, doch ist sie verpflichtet, es im Umkreis von sechs Meilen um Darmstadt in Gütern und Renten wieder anzulegen, wofür sie Sicherheiten leisten soll, die Graf Eberhard, oder wer sonst in der Grafschaft folgt, widerspruchslos anzunehmen hat. Diese Güter und Gülten stehen ihr lebenslänglich zu, fallen aber nach ihrem Tode wieder dahin, wo sie hergekommen sind
Sealer Sealer
Aussteller und ihr Vaters Ulrich, Herr zu Hanau, zum Zeichen seiner Zustimmung
Formal description Formal description
Ausf. Hausarchiv, moderbesch. Rv. (15. Jh.): der wiedewebryef. Mit 4beiden Sgn
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Staatsarchiv Marburg, Hanauer Abschriften, Kopie (16. Jh.); Ziegenhainer Repertorium XIII fol. 219v.
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Wenck I Urkundenbuch 248.

Information / Notes


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1) Vgl. Nrr. 1170, 1172.

Representations

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