Vollständige Signatur

HStAM, Urk. 75, 647

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
1394 Dezember 31
Originaldatierung Originaldatierung
... der gegebin ist nach Cristi geburt driczenhundert iare in dem vier und nunczigisten iare an Donerstage vor dem nuwen jars tage und als der uspruch davor uffe die Mittewache solde geschen sin des wart wiszlich gewillekurt daz man uffe den Donerstag solden uszsprechen

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Karl von Bibra, Dekan des Klosters Fulda, Engelhard Wambold [von Umstadt], Propst von Johannesberg, Giso (Gyse) von Haun (Hune), Propst von Petersberg bei Fulda, Eberhard von Buchenau, Ritter, Simon von Steinau genannt Steinrück (Steynrugke) und Giso (Gyse) von Bimbach bekunden, dass sie einen Vergleich zwischen den Brüdern Wetzel (Witzel) und Simon von Lüder sowie den Brüdern Hermann und Heinrich von Lüder einerseits, und Friedrich [von Romrod], Abt von Fulda, dem Kloster Fulda, Friedrich von Lisberg (Liebesberg), Ritter Rorich, Johann (Hansen) Rorich und Beren von Eisenbach und Simon von Schlitz genannt von Hohenberg andererseits herbeigeführt haben. Zunächst haben sich die von Lüder mit dem Abt und dem Kloster von Fulda, dem von Lisberg, den von Eisenbach und mit Simon von Schlitz verglichen. Auch die Brüder Berthold (Tolde) und Wetzel (Witzel) Döring sind in die Sühne des Abtes von Fulda und des von Lisberg miteinbezogen worden. Zum Zweiten sind [durch Dekan Karl, Propst Engelhard und Propst Giso] wegen des großen Schadens, der dem Abt und dem Kloster Fulda sowie dem von Lisberg durch die Brüder Wetzel und Simon von Lüder (mit brande mit namen mit totslegin) zugefügt worden ist, Wetzel und Simon dazu verurteilt worden, Abt und Kloster Fulda sowie dem von Lisberg zusammen 1400 Gulden zu bezahlen; jeder der Geschädigten erhält die Hälfte. Da Abt und Kloster Wetzel und Simon von Lüder 500 Gulden sowie eine Gült geschuldet haben, dürfen sie diese Summe und die Gült [von den 1400 Gulden] abziehen. Wetzel und Simon von Lüder sind außerdem dazu verpflichtet worden, Urkunden über Vogtei und Amt [Großen-]Lüder an Abt und Kloster zurückgeben. Den Wert der ihnen entzogenen Vogtei und Amt [Großen-]Lüder dürfen sie von den 1400 Gulden ebenfalls abziehen. Für den noch zu zahlenden Differenzbetrag sollen Wetzel und Simon ihnen verpfändete Güter (phantguten) an Abt und Kloster wieder verkaufen [können]. Ist der Gesamtbetrag von 1400 Gulden beglichen, soll Friedrich von Lisberg ihnen gegenüber keine Ansprüche mehr haben. Die Anteile an den 500 Gulden oder an Vogtei und Amt, die die Kinder des verstorbenen Otto von Lüder oder andere Personen halten, sollen von Wetzel und Simon von Lüder [auf ihre Kosten] ausbezahlt werden. Zum Dritten ist entschieden worden, dass die Wohnhäuser und Häuser (kemenaten und husunge) der von Lüder im Dorf [Großen-]Lüder dem Abt und Kloster offen stehen sollen. Diese Häuser dürfen von den von Lüder auch nicht verpfändet oder verkauft werden, außer mit Erlaubnis von Abt und Kloster. Sollten sie gezwungen sein, diese zu verkaufen, dürfen sie diese zuerst ihren Ganerben, den von Lüder, anbieten und - falls diese nicht kaufen sollten - anschließend [zu gleichen Bedingungen] dem Abt und Kloster von Fulda. Sollten sie nicht binnen eines Vierteljahres abgekauft werden, dürfen sie diese an einen oder zwei Hintersassen des Klosters Fulda verpfänden oder verkaufen, worüber dann dem Abt und Kloster Fulda eine Urkunde auszufertigen ist. Ferner ist entschieden worden, dass Wetzel, Simon, Hermann und Heinrich von Lüder dem Abt und dem Kloster, dem von Lisberg, den Rorich, Johann Rorich und Beren von Eisenbach, Simon von Schlitz, Dekan Karl, Propst Engelhard, Propst Giso, Ritter Eberhard von Buchenau, Simon von Steinau genannt Steinrück und Giso von Bimbach Treue geloben sollen. Sollten Abt und Kloster die Hilfe der von Lüder benötigen, sollen die von Lüder gemäß ihrer Eide dazu verpflichtet sein. Sollte es zu Streit zwischen dem Kloster Fulda oder einem der zuvor Genannten mit den von Lüder kommen, sollen die von Lüder sich wehren dürfen und nach einem Schiedsspruch die geleistete Urfehde weiter gültig sein. Innerhalb des nächsten Monats sollen die von Lüder über den vorliegenden Vergleich eine Urkunde ausfertigen, durch die die Geldzahlung, Öffnung und Urfehde von ihnen bestätigt (vorbrifen vorsigeln und eyde und gelubde darubir tun) werden. Sollten die von Lüder dies nicht innerhalb eines Monats und nach Mahnung durch Boten und Briefe tun, soll Simon von Lüder nach Fulda reiten und sich mit einem Knecht und zwei Pferden als Geisel und zum Einlager in offener Herberge stellen. Sollte die Urkunden danach nicht binnen 14 Tagen ausgefertigt werden, soll Simon von Lüder sich als Geisel und zum Einlager mit drei Knechten und vier Pferden stellen. Er soll solange als Geisel in Fulda gehalten werden, bis die Urkunde ausgefertigt worden ist. Wenn die Urkunde ausgefertigt worden ist, sollen alle Geiseln frei sein und die alte Urfehde weiter gelten, außer für Wetzel von Lüder. Des Weiteren ist ein Streit um Güter und Erbe zwischen den von Lüder und den Brüdern Berthold und Wetzel Döring gütlich beigelegt worden. Außerdem ist bestimmt worden, dass sich Konrad von Lüder mit seinen Brüdern von einem Obmann, der aus Abt oder Dekan von Fulda und den Pröpsten Engelhard und Giso (uffe drie odir uffe fumffe) zu wählen ist, sühnen lassen soll. Ferner sollen sich die von Lüder mit Konrad (Scheywnrugke) [?] im Streit um erbliche Güter im Gericht [Großen-]Lüder einigen und binnen zwei Monaten mit den Döring, mit Konrad von Lüder, (sine bruder) und mit Konrad (Scheywnrugke) [?] einigen. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 2, Avers 3, Avers 5, Avers 6)
Siegler Siegler
[Karl von Bibra, Dekan]
Engelhard, Propst
Giso, Propst
[Eberhard von Buchenau, Ritter]
Simon von Steinau genannt Steinrück, Giso von Bimbach
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, sechs mit Pergamentstreifen angehängte Siegel (Siegel Nr. 1 und Nr. 4 fehlen)
Weitere Überlieferung Weitere Überlieferung
StaM, Kopiare Fulda: K 434, f. 278r-280v
Druckangaben Druckangaben
Schannat, Fuldischer Lehn-Hof, Nr. 378 [Teildruck]

Informationen / Notizen


Zusatzinformationen Zusatzinformationen
Obwohl neun Einschnitte in der Plica zu erkennen sind, wurden wohl nur sechs Siegel angehängt. Fraglich bleibt, ob die Siegel der von Lüder später abgeschnitten wurden.

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Information Aktion
Original Original Detailseite anzeigen
Nutzungsdigitalisat JPG Digitalisat vorhanden Detailseite anzeigen