671
Vollständige Signatur
HStAM, Urk. 75, 671
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Datierung
Datierung
1401 Januar 10
Originaldatierung
Originaldatierung
... der gegeben ist nach Cristi geburt virtzehenhundert iare darnach in dem ersten jare an Mantage nach dem czwelfften unsers Herren
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Johann [von Merlau], Abt von Fulda, bekundet, dass er mit Zustimmung des Dekans Karl und des Konvents von Fulda von Herting von Sulza und dessen Ehefrau Katharina (Katherin) alle ihre Besitzungen im Dorf und in der Gemarkung Motzlar (Mutzler) gekauft hat. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Besitzungen: Der Hof und eine Hufe in Motzlar, auf dem Herting und Katharina leben; eine Hufe in Motzlar, die von Johann (Hans) Munzel bearbeitet wird; ein Hintersassengut in Motzlar beim Steg, das von Konrad (Contze) Wasmued bearbeitet wird; ein Fischteich bei Motzlar; eine Wiese beim Schmerbach (Smerbach), die an die Wiese von Friedrich (Fricz) Sleitsberg stößt, mit allem Zubehör. Dies alles hatten sie vom Abt als Lehen erhalten. Ausgenommen ist ein Stück Land an der Ulster zwischen Schleid (Sleita) und Motzlar, das an einen Acker grenzt, der zu dem Gut gehört, das Johann (Hans) Wendereise bearbeitet, das zur St. Michaelsvikarie in der Stadtpfarrkirche Fulda (zue sent Michels vicarie zue Ffulde in der pharre) gehört. Dieses Stück Land sollen Herting und Katharina Zeit ihres Leben besitzen. Nach ihrem Tod fällt es an Abt und Kloster zurück. Ebenfalls ausgenommen sind zwölf Schilling Pfennige, die sie jährlich von Ritter Eberhard von Buchenau für das Hintersassengut in Motzlar erhalten. Herting und Katharina erhalten für die genannten Güter 290 Gulden. Für ihr Seelenheil und das ihrer Vorfahren haben sie dem Kloster Fulda 200 Gulden gegeben. Gleichzeitig erhalten Herting und Katharina von den Bürgermeistern und den Bürgern der Stadt Geisa eine jährliche, lebenslange Rente in Höhe von 22 Gulden. Davon muss die eine Hälfte an Michaelis [September 29] oder in den vier Wochen danach gezahlt werden, die andere Hälfte an Walpurgis [Mai 1] oder in den vier Wochen danach. Die Bezahlung hat ohne Verzug entweder in Fulda oder in Geisa zu erfolgen. Auch im Todesfall soll der verwitwete Ehepartner die Rente aus Geisa in voller Höhe erhalten. Sind beide verstorben, muss die Rente nicht mehr gezahlt werden, und die Urkunde hierüber verliert ihre Gültigkeit. Sollte die Stadt Geisa mit der Rentenzahlung in Verzug kommen, können Herting und Katharina diese ohne deren Widerspruch an einem beliebigen Ort pfänden, bis sie die Rente erhalten. Der Verlust oder eine Beschädigung der Urkunde hat keine Auswirkung auf die Rentenzahlung; im Fall eines Verlustes soll eine neue Urkunde mit demselben Rechtsinhalt ausgestellt werden. Dekan, Konvent, Bürgermeister und Bürger von Geisa bekräftigen den Rechtsinhalt der Urkunde. Die Bürgermeister und Bürger von Geisa verzichten auf Rechtsmittel. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2, Avers 3)
Siegler
Siegler
Johann [von Merlau], Abt von Fulda
Dekan Karl mit dem Konvent von Fulda
Stadt Geisa
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, drei mit Pergamentstreifen angehängte Siegel (Siegel Nr. 2 beschädigt)
Repräsentationen
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Information | Aktion |
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| Nutzungsdigitalisat | JPG |
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