29 (in)

Vollständige Signatur

HStAD, C 1 B, 29 (in)

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
1453 Dezember 21
Originaldatierung Originaldatierung
Thome

Provenienz


(Vor-) Provenienzen (Vor-) Provenienzen
19-21v

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Werner v. Eppstein-Münzenberg, Eberhard v. Eppstein-Königstein und Walther v. Eppstein-Breuberg bekunden, daß sie den Metzgern zu Butzbach eine Zunftordnung gegeben haben. In ihr haben sie u. a. bestimmt daß die Metzger den unter ihnen wohnenden Juden in der Zeit vom 16. Oktober bis zum 25. November (St. Gallen bis St. Katharinen) Fleisch geben und schneiden lassen sollen. Zuwiderhandlungen sollen mit der im Zunftbrief festgesetzten Buße belegt werden. Die Metzgermeister sollen jedoch den 'ußjodden, die nit under uns whonhaftig sein, kein fleiß zu kauff geben', sofern dies nicht mit Wissen und mit Zustimmung der Stadtherren geschieht, ebenfalls bei Verfall einer Buße.
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Pap.; Abschrift (16. Jh.)
Deskriptoren Deskriptoren
Eppstein-Münzenberg, Herren v.:Werner
Eppstein-Königstein, Herren v.:Eberhard III.
Eppstein-Breuberg, Herren v.:Walther
Butzbach:Metzger
Butzbach:Judenmetzger
Zunftordnung
Metzgerzunft
Fleischverkauf

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Information Aktion
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