1604

Complete identifier

HStAM, Urk. 75, 1604

Charter


Identification (charter)


Dating Dating
1563 November 12
Original dating Original dating
Actum Veneris post Martini anno et cetera 1563
Former identifier Former identifier
1486 April 10

Notes (charter)


(Long) regestum (Long) regestum
Friedrich Ginx, kraft römisch-kaiserlicher Autorität öffentlicher Notar und Stadtschreiber in Geisa, bekundet, dass er auf Bitten [wessen?] die im Folgenden inserierte Urkunde wortwörtlich aus dem Original abgeschrieben, mit seinem Namen unterschrieben und mit seinem Notarszeichen versehen hat. Inserierte Urkunde von 1486 April 10: Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, bekundet, dass er die Männer, die begonnen haben, die ehemaligen Wüstungen im Amt und Gericht Bieberstein oberhalb Gotthards (ober dem Gottharts) erneut zu bebauen, von allen Abgaben (giefft) und Diensten für die kommenden sechs Jahre befreit hat. Nach Ablauf der sechs Jahre sollen sie dem Amt Bieberstein wie die anderen Hintersassen (arme Leute) jährlich sechs Frontage dienen: drei Tage mit dem Pflug und drei mit der Hand. Des Weiteren haben sie den im Gericht Bieberstein üblichen Zehnthafer abzuführen und das übliche Jagdablager (iagerlager) auszurichten. Darüber hinaus werden sie nicht mit Diensten und Abgaben, ausgenommen Folge und Landsteuer, belastet. Andere Rechte und Abgaben von Abt und Kloster, wie etwa Zinsen (abzinsz), bleiben von diesem Rechtsgeschäft unberührt. Ankündigung des Sekretsiegels des Abtes Johann. (Gebenn uff Mantag nach Misericordia Domini nach Cristi geburt im viertzen hundert und im sechs und achzigsten iare). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Notation on verso Notation on verso
(Der Kuchenmeister Eberhart Hirz hat disen brieff auff die Canzley gelibenn [?])
Formal description Formal description
Ausfertigung, Pergament, Notarszeichen

Information / Notes


Additional information Additional information
Jagdablager: die Pflicht, dem Jagdherrn und dessen Jägern ein Nachtlager zu bereiten und Essen zu reichen sowie Pferde und Hunde mit Futter zu versorgen; vgl. DRW VI, Sp. 341.
Die inserierte Urkunde ist auch als Abschrift überliefert, vgl. StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 8, Nr. 45

Representations

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