734
Vollständige Signatur
HStAD, B 5, 734
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Datierung
Datierung
1467 Juni 9, Wiener Neustadt
Originaldatierung
Originaldatierung
1467, erichtag [Dienstag] vor St. Veitstag
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Friedberg, Burg: Kaiser Friedrich bestätigt Burggraf und Burgmannen der Burg Friedberg alle Freiheiten, Gnaden, Lehen, Rechte, Handfesten und Privilegien, die sie von seinen Vorgängern, römischen Kaisern und Königen, und ihm erhalten haben, samt allen Sühne-, Vertragsbriefe (strickbriefe) und Rechtssprüche. Er bestätigt ihnen alle die ihm durch ihre Botschaft als Vidimus vorgelegten Privilegien: [1] alle zwischen ihnen und der Stadt Friedberg getroffenen Rechtsentscheidungen und Privilegien; [2] die Bestimmung, daß jeder neu aufzunehmende Burgmann die Einhaltung des Burgfriedens beschwören soll; [3] die Freiheit, daß Burggraf und Burgmannen oder die zur Burg gehörenden Personen und ihre Güter vor keinem anderen als dem Burggericht verklagt werden dürfen; [4] die ihnen [1275 von König Rudolf] verschriebene Judensteuer der Stadt Friedberg; [5] den Rechtsspruch zwischen Burg und Stadt über den Zugang (innlassung) der Pfanndherrn in die Stadt und die Verschreibung Erzbischof Dietrichs von Mainz, der zufolge er seinen Anteil der Pfandschaft an Burggraf und Burgmannen abgetreten hatte; [6] die von Eberhard v. Eppstein, Herrn v. Königstein, getätigte Rückgabe seines Teils der Pfandschaft an die Stadt Friedberg, womit der Aussteller eine Mahnung an die anderen Pfandherren, insbesondere die Stadt Frankfurt, verbindet, ein Gleiches zu tun; [7] die Freigrafschaft Kaichen mit ihrem Freigericht, ihren Dörfern, Freiheiten, Gewohnheiten und dem Recht, daß keine Herrschaft die Einwohner, Dienstleute und Angehörigen des Gerichts mit Diensten, Steuern, Atzung, Bede und sonstigen Abgaben beschweren darf. Nachdem die Burgmannen im Burggericht bisher ihre Rechtsentscheide nach Gutdünken fällten, wodurch manchem wegen fehlender Appellationsmöglichkeit Rechtsnachteile entstanden, in welcher Weise auch in den Dörfern der Grafschaft Kaichen verfahren wurde, setzt der Aussteller zu Recht: künftig sollen zwölf gewählte Burgmannen zusammen mit dem Burggrafen das Burggericht bilden. Burggraf und Burgmannen sollen in den Dörfern der Grafschaft Kaichen jeweils acht Personen auswählen, die zusammen mit dem jeweiligen Dorfgreven Gericht halten sollen. Durch einen auf das Vieh der übrigen Dorfleute erhobenen 'aufslag' sollen diese 'rechtsiczer' entlohnt werden. Der Aussteller gebietet allen Untertanen des Reichs bei seiner und des Reichs schwerer Ungnade und einer Strafe von 100 Mark lötigen Goldes, daß sie diese Bestätigung und neuen Privilegien beachten.
Rückvermerk
Rückvermerk
Blattmitte: R(egistra)ta Rudolfus Kayntzinger
Unterschriften
Unterschriften
KV auf dem Bug rechts: Ad mandatu(m) d(omi)ni Imp(er)ator(is) i(n) c(on)s(ili)o, Joh(ann)es Rot, Pat(aviensis) et Wrat(islaviensis) deca(nus)
Siegler
Siegler
Aussteller (Majestätssiegel)
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Ausf., Perg., Sg. an purpurner Seidenschn., in Blechkapsel, besch. u. verbl.
Druckangaben
Druckangaben
Reg. Kaiser Friedrichs III., H. 8 (D. Rübsamen), Nr. 269, S. 191-192.
Informationen / Notizen
Zusatzinformationen
Zusatzinformationen
Bestellnummer: A 3, Nr. 111/574
Repräsentationen
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Information | Aktion |
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