19/30
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HStAD, E 3 A, 19/30
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Title
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Verordnung: Innerhalb von vier Wochen hat jeder Untertan eine beglaubigte Zusammenstellung der noch zu leistenden Kontributionen, alten Türkensteuer, französischen Brandschatzungsgelder etc. einzureichen. Diese Summe ist dann innerhalb von sechs Jahren zu zahlen ohne Rücksicht darauf, welche zusätzlichen Erhöhungen noch eintreten (Ausfertigung liegt drei Mal vor)
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Darmstadt, 1720 September 10
Representations
| Type | Name | Access | Information | Action |
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