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Vollständige Signatur
HStAD, E 3 G, 2
Sachakte
Identifikation
Titel
Titel
Isenburgische Verordnung: Ausgeliehene Gelder, ob gegen gerichtliche Versicherung oder gegen bloße Schuldscheine, sollen nur eine Laufzeit von zwei Jahren haben, andernfalls soll bei Nicht-Rückzahlung einen Monat nach den zwei Jahren Klage erhoben werden
Laufzeit
Laufzeit
Offenbach, 1762 April 10
Provenienz
(Vor-) Provenienzen
(Vor-) Provenienzen
Isenburg
Repräsentationen
Typ | Bezeichnung | Zugang | Information | Aktion |
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