Vollständige Signatur

HStAD, E 3 A, 66/14

Sachakte


Identifikation


Titel Titel
Verordnung: Das Hessische Hofgericht hat in Übereinstimmung mit dem Oberappellationsgericht verfügt, dass bei Beschwerden, die das Gericht als unstatthaft betrachtet oder wo die Frist zur Rechtfertigung versäumt wurde, es dem Gericht selbst zusteht, sie formell zu verwerfen bzw. für erloschen zu erklären
Laufzeit Laufzeit
Darmstadt, 1850 April 19

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Information Aktion
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