1612
Vollständige Signatur
HStAM, Urk. 75, 1612
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Datierung
Datierung
1566 Januar 7
Originaldatierung
Originaldatierung
Geschehenn zu Fulda in iar und tagk wie obsteht
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Dekan Philipp Georg Schenck zu Schweinsberg, die Pröpste, die Prälaten und der Konvent von Fulda sowie die Ritterschaft des Klosters Fulda (ritterschafft zum selbigen stifft gehorig unnd in der Buchen seßhafft) bekunden, dass Wolfgang [Schutzbar genannt Milchling], bestätigter Abt von Fulda, mit ihnen einen Vergleich über die schnellere Beilegung aller zukünftigen Streitigkeiten, die sich zwischen ihnen ergeben, geschlossen hat, wie es die im Folgenden inserierte Urkunde besagt. Die Aussteller verpflichten sich für sich, ihre Nachfolger und Erben, dass sie die folgenden vom Abt für den angegebenen Zeitraum genehmigten Bestimmungen uneingeschränkt beachten und mit keinerlei rechtlichen Mitteln dagegen vorgehen werden. Ankündigung des großen Konventssiegels. Eberhard von der Tann, Johann (Hanns) Georg von Boyneburg zu Lengsfeld wohnhaft in Gehaus [heute Ortsteil von Stadtlengsfeld], Lukas von Trümbach (Trubennbach) zu Wehrda, Eustachius (Stachius) von Schlitz genannt von Görtz, Marschall von Fulda; Christoph (Christoffer) von der Tann und Johann (Hanns) Georg von Erthal siegeln mit ihren angestammten Siegeln für sich, ihre Vettern, Onkel und Schwäger und ihre Erben. Die anderen Ritter der Ritterschaft bekunden, dass die genannten Siegler auch für sie gesiegelt haben. Handlungsort: Fulda. Inserierte Urkunde: Wolfgang [Schutzbar genannt Milchling], bestätigter Abt von Fulda, bekundet, dass er auf Bitte des Dekans, der Pröpste und des Konvents von Fulda und der Ritterschaft des Klosters (ritterschafft inn unnserm stifft unnd der Buchen seßhafftig) zur schnelleren Behebung aller zukünftigen Streitigkeiten einen Vergleich geschlossen hat. Wenn sie den Abt verklagen wollen, stellt der Abt zwei weltliche, adelige Räte und der Kläger zwei Verwandte als Räte. Diesen vier Räten haben die Kläger ihre Klageschrift in doppelter Ausführung zu übergeben. Die Räte prüfen, ob die Klage statthaft ist und antworten darauf innerhalb zwei Monaten. Ist die Klage nicht statthaft, wird der Fall sofort beendet; ist sie statthaft, haben die Kläger auf den Bescheid der Räte innerhalb zwei Monaten ihre Antwort (gegennwehr) in doppelter Ausführung einzureichen. Der Abt stellt den Klägern anschließend eine Schutzschrift (beschutzschrifft) aus. Keine Streitpartei darf mehr als zwei Gerichtssitzungen (setze) anberaumen. In der letzten Gerichtssitzung dürfen keine Neuerungen mehr eingebracht werden, damit anschließend ein Urteil gefällt werden kann. Sollte nach erfolgtem Urteil eine Beweisführung (beweisung) erforderlich sein, sollen die vier Räte beiden Streitparteien genügend Zeit gewähren, damit Nachforschungen angestellt und Urkunden vorgelegt werden können. Der Abt hat daraufhin seine Einwendungen innerhalb zwei Monaten schriftlich und in doppelter Ausführung einzureichen. Wenn dem Abt eine Beweisführung auferlegt worden ist und er diese getätigt hat, können die Kläger von ihm eine Schutzschrift anfordern. Danach dürfen keine Neuerungen mehr eingebracht werden. Das von den vier Räten gefällte Urteil kann von den Streitparteien mit keinerlei rechtlichen Mitteln angefochten werden. Die Streitparteien sollen sich zuvor um eine gütliche Einigung bemühen; innerhalb der gesetzten Fristen können zur Klärung des Sachverhalts schriftliche Einwendungen eingereicht werden. Wenn die vier Räte keine Mehrheit zustande bringen, sollen sie innerhalb zwei Monaten einen unparteilichen Obmann finden, der eine Entscheidung herbeiführen und innerhalb zwei Monaten verkünden soll; diese Entscheidung ist dann endgültig. Wenn eine der Streitparteien ihre schriftlichen Einwendungen nicht innerhalb der gesetzten Fristen vorbringt, werden diese für das laufende Verfahren nicht berücksichtigt. Wenn der Abt die Fristen nicht einhält, sollen die Kläger dies schriftlich festhalten, aber trotzdem den Schiedsspruch abwarten [?] (sollenn und wollenn sie unns gleicher gestalt vermöge daruber haltende briefflich bekenntnus fur sich unnd ire erbenn stillstehenn unnd diesenn außtragk erwarttenn). Wenn sich beide Seiten gegenseitig verklagen, soll die rangniedrigere Partei das Recht haben, die erste Klageschrift einzureichen, ohne dass der anderen Partei dadurch ein Nachteil entsteht. Wenn um Besitzungen geklagt wird, und es sich um mehrere Besitzungen eines Eigentümers handelt, sollen die Klagen gemeinsam behandelt und entschieden werden. Der Abt bekundet, dass die zuvor aufgeführten Regelungen Zeit seiner Regierung uneingeschränkt gelten sollen. Klagen über Straftaten zwischen Abt und Ritterschaft sind von diesem Vergleich ausgenommen und werden nach dem üblichen Recht verhandelt. Wenn der Abt während eines laufenden Rechtsstreits stirbt, ist der Streit unter seinem Nachfolger nach Maßgabe dieses Vergleichs fortzuführen. Die Burgfrieden der Ritterschaft werden von diesem Vergleich nicht berührt. Ankündigung des Sekretsiegels des Abtes. Der Abt hat Dekan, Pröpsten, Konvent von Fulda und der Ritterschaft die besiegelte Urkunde übergeben und von ihnen eine gleich lautende Urkunde zurückbekommen. Ausstellungsort: Fulda. (Gebenn inn unnser stadt Fulda Montags nach trium regum im funffzehennhunderten sechs unnd sechzigstenn iar). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2, Avers 3, Avers 4)
Siegler
Siegler
Konvent von Fulda, Eberhard von der Tann, [Johann Georg von Boyneburg zu Lengsfeld], [Lukas von Trümbach zu Wehrda], [Eustachius von Schlitz genannt von Görtz], Christoph von der Tann, Johann Georg von Erthal
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, vier mit Pergamentstreifen angehängte Siegel (Siegel Nr. 3-5 fehlen, Siegel Nr. 2, 6, 7 beschädigt)
Weitere Überlieferung
Weitere Überlieferung
Nr. 1610 und 1611; StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 2, Nr. 10; StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 2, Nr. 11
Informationen / Notizen
Zusatzinformationen
Zusatzinformationen
Vgl. Nr. 1521, 1522, 1610 und 1611.
Schutzschrift: Schrift zum Schutz einer Person oder Sache, vgl. Deutsches Wörterbuch 15, Sp. 2138.
Repräsentationen
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