in U 447 a

Vollständige Signatur

HHStAW, 74, in U 447 a

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
[Vor 1430]

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Zweitens sind folgende Punkte durch den vorgenannten Notar in dem obengenannten Jahr erneuert worden, wie sie sich in einem alten Register finden: 1. Wenn ein Lehnsmann, Frau oder Mann, der in einer empfangenen Hand gesessen hat, stirbt, so sollen sein Gesinde oder seine Nächsten nach seinem Begräbnis nicht wieder heimgehen auf das Lehen, bevor sie von dem Schultheiß Erlaubnis eingeholt haben. 2. Danach kann der Schultheiß ein Hauptrecht fordern, das ihm nächst dem Landesherrn gebührt und das er dem Lehnsherrn bringen soll. Der Lehnsherr kann ebenso wie der Landesherr darüber nach seinem Belieben verfügen. Er kann das Hauptrecht aus Gnaden von seinen Freunden so hoch oder niedrig einlösen lassen, wie er will. 3. Nach des Lehnsmannes Tod sollen die Nächsten, wenn sie im Lande sind, binnen 30 Tagen zu den Lehnsherren kommen und ihr Lehen empfangen. Sie sollen ihnen dann sein (vorheure) geben oder einen Heller darunter, was statthaft (unverbruchlich) ist. 4. Sind die Erben zu der Zeit nicht im Lande, so können sie ihr Lehen nicht verlieren, bis sie ins Land kommen. 5. Haben die Nächsten das Lehen so mit der (vorheur) empfangen und kommen danach andere, die auch die Belehnung beantragen und die Nächsten zu sein hoffen, so soll der Lehnsherr sich mit den Verständigsten wohl besinnen und um seines Gewissens (seiner conscientz) willen nicht zu schnell nach dem Gelde greifen. Er soll die Leute warnen, daß sie in der Gefahr stehen zu gewinnen oder zu verlieren. 6. Stirbt ein Lehnsmann, Frau oder Mann, in einer empfangenen Hand und hat er Kinder, von denen ein Teil außerhalb des Hauses ist, so soll der Lehnsmann den, der auf dem Lehen ist, vor den andern belehnen, und der soll dann seine Geschwister klaglos halten. Klaglos halten bedeutet, daß ein Kind, das auf seiner Eltern Lehen in einer empfangenen Hand sitzt, sich mit seinen Schwestern und Brüdern so vertragen soll, daß sie zusammen von einer empfangenen Hand das Lehen gebrauchen sollen. Das Kind, das die Lehen für sie alle empfangen hat, kann seine Geschwister mit Fahrhabe (gereider habe) abfinden. Sind die Kinder aber uneins und wollen das Lehen teilen, so soll jedes Kind sein Teil neu von dem Lehnsherren empfangen und seine Pflicht (sein recht) davon leisten, als ob es ein ganzes Lehen wäre. Sitzt eine ledige Frau oder Magd auf einem Lehen in einer empfangenen Hand und nimmt dann einen Mann zur Ehe, so soll dieser das Lehen von den Lehnsherren neu empfangen. Hat ein Lehnsmann zwei oder mehr Kinder, so hat das Kind, das aus dem Hause verheiratet (bestatt) wird und durch Heirat (mit brulofften) auf ein (lehvergutt) kommt, sein Lehen verloren. Dem Kind, das auf dem Lehen bleibt, und dessen Nachkommen bleibt das Lehen vorbehalten gegenüber den andern Kindern, die auf das (liebergutt) gekommen sind. (Item ein liebergutt weiset der scheffen vor recht, he enweiset nit, wer komme mit brulofften uf eigen unnd erben oder schuppelehen). Ein (liebergutt) ist ein anderes Lehen oder eines andern Eigen oder Erbe oder ein Schupplehn, auf das ein Mann seine Kinder verheiratet. Gleichviel ob dies Gut inner- oder außerhalb des Kirchspiels liegt, so hat das Kind nach Recht und alter Gewohnheit sein Lehen verloren. Sollten auch die Schupplehen nicht die ausgesetzten Kinder an ihren Lehen hindern, so haben sie ihr Lehen doch verloren, wenn das Kind es für ein (lievergutt) erwählt (kouß) und seines Vaters Haus mit Pfeifen und Trompeten (trummen) umrundet. Die Schöffen weisen alle Lehen der nächsten Hand zu. Hat also ein Mann zwei Söhne oder mehr Kinder und stirbt eins davon und hinterläßt den Eltern in ihrem Haus Enkeln, so haben diese, wenn jene Großeltern danach sterben, ihr Lehen verloren und bleibt das Lehen dem rechten Kind vorbehalten, da die Enkeln nicht zu ihrem Erbe gekommen sind und das Kind näher ist als sie. Die Lehensleute, die ihr Lehen mit empfangener Hand besitzen, sollen ohne die Schöffen und das Gericht weder mit Schwester und Bruder noch sonst jemand teilen oder mutschieren (moidtscharen). Die Schöffen sollen niemandem ohne Geheiß des Lehnsherrn die Lehen teilen. Der Lehnsherr soll die Lehen nicht teilen lassen, wenn sie die Lehen nicht mit dem Herdmal, das ist Hausrauch und Flamme, besitzen wollen. Weil dies bisher nicht so gehalten ist, sind die Lehen sehr wüst, und die Lehnsherren haben dafür Geld genommen.
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Kopie Papier (Ende 16. Jh.) W 74,1377 Bl. 4v-6r nach einer Kopie des Notars Johann Suib von 1537 in Verbindung mit drei andern Weistümern und einer Schlußnotiz, aus der sich die Zeitstellung ergibt, vgl. die Urkunde von 1362 (Nr. 555). - Kopie Papier (um 1700. von voriger Kopie) W 74,447a. - Zwei Kopien Papier (18. Jh., von vorstehender Kopie) ebenda

Informationen / Notizen


Zusatzinformationen Zusatzinformationen
Struck, Kloster Marienstatt, Nr. 859

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Information Aktion
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