Vollständige Signatur

HStAM, 3, 1607

Sachakte


Identifikation


Titel Titel
Akten des Landgrafen Philipp: Instruktion für den Statthalter Siegmund v. Boineburg und Johann Nordeck, Amtmann zu Ludwigstein. Antwort der Herzogin Elisabeth von Braunschweig darauf. Briefwechsel mit dieser und mit Dechant, Senior und Kapitel der Domkirche zu Hildesheim. Instruktion für Gebhard Schenk und Hennig v. Bortfeld. Briefwechsel mit der Freundschaft der Gefangenen. Instruktion für Franz v. Bartensleben Hauptmann der Altmark, und Hennig v. Quitzow Amtmann zu Lenzen. Instruktion für Ludwig v. Baumbach und Joh. Nordeck. Schreiben Siegmunds v. Boineburg und Hermanns v. Hundelshausen, Hermanns v.d. Malsburg und Hennigs v. Bortfeld. Briefwechsel mit Herzog Franz von Braunschweig. Briefwechsel mit dem Kurfürsten Joachim von Brandenburg und Hermann v.d. Malsburg. Schreiben Christophs vom Haus. Schreiben an Wilhelm v. Schachten
Laufzeit Laufzeit
1542-1546

Vermerke


Enthält Enthält
1542 Januar. Siegmund v. Boineburg und Johann Nordeck an die Herzogin Elisabeth abgefertigt, um die von Gebhard Schenk und Hennig v. Bortfeld überbrachte Nachricht zu übermitteln, daß Wilke v. Münchhausen im Augenblick seiner Entlassung aus der Haft gestorben sei
Bitte, die Vollziehung des Vertrags dadurch nicht aufhalten zu lassen. Das Stift Hildesheim bei der Festsetzung der Entschädigung vergessen, Philipp bereit, mit dem Kurfürsten von Brandenburg als Schiedsrichter darüber zu entscheiden. Die Gesandten der Gefangenen abermals bei Philipp mit eingehender Rechtfertigung wegen des Todes Münchhausens, die indessen von der Herzogin nicht angenommen wird. Bitte der Freundschaft, daß Philipp in eigener Person, etwa unter Beihilfe eines brandenburgischen Gesandten, mit der Herzogin verhandeln möge
Februar, März. Siegmund v. Boineburg und Hermann v. Hundelshausen neben den brandenburgischen Räten Franz v. Bartensleben und Henning v. Quitzow an die Herzogin geschickt, um sie zur Erfüllung des Vertrags zu bewegen. Die Freundschaft der Gefangenen bereit, ihre Unschuld an dem Tode Münchhausens nachzuweisen. Die Entschädigungsforderung des Kapitels zu Hildesheim. Eine Übereinkunft kommt zustande, der Abschied von den hessischen Räten übersandt. Die der Freundschaft der Gefangenen für deren Lösung vom Landgrafen vorgestreckten 5000 Taler von Bartensleben abgeholt
Juni. Die Abbitte der Gefangenen und Christophs vom Haus dem Vertrage gemäß in Münden geleistet. Bitte der Herzogin um die im jüngsten Rezeß zugesagte Verschreibung des Landgrafen und des Kurfürsten, daß Münchhausen nicht durch Verwahrlosung gestorben sei. Ersuchen um Tagsatzung in dem Streit mit Christoph vom Haus, den der Landgraf und der Kurfürst entscheiden sollen
1543 Juni - Dezember. Von den Schiedsrichtern ein Tag nach Braunschweig angesetzt. Die Aufforderung an die Herzogin, auch Erich v. Reden zum Verhör zu schicken, mit der Begründung abgelehnt, daß nur der Streit um die Bolzheimischen Güter dem Schiedsspruch unterbreitet sei. Erhebungen deshalb bei Herzog Franz von Braunschweig und bei Hermann v.d. Malsburg. In dem von Franz übersandten Rezeß ist nur von einem nicht näher bezeichneten Lehngute die Rede
1544 November - 1545 März. Ansetzung eines Verhörstages nach Höxter. Geleit der braunschweigischen Räte dahin durch den Hauptmann auf dem Fürstenberg. Übersendung eines Schreibens des Kurfürsten von Brandenburg an Philipp
1545 Dezember. Verhör der Zeugen in Hildesheim. Einige Adelige, darunter Burkhard v. Saldern, sind von der Herzogin zur Zeugnisablegung zu zwingen. Bitte Christophs vom Haus an den Landgrafen, die deswegen vom Kurfürsten an die Herzogin ausgefertigte Kommission mit zu besiegeln
1546 Juni. Christoph vom Haus sagt infolge des Hinziehens der Verhandlungen der Herzogin Fehde an
Philipp bereit, zusammen mit Herzog Moritz von Sachsen zu vermitteln. Wilhelm v. Schachten gebeten, auf Christoph vom Haus einzuwirken. Dieser bereit, noch 14 Tage still zu stehen, rüstet indessen in der Grafschaft Ravensburg. Die Herzogin rechtfertigt sich gegen die von ihm in seinem Briefwechsel mit Wilhelm v. Schachten gegen sie erhobenen Klagen und bittet, ihn von Gewalttätigkeiten abzuhalten

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