39/59
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HStAD, E 3 A, 39/59
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Title
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Verordnung: Nach der Medizinal-Ordnung sind die Apotheker verpflichtet, die von Ärzten usw. verordneten Arzneien auszuhändigen, auch wenn diese nicht bar bezahlt werden. Für arme Kranke, deren Vermögensverhältnisse unbekannt sind, kann die Auslieferung aufgeschoben werden, bis ein entsprechendes Attest vorliegt. Eilige Fälle sind ausgenommen (Ausfertigung sechs Mal vorhanden)
Life span
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Darmstadt, 1833 Dezember 3
Representations
| Type | Name | Access | Information | Action |
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