103/54

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HStAD, E 3 A, 103/54

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Anweisung: Bei Vermessungsarbeiten für die Kataster-Aufnahmen sind die Geometer berechtigt, ohne die Revierförster zu benachrichtigen das Lichten der Grenzen und Ausästen der Bäume durchzuführen. Anschließend sind die Forstbeamten von diesen Arbeiten zu unterrichten
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Darmstadt, 1831 Dezember 10

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