Vollständige Signatur

HStAM, Urk. 75, 1615

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
1567 September 6
Originaldatierung Originaldatierung
Geschehenn am sechstenn Septembris im ihar des Hern thausent funffhundert sechzig unnd siebenn

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Es wird bekundet, dass zwischen den Brüdern und Vettern Karl (Karle) von Mansbach, Wilhelm von Mansbach und Christoph von Mansbach einerseits und den Gemeindevorstehern und -angehörigen von Pferdsdorf andererseits Streitigkeiten über die Gehölze am Metzelsgraben, am Herberts, am Romroder Holz und Kornberg bestehen. Bereits vor einigen Jahren haben beide Streitparteien ihre Beweisschriften eingereicht. Die dazu beauftragten Bevollmächtigten (commissarien) haben die Zeugen verhört, ihre Aussagen aufgenommen, mehrere Gerichtssitzungen anberaumt und Beschlüsse gefasst, worauf einige Pfändungen vorgenommen worden sind, die wiederum etliche Klagen nach sich gezogen haben. Nun haben auf Anordnung Landgraf Wilhelms von Hessen sowie Wolfgangs [Schutzbar genannt Milchling], Abt von Fulda, [die fürstlichen Räte] Jobst (Joist) Didomar, Doktor der Rechte, Johann Meckbach [?], Amtmann von Landeck, Eustachius (Stachius) von Schlitz genannt Görtz, Hofmarschall von Fulda, und Stephan Kuling [?], Doktor der Rechte, die Streitparteien einbestellt, den Streitfall untersucht und mit Zustimmung beider Parteien folgenden Vergleich ausgehandelt. Nach erfolgter Ortsbegehung erhalten die von Pferdsdorf die Gehölze vom Metzelsgraben über den Herberts bis zum Romroder Holz. Die Gehölze vom Romroder Holz bis zur Breitbecher Mark und am Kornberg werden zu gleichen Teilen unter den beiden Streitparteien aufgeteilt: die Gebiete, die Richtung Mansbacher Gebiet liegen, erhalten die von Mansbach, und die, die Richtung Pferdsdorfer Gebiet liegen, erhält die Gemeinde Pferdsdorf. Darauf sind die Räte des Landgrafen von Hessen und des Abtes von Fulda die Grenze zwischen den von Mansbach und der Gemeinde Pferdsdorf abgegangen. Es folgt eine Beschreibung der Grenze mit Angabe der aufgeworfenen Hügel (uffworff) und Grenzsteine. Jede Streitpartei hat sich an die Grenzziehung zu halten und die andere bei der Nutzung ihres Gebietes nicht zu behindern. Von dem Vergleich sind zwei gleich lautende Urkunden erstellt und mit den Siegeln der fürstlichen Räte besiegelt worden; jede Partei hat eine Urkunde erhalten. Siegelankündigung der Räte. (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2 und 3, Seite 4, Rückseite; Siegel: Papiersiegel 1, Papiersiegel 2, Papiersiegel 3, Papiersiegel 4)
Siegler Siegler
Jobst Didomar, Johann Meckbach [?], Eustachius von Schlitz genannt Görtz, Stephan Kuling [?]
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Ausfertigung, Papier, vier aufgedrückte Papiersiegel
Weitere Überlieferung Weitere Überlieferung
StaM, Kopiare Fulda: K 444, f. 100r-102v

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Information Aktion
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