324

Complete identifier

HStAM, Urk. 75, 324

Charter


Identification (charter)


Dating Dating
1338 Mai 1
Original dating Original dating
... der gebin ist zuo Ostheim bi Aschaffenburg an sente Walpurge tage do man zalte nach Cristus geburte drutzenhundert jar dar nach in dem achte und drizegestem jare

Notes (charter)


(Long) regestum (Long) regestum
Heinrich [III. von Virneburg], Erzbischof von Mainz, bekundet, dass er mit Heinrich [von Hohenberg], Abt von Fulda, ein Freundschaftsbündnis geschlossen hat. Sie vereinbaren die Schlichtung ihrer Streitigkeiten und der ihrer Untertanen durch Schiedsrichter. Für die Gegend zwischen der Fulda und der Muntat (montad) [des Klosters Fulda] bestimmt Abt Heinrich den Ritter Friedrich von Hutten, der Erzbischof den Ritter Friedrich Schelriß. Für die Gegend auf der anderen Seite der Fulda zwischen Thüringen und Hessen bestimmt der Abt den Ritter Heinrich von Schlitz und der Erzbischof den Ritter Otto von Stotternheim. Die Klage soll von diesen binnen 14 Tagen nach Klageerhebung gütlich oder nach Recht entschieden werden. Bei Uneinigkeit unter den Schiedsleuten werden zu Obmännern gewählt: [1.] zwischen der Fulda und der Muntat [des Klosters Fulda] Konrad von Bickenbach; [2.] in Richtung Thüringen und Hessen Hermann von Lisberg. Die Obmänner sollen binnen Monatsfrist entscheiden. Bei Ausfall eines Obmanns wird dieser ersetzt. Siegelankündigung. Ausstellungsort: Ostheim bei Aschaffenburg. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Sealer Sealer
Erzbischof Heinrich von Mainz
Formal description Formal description
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel
Printing specifications Printing specifications
Schannat, Historia Fuldensis, Nr. CLXI; Regest: Regesten Mainz I, 2, Nr. 4165

Information / Notes


Additional information Additional information
Muntat [aus dem lateinischen immunitas]; gemeint ist hier der Immunitätsbezirk des Klosters mit den dazugehörenden Wohn- und Wirtschaftsgebäuden. Allgemein versteht man unter Muntat eine 'räumlich abgegrenzte Freiung, die der Gerichtsbarkeit einer Stadt, eines Vogtes oder eines anderen Richters entzogen und in der Regel mit eigener Gerichtsbarkeit ausgestattet war', vgl. HRG III, Sp. 761 f.; vgl. auch DRW IX, Sp. 1001 f. und Falck, Muntat, S. 239-282.

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