2307
Complete identifier
HStAM, Urk. 75, 2307
Charter
Identification (charter)
Dating
Dating
[1752 November 27]
Former identifier
Former identifier
1752
Notes (charter)
(Long) regestum
(Long) regestum
Eidesformel für Amand von Buseck, [Titular-]Bischof von Themiscyra [Terme in der Türkei], gewählter Bischof [und Abt] von Fulda. Amand gelobt seinen festen Glauben an das Glaubensbekenntnis (symbolo fidei), das vollständig wiedergegeben wird; darüber hinaus bekennt er seinen Glauben an die Überlieferung der Apostel und der Kirche, die Gewohnheiten und Gesetze der Kirche, die Bibel in der Auslegung durch die katholische Kirche; die Kirche hat die Auslegungsgewalt über die heilige Schrift; er bekennt, dass es sieben von Christus eingesetzte Sakramente gibt: Taufe, Konfirmation, Eucharistie, Beichte, Letzte Ölung, Priesterweihe und Ehe; er bekennt seinen Glauben an die Lehre von der Erbsünde des Konzils von Trient; den Nutzen von Messen für Lebende und Verstorbene, an die Realpräsenz Gottes in der Eucharistie und die Transsubstantiationslehre; an das Fegefeuer, die Verehrung der Reliquien, die Kraft der Kirche zur Lossprechung von Sündenschuld; die Gesetze der Kirche und der ökumenischen Konzilien, insbesondere des Konzils von Trient; er verurteilt alle von der Kirche verurteilten Häresien. Außerhalb der katholischen Kirche kann kein Heil sein. Er gelobt, dieses Bekenntnis auch von seinen Schutzbefohlenen zu fordern und entsprechend zu lehren. Sic me Deus adiuvet et hec sancta Dei evangelia. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Formal description
Formal description
Ausfertigung, Pergament, Bleibulle an Hanfschnur (fehlt)
Information / Notes
Additional information
Additional information
Unter dem Text links: (XII [grossi] V. Mascolus / N. Calisti / XII).
Unter dem Text rechts: (I. Villa [?]).
Über dem Text rechts: (Concordat / H. Latinis pro custos [?]).
Auf der Rückseite von unterschiedlichen Händen: (Forma professionis fidei et / pro celsissimo Amando novo ac / primo episcopo Fuldensi).
Die Datierung folgt der Urkunde Nr. 2304, in der auf das Eidformular Bezug genommen wird.
Die von der päpstlichen Kanzlei übersandte Eidesformel wurde ohne Faltung einer Plica durch die an Hanfschnur befestigte Bleibulle verschlossen. Darauf weist bereits die Urkunde Nr. 2299 hin (formam quam sub bulla nostra mittimus introclusam).
Vgl. Nr. 2299, Nr. 2300, Nr. 2301, Nr. 2302, Nr. 2303, Nr. 2304, Nr. 2305 und Nr. 2306.
Representations
| Type | Name | Access | Information | Action |
|---|---|---|---|---|
| Original | Original | Show details page | ||
| Nutzungsdigitalisat | JPG |
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