Vollständige Signatur

HStAM, Urk. 75, 2220

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
1734 Mai 4
Originaldatierung Originaldatierung
So geschehen den vierten monats Maii ein tausend sieben hundert vier und dreysig

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Philipp Karl [von Eltz], Erzbischof von Mainz sowie Erzkanzler und Kürfürst des Reichs, und Adolf [von Dalberg], Abt von Fulda, bekunden, dass es bereits unter den Vorgängern Abt Adolfs, Friedrich [von Romrod] und Johann [von Merlau], zu Verpfändungen und anschließenden Wiedereinlösungen der fuldischen Burg Stolzenberg und des Orts Soden sowie von Stadt und Gericht Salmünster gekommen ist. Die genannten Orte waren samt Zubehör ab 1390 Dezember 21 [vgl. Nr. 633] und 1438 März 23 [vgl. Nr. 881] als Pfänder des Klosters an die Familie von Hutten gelangt und von dieser an das Erzbistum Mainz versetzt worden. Dafür hat das Kloster von den von Hutten 9200 Goldgulden in bar erhalten, außerdem 1000 rheinische Gulden sowie 200 rheinische Gulden Baugeld. Die von Hutten hatten die Pfänder zunächst zur Hälfte laut eines 1540 Mai 16 ausgestellten Kaufbriefs an den Mainzer Erzbischof und Kardinal, Albrecht (Albertum) [von Brandenburg], verkauft; nach und nach gelangten durch weitere Verkäufe insgesamt vier Fünftel des genannten Besitzes an das Erzbistum Mainz. Dennoch haben die Einwohner von Soden und Salmünster weiterhin jedem neuen Abt von Fulda den Huldigungseid geleistet. Darüber hinaus hat das Kloster dort weiterhin die ihm zustehende geistliche Gerichtsbarkeit (iure diocesano) wahrgenommen und die Reichs-, Türken- und Landessteuer eingezogen. Vergeblich hat das Kloster mehrmals versucht, die verpfändeten Güter wieder einzulösen; dies war immer wieder am Streit darüber, welche Güter Teil der Pfandschaft seien und wie hoch die Wiedereinlösungssumme sei, gescheitert. Durch Abgesandte beider Seiten ist nun ein Vergleich geschlossen worden; Mainz hat dazu den Geheimen Rat und Hofgerichtspräsidenten, Karl Freiherr von Groschlag, den Hof-, Regierungs- und Revisionsrat Johann Jakob Joseph von Bentzel und den Hofkammerrat Franz Joseph Michael entsandt, Fulda den Hof- und Regierungsrat Johann Adam Bach. Dekan und Domkapitel von Mainz sowie Dekan und Konvent von Fulda haben zu folgenden Punkten dieses Vergleichs ihre Zustimmung erteilt: 1. Unter bestimmten Bedingungen hat der Mainzer Erzbischof dem Abt von Fulda die Wiedereinlösung des Erbamts Salmünster erlaubt. 2. Das Erzbistum Mainz hat dem Kloster Fulda die Stadt Salmünster, das Dorf Soden und die verfallene Burg Stolzenberg mit allem Zubehör einschließlich des Fisch-, Jagd- und Geleitrechts sowie sämtlichen landesherrlichen Rechten und Einkünften in derselben Weise, wie sie bisher vom Erzbistum Mainz benutzt wurden, wieder übertragen, egal, ob sie bis dahin in fuldischen oder huttischen Kaufbriefen Erwähnung gefunden haben. 3. Wegen der auf den Gemarkungen von Salmünster und Soden befindlichen Dörfer Ahl und Salz ist festgestellt worden, dass diese mit allen Feldern, Wäldern und Wiesen zur Gänze Teile der Gemeinden Salmünster und Soden und damit der Pfandschaft sind. Der Mainzer Erzbischof hat zugunsten des Abts von Fulda auf seine Rechte in den genannten Orten verzichtet. 4. Zugunsten Fuldas hat Mainz auch auf die so genannten Fischborner und Auerbacher Feldbezirke verzichtet, die in derselben Gemarkung liegen. 5. Der sogenannte Freihof in Salmünster, der durch die von Hutten an Mainz verkauft wurde und um den das Kloster Fulda gebeten hatte, ist dem Kloster mit allem Zubehör und allen Rechten übertragen worden. Die von Hutten haben für die Einlösung dieses Pfands (reluitions quantum) ersatzweise einige Wiesen aus dem Besitz des mainzischen Kammerguts in Hausen [bei Salmünster] erhalten. 6. Vom genannten Hofkammergut in Hausen hat Mainz die sieben Morgen, ein Viertel und 39 Ruten große Bauwiese, die fünf Morgen, ein Viertel und 39 Ruten große Bruckwiese, die acht Morgen ein Viertel und vier Ruten große Klingwiese sowie die neun Morgen, drei Viertel und drei Ruten große Ackerweise für sich behalten. Alle anderen Grundstücke samt Zubehör sind dem Kloster zur Nutzung überlassen worden. 7. Das gesamte Erbamt Salmünster ist an Fulda abgetreten worden. Weil sich jedoch im Lauf der Zeit die Grenzen geändert haben, hat sich der Mainzer Erzbischof für sich und seine Nachfolger etwaige Ansprüche gegen Fulda vorbehalten. 8. Es ist vereinbart worden, die Nutzungsrechte des Mainzer Erzbischofs am Hofgut in Hausen und dessen zugehörigen Untertanen, Schäfereien und Weiden im Amt Salmünster ebenso wie die Rechte der fuldischen Untertanen auf mainzischem Gebiet zu gewährleisten. 9. Der Mainzer Erzbischof hat darauf bestanden, dass das Kloster Fulda nicht in die auf den genannten Gebieten liegenden mainzischen Salzquellen und Salzsiedereien eingreift, vor allem nicht in das mit vielen Kosten errichtete Salzwerk in [Bad] Orb. Der Abt hat versprochen, hinsichtlich der Verpfändungssache nichts gegen diese Einrichtungen zu unternehmen und auch sonst die Salzförderung im Amt Salmünster unangetastet zu lassen, unabhängig davon, was für sonstigen Besitz es durch den Vergleich von mainzischer wie huttischer Seite erhalten hat. Der Abt hat nochmals für sich und seine Nachfolger bekräftigt, sowohl die Salzsuche als auch die Ableitung von Salz zu unterlassen; auch den von Hutten oder Untertanen des Klosters soll dies nicht gestattet werden, solange das mainzische Salzwerk in [Bad] Orb besteht. Das Kloster hat die Zusage erteilt, dass der Vertrieb des [Bad] Orber Salzes im Amt Salmünster wie bisher ungestört durch den Mainzer Hoffaktor [Handelsvertreter] Moses (Moyses) Löw Isaak bis zu dessen Vertragsende 1742 Juni 6 betrieben werden soll. 10. Das Kloster Fulda hat sich verpflichtet, dem Erzbistum Mainz für die Übertragung des Amts Salmünster mit allem Zubehör einschließlich des Freihofs und der noch ausstehenden Steuereinnahmen (schatzungs rückstands) insgesamt 52500 rheinische Gulden zu je 60 Kreuzern zu bezahlen. Für die Bezahlung wurde zunächst die durch Abt Adalbert [von Schleifras] 1704 August 13 mit dem Erzbistum Mainz abgeschlossene Schuldverschreibung über 2000 Gulden, geliehen zu einem jährlichen Zinssatz von fünf Prozent und nun 40000 Gulden wert, eingelöst. Darüber hinaus wurden weitere 500 Gulden für Zinsen, die von Januar 1 bis Ende März des laufenden Jahres fällig waren, vom Kaufbetrag abgezogen. Die übrigen 12000 Goldgulden sind dann in bar an den Osterfeiertagen 1735 in einer Summe gegen eine Gesamtquittung an das Erzbistum Mainz zu bezahlen. 11. Der Erzbischof von Mainz hat dem Abt von Fulda versprochen, sämtliche Urkunden und Pfandbriefe über das Amt Salmünster durch seine Bevollmächtigten aushändigen zu lassen. 12. Das Erzbistum Mainz hat auf alle Rechte und Besitzansprüche im Amt Salmünster verzichtet. Die Untertanen sind aus ihren Pflichten gegenüber Mainz entlassen und ermahnt worden, in Zunkunft in gleicher Weise dem Kloster Fulda untertänig zu sein. Zur Vermeidung von Streitigkeiten sollen überdies die Gebietsgrenzen neu versteint werden. - Über diesen Vergleich sind vier gleichlautende Exemplare durch den Erzbischof von Mainz und den Abt von Fulda ausgefertigt worden. Ankündigung der Unterfertigung. Siegelankündigung. Mainz und Fulda sind je zwei Exemplare der Urkunden ausgehändigt worden. Karl Emmerich Freiherr von Breidbach, Dekan, und das Domkapitel von Mainz sowie Amand (Amandus) Freiherr von Buseck, Dekan, und der Konvent von Fulda, bekunden, dass dieser Vergleich mit ihrer Zustimmung zustande gekommen ist. Siegelankündigungen. (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. und 3. Seite, 4. und 5. Seite, 6. und 7. Seite, 8. und 9. Seite, 10. und 11. Seite, 12. und 13. Seite, 14. und 15. Seite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2, Avers 3, Avers 4)
Unterschriften Unterschriften
(Philipp Carl churfurst manu propria
Adolf manu propria)
Siegler Siegler
Philipp Karl von Eltz, Erzbischof von Mainz
Mainzer Domkapitel
Abt Adolf von Dalberg
Konvent von Fulda
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergamentlibell, vier mit gelb-roter und blau-gelber Kordel angehängte Siegel in Holzkapseln
Weitere Überlieferung Weitere Überlieferung
Nr. 2219; StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 1, Nr. 76; StaM, Kopiare Fulda: K 445, f. 335r-342v; StaM, Urk. 75, Nr. 2220

Informationen / Notizen


Zusatzinformationen Zusatzinformationen
Vgl. hierzu die Urkunden Nr. 524, 580, 633, 881 und die gleich lautende Nr. 2219. Der Kaufbrief von 1540 Mai 16 ist nicht erhalten.
Die 1704 Juni 13 ausgestellte Schuldverschreibung ist im Bestand Urk. 75 nicht überliefert.

Repräsentationen

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