1879

Complete identifier

HStAM, Urk. 75, 1879

Charter


Identification (charter)


Dating Dating
1658 Juli 31
Original dating Original dating
Geschehen in unßer statt Fulda Mittwochens dez ein undt dreißigsten Julii im sechtzehenhundert acht undt fünffzigsten jahre

Notes (charter)


(Long) regestum (Long) regestum
Joachim [von Gravenegg], Abt von Fulda, bestätigt den fuldischen Schuhmachermeistern auf deren Bitte die Schauordnung (schawordnung) für ihr Handwerk, die für die Schuhmacher beim Besuch der Jahrmärkte gelten soll. Daneben bestätigt ihnen Abt Joachim folgende weitere Punkte, die ihr Handwerk betreffen: [1.] Weder Männer- noch Frauenschuhe sollen mit einer Scheffen [?]- oder einer alten Brandsohle hergestellt werden. [2.] Kein Scheffen [?] darf in der Höhe [?] auf einen Schuh gesetzt werden. [3.] Es darf kein Kappleder an die Schuhe gemacht werden, sodass die Hinterstössel[?] oben herausgehen; das Kappleder ist mit zweifachem Draht (drat) zu befestigen. [4.] Alle Angelbiss [?] und Fehlschnitte sollen zusammen mit dem Draht verstochen werden. [5.] Es darf keine Hohe [?] mit der Nadel angestochen werden. [6.] Jeder Stich am Schuh, egal wo er sich befindet, muss erneut verstochen werden. [7.] Es darf keine Brandsohle mit der Nadel verstochen werden, sofern sie ganz ist; hat die Sohle ein Loch, das nicht verstochen ist, soll es um drei Böhmische [Groschen] ausgebessert werden. [8.] Alle kleinen Sohlenflecken (blätz) oder Doppelsohlen, die durchgerissen sind, müssen verstochen werden. [9.] Arbeitsschuhe (scheffine schuhe) sollen nicht für mehr als vier Böhmische [Groschen] hergestellt werden. [10.] Männer- und Frauenschuhe, die Laschen, Kappleder oder Stammriemen aus Rindsleder haben, sollen mit zweifachem Faden angestochen und dreifach vernäht (verkorben?) werden. [11.] Weder in einen Schuh mit doppelter noch einfacher Sohle soll ein altes Leder eingelegt werden. [12.] Stiefel sollen in Höhe des halben Wadens oben mit einer Krempe versehen (gestempt) und an der Seite nicht offen, sondern gänzlich aus Leder gearbeitet sein. [13.] Bei Männerschuhen sollen die Riemen durch die Laschen gehen und am Schuh angeheftet sein. [14.] Frauenschuhe dürfen keine Schnallen (rincken) haben; einfache Schuhe sollen nicht geschwärzt sein und die Laschen dieser Schuhe sollen gleichartig sein. [15.] Alle Schuhe mit zweifacher (gedoppelten) Sohle müssen eine geschmierte Brandsohle haben. [16.] Alle aus drei Teilen zusammengesetzten Schuhe sollen auf der dritten Lage inwändig Preußischleder haben, das mit doppeltem Faden verarbeitet ist. [17.] Die fremden Schuhmacher, die auf dem Gebiet des Klosters Fulda, gleich ob in Städten, Dörfern oder auf Märkten tätig sind, wo keine zünftigen Schuhmachermeister sitzen, werden mit Vorwissen der fuldischen Diener in diesen Orten verpflichtet, für Mängel oder Fehler an Schuhen drei Böhmische [Groschen] Strafe zu zahlen. Ein Drittel dieser Strafe fällt dann an die fuldische Herrschaft, vier Pfennige gehen an die Handwerkszunft. [18.] Die dazu bestimmten Meister haben bei den in der Herrschaft Fulda tätigen fremden Meistern darauf zu achten, dass diese auf den Märkten vor elf Uhr pausiert (ihre stundt gemacht), die Gebühren bezahlt (geloßet?) und ihre Produkte auf die Stangen gehängt haben. Mit Wissen der fuldischen Diener sollen die Meister die Ware begutachten; schadhafte (wandelbare) Ware soll für die Dauer des Marktes einbehalten und den Anbietern danach wieder ausgelöst werden. Solche Anbieter werden gemäß dieser Ordnung unter Androhung der schon erwähnten Bußgelder und dem Verlust der Schuhe für geraume Zeit vom Markt ausgeschlossen. Uneinsichtigen Meistern sollen die Bestimmungen dieser Ordnung vorgelesen und ein Bußgeld in Höhe eines halben Guldens eingezogen werden. Der Abt bestätigt den fuldischen Schuhmachern die vorgetragenen Artikel und verpflichtet sie auf den Wortlaut dieser Ordnung. Dies geschieht mit der Einschränkung, dass diese Schauordnung jederzeit verbessert, abgeändert oder abgeschafft werden kann. Ankündigung des Sekretsiegels Abt Joachims. Handlungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Sealer Sealer
[Abt Joachim]
Formal description Formal description
Ausfertigung, Pergament, Siegel abgeschnitten

Information / Notes


Additional information Additional information
Böhmische Groschen werden auch als Prager Groschen bezeichnet.
Vgl. auch Nr. 2079.

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