Vollständige Signatur

HStAM, Urk. 75, 1570

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
1553 August 21
Originaldatierung Originaldatierung
Datum Montags nach assumptionis Marie welcher ist der ein unnd zwaintzigst Augusti im iar nach Christi unsers Seligmachers gepurt funfftzehunndert funfftzig unnd drey

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Es wird bekundet, dass es zwischen Wolfgang [Dietrich von Eusigheim], bestätigter Abt von Fulda, und Heinrich von Merlau zu Streitigkeiten gekommen ist. Deshalb haben sich beide Seiten zur Schlichtung an Graf Wilhelm [IV.] von Henneberg gewandt. Einige Streitpunkte konnten durch den von Wilhelm vermittelten Schiedsspruch (receß) beseitigt werden, andere nicht. Zu den Besitzungen Habsperger Berg oder Wald (geholtz), der Sommer- und Winterleite, von Heinrich von Merlau Oberrombach genannt und zum Remparter Wäldchen (holtzlein) wurde keine Einigung erzielt. Deshalb hat Wilhelm in einem Schiedsspruch von 1552 Oktober 7 (Gescheen zu Meynung Freitags nach Francisci den siebenden Octobris nach Christi gepurt funfftzehundert funfftzig unnd zwei) [vgl. Nr. 1564 und 1565] angeordnet, dass beide Seiten zur Klärung dieser Streitigkeiten jeweils zwei Schiedsleute benennen sollten, die ihrerseits zusätzlich einen Obmann bestimmen. Der Obmann und die Schiedsleute sollten einen Gerichtstermin festsetzen und die umstrittenen Güter in Augenschein nehmen. Dabei sollten die alten Leute und Förster in dieser Angelegenheit befragt werden. Die Aussagen sollten vor Zeugen und unter Eid aufgenommen werden. Auch eventuell eingereichte Schriftstücke mussten zur Kenntnis genommen werden. Danach sollte in Abwesenheit des Obmanns von den vier Schiedsleuten ein Mehrheitsbeschluss gefasst werden. Sollte man sich nicht einigen können, sollte der Obmann ein Urteil fällen. Gegen die dann getroffene Entscheidung sollten keine Rechtsmittel eingelegt werden können. Schiedsleute waren Hartmann von Boyneburg und Lukas von Trümbach, beide Amtsleute des Abtes von Fulda, sowie Ludger von Mansbach und Christoph von der Tann für Heinrich von Merlau. Emmerich von Dörnberg (Doringenbergk) hat als Obmann die Zeugen verhört und die vorgelegten Urkunden verlesen. Dabei kamen alle fünf zu dem Schluss gekommen, dass sich die Zeugenaussagen widersprechen und ein Urteil nicht gefällt werden kann. Um eine Verlängerung der Verhandlungen zu vermeiden und die Prozesskosten zu begrenzen, hat man beide Seiten gebeten, ihre Zeugenaussagen zurückzuziehen und den Schiedsleuten sowie dem Obmann eine gütliche Entscheidung des Streits zu überlassen. Diesem Vorschlag haben beide Parteien zugestimmt. Folgende Entscheidung wird getroffen: Der Habsperger Berg soll mit der Winter- und Sommerleite in Oberrombach in einem Bezirk (refier) zusammengefasst werden. Dann soll dieser Bezirk genau in der Mitte aufgeteilt werden. Der eine Teil soll Traisbach und damit dem Abt von Fulda zugeteilt werden, der andere Teil Rößberg (Rosperg) und Heinrich von Merlau. Innerhalb eines Monats sollen beide Seiten für die Markierung (versteinen unnd vermarcken) der Grenze sorgen. Ebenso soll mit dem Remparter Wäldchen verfahren werden. Allerdings kann sich Heinrich von Merlau nach der Aufteilung des Wäldchens seinen Teil aussuchen. Auch hier sollen beide Teile durch Markierungen voneinander abgegrenzt werden. Ferner wird festgesetzt, dass alle, die vorher in diesen Gebieten gepflügt oder gemäht haben (unter seiner sensen unnd pflug innenhatt), dies auch weiterhin tun dürfen und ihrem jeweiligen Lehnherrn zinspflichtig sind. Eine Urkunde, die Heinrich von Merlaus Ansprüche auf das Remparter Wäldchen belegt, soll mit diesem Schiedsspruch ungültig sein und zukünftig nicht für Ansprüche herangezogen werden. Beide Seiten bekunden ihre Zustimmung zu dem Schiedsspruch und versichern, ihm Folge zu leisten. Siegelankündigung. Jede Partei erhält eine Ausfertigung des Schiedsspruchs und muss sich an diesen Beschluss halten. (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. und 3. Seite, 4. und 5. Seite, 6. und 7. Seite, 8. und 9. Seite, 10. und 11. Seite, Rückseite; Siegel: Papiersiegel 1, Papiersiegel 2, Papiersiegel 3, Papiersiegel 4, Papiersiegel 5)
Siegler Siegler
Hartmann von Boyneburg, Lukas von Trümbach, Ludger von Mansbach, Christoph von der Tann, Emmerich von Dörnberg
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Ausfertigung, Papier, fünf aufgedrückte Papiersiegel
Weitere Überlieferung Weitere Überlieferung
Nr. 1569

Informationen / Notizen


Zusatzinformationen Zusatzinformationen
Vgl. hierzu auch Nr. 1564 und 1565. Die Orts- und Personennamen weichen im Vergleich mit den beiden Urkunden aus dem Jahr 1552 teilweise ab.

Repräsentationen

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