1565
Vollständige Signatur
HStAM, Urk. 75, 1565
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Datierung
Datierung
1552 Oktober 7
Originaldatierung
Originaldatierung
Geschehen zu Meyningen Freitags nach Francisci den siebenden Octobris nach Christi gebuerden im funfzehen hunderten unnd zwey und funfzigisten iaren
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Graf Wilhelm [IV.] von Henneberg bekundet, dass er zwischen Wolfgang [Dietrich von Eusigheim], erwählter und bestätigter Abt von Fulda, und Heinrich (Heintz) von Merlau, Amtmann des Grafen in Schmalkalden, einen Vergleich im Streit um einige Lehen gestiftet hat. Heinrich erhebt Ansprüche aufgrund einer Lehnsurkunde von 1451 (im iar tausent vierhundert ein und funfzigk), die sein Vorfahr Simon von Merlau von Reinhard [von Weilau], Abt von Fulda, erhalten hat. Nach Anhörung beider Seiten in Meiningen 1552 Oktober 6 (auf gestern vor dato) hat Wilhelm mit Zustimmung beider Parteien folgenden Vergleich vermittelt. Erstens nimmt der Abt den Amtmann wieder in Gnaden auf, und Heinrich erkennt den Abt als Landesfürsten und Lehnsherrn an. Heinrich empfängt die umstrittenen Lehen, auch wenn diese lange Zeit nicht vergeben waren. Zweitens werden Heinrich die von ihm beanspruchten Lehen zugebilligt. Das sind der vierte Teil der Burg Steinau mit Zubehör, der vierte Teil vom kleinen und großen Dorbach [?] (Turrbach), der vierte Teil vom Fuldenberg und Heimberg, die drei Höfe in Allmus, ein Teil des Steinhauses im Gericht Bieberstein und der vierte Teil des Waldes Hegeholz bei Steinau. Heinrich empfängt diese Güter als Lehen des Abtes und verzichtet auf alle anderen Ansprüche, die er aus dem Lehnbrief von 1451 ableitet. Vom Verzicht unberührt bleiben alle unstrittigen Güter und die drei im Folgenden behandelten Güter. Drittens werden mangels Aussagen zu den Vorbesitzern bezüglich der Winter- und Sommerleite in Oberrombach [?] (Ober Rumpach), dem Hasberger Wald (Hasperger gehultz) und dem Remper Wäldchen (Remper holzlein) folgende Entscheidungen getroffen: Innerhalb eines Monats sollen beide Parteien zwei Schiedsleute bestimmen, die sich auf einen Obmann einigen sollen. Diese fünf Personen setzen einen Ortstermin fest, an dem sie vor Ort beeidigte Zeugenaussagen aufnehmen und Urkunden einsehen. Zeugen, die einer der beiden Parteien nahestehen, sollen von ihren Verpflichtungen entbunden werden. In Gegenwart des Obmanns sollen die gewonnenen Erkenntnisse erörtert werden. Danach soll in Abwesenheit des Obmanns ein Mehrheitsbeschluss gefasst werden. Sollte man sich nicht einigen können, soll der Obmann ein Urteil fällen. Gegen die dann getroffene Entscheidung können keine Rechtsmittel eingelegt werden; keine Partei soll die andere in irgendeiner Form bedrängen; die Entscheidung ist rechtsgültig. Die vier Schiedsleute sind Hartmann von Boyneburg, Martin von Haun, Lukas von Trümbach und Andreas Jarmann. Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieses Vergleichs. Ankündigung der Unterfertigung. Ankündigung des Sekretsiegels. Handlungsort: Meiningen. (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. und 3. Seite, 4. und 5. Seite, 6. Seite, Rückseite; Siegel: Papiersiegel)
Unterschriften
Unterschriften
(unser eygen hantschrieft)
Siegler
Siegler
Graf Wilhelm
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Papier, aufgedrücktes Papiersiegel
Weitere Überlieferung
Weitere Überlieferung
Nr. 1564; StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 2, Nr. 74
Informationen / Notizen
Zusatzinformationen
Zusatzinformationen
Die genannte Urkunde von 1451 befindet sich nicht im Bestand Urk. 75.
Repräsentationen
Typ | Bezeichnung | Zugang | Information | Aktion |
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