1376

Complete identifier

HStAM, Urk. 75, 1376

Charter


Identification (charter)


Dating Dating
1505 Februar 22
Original dating Original dating
Geben in iar und tag als obstat

Notes (charter)


(Long) regestum (Long) regestum
Johann Norlein, [Hofkellerer des Fuldaer Abts], bekundet für sich und seine Erben, dass er von Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, eine im Folgenden inserierte Urkunde erhalten hat. Er bekundet, dass er die Vereinbarung mit Abt Johann aus freiem Willen getroffen hat und versichert, sich an die Abmachungen zu halten. Siegelankündigung. Johann Norlein hat zwecks größerer Sicherheit der nachstehenden Regelungen Dietrich (Dittreich) von Ebersberg gebeten, die Urkunde ebenfalls zu besiegeln, was dieser tut, ohne Schaden für sich und seine Erben. Inserierte Urkunde von 1505 Februar 22: Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, bekundet für sich und seine Nachkommen, dass mit seiner Zustimmung Dekan und Konvent von Petersberg bei Fulda seinem Hofkellerer Johann Norlein einen jährlichen Zins von zehn Vierteln Getreide, halb Roggen (korn), halb Hafer, von einem Hof in Maberzell erblich verkauft haben. Der verstorbene Sebastian (Bastian) von Lüder (Ludder) hat den Hof zuvor mit Zustimmung des Abts an Konrad (Contze) Schonknecht, dessen Ehefrau Katharina (Kethe) und ihre Erben laut einer Urkunde von 1477 Mai 10 (anno Domini Millesimo quadringentesimo septuagesimo septimo uff Sonnabent nach dem Sontag Cantate) auf Wiederkauf für 100 rheinische Gulden Frankfurter Währung verkauft. Darauf hat [Konrad] Schonknecht den Hof mit seinem Sohn, der ein Konventuale des Klosters Petersberg gewesen ist, an das Kloster Petersberg mit Zustimmung Käufer erblich übergeben (vereygendt), wobei die Wiederkaufsumme von Johann Norlein vollkommen übernommen und bezahlt worden ist. Der verstorbene Sebastian von Lüder hat dem Barfüßerkloster in Fulda von dem genannten Hof auch einen jährlichen Zins von einem Viertel Roggen für zwölf Gulden auf Wiederkauf verpfändet. Der Hof ist aber mit der Zeit so verfallen, dass er den darauf liegenden Zins viele Jahre nicht mehr erwirtschaftet hat und jetzt brach liegt. Der Hof ist nicht mehr zu verpachten gewesen (das dann nymand umb zynß hat bawn wollen), so dass auch die mit dem Hof verbundenen Dienste für die Herrschaft und die Küchenspeise zurückgegangen und zum Schluss gar nicht mehr geleistet worden sind. Da der Wiederkauf und die Wiederherstellung (uffruckung) des Hofs von den Erben des genannten Verkäufers nicht vorgenommen worden ist, hat der Abt von Fulda mit Zustimmung des Dekans Hermann und des Konvents von Fulda sich mit Johann Norlein geeinigt, dass Norlein den jährlichen Zins eines Viertels Roggen von dem Barfüßerkloster in Fulda für zwölf Gulden kauft. Den Kauf hat Norlein getätigt und die darüber ausgestellte Urkunde dem Abt gezeigt. Johann Norlein darf den Hof Zeit seines Lebens so besetzen, vergeben und nutzen, wie es am besten für ihn ist. Um die Wiederherstellung (wider in bew bringen) und Neubesetzung des Hofes zu fördern, hat der Abt den Hof und den, der ihn bebaut, von allen Frondiensten, Küchenspeise, Vogtrechten (voitrechts) und was Abt und Kloster aufgrund ihrer Herrschaft (oberkeit) zusteht, befreit, solange Johann Norlein lebt; ausgenommen ist die Viehbede, die gemeine Landsteuer und die Folge. Was der Nachbarschaft des Dorfes Maberzell zusteht, ist ebenfalls ausgenommen. Der Hof und derjenige, der ihn bebaut, soll darüber hinaus nicht weiter belastet werden. Nach dem Tod Johann Norleins fällt der Hof mit allen Rechten an das Kloster Fulda zurück. Johann Norleins Erben haben kein Anrecht auf den Hof, ausgenommen eines jährlichen Zinses von einem Viertel Roggen und einem Viertel Hafer, den Johann Norlein dem Kloster Petersberg testamentarisch zugewiesen hat. Diesen Zins kann der Abt jährlich an Kathedra Petri [Februar 22] mit 20 Gulden Frankfurter Währung ablösen. Mit der Summe soll der Konvent von Petersberg einen gleichwertigen Ersatz erwerben, um das Testament Norleins zu erfüllen. Weiterhin erhalten die Erben des verstorbenen Sebastian von Lüder das Wiederkaufsrecht einiger Zinse; über diese Zins sind dem Schonknecht und dem Barfüßerkloster Urkunden ausgestellt worden. Wenn der Wiederkauf vor Johann Norleins Tod geschieht, sollen der Abt oder seine Nachkommen von ihnen das Hauptgeld laut den Urkunden aufnehmen und damit die Wiederkäufer zufrieden stellen. Johann Norlein sollen dann zu seinen Lebzeiten andere Fuldaer Güter verpfändet werden, in dem Umfang, wie der Hof in Maberzell Ertrag abgeworfen hat. Die Urkunden über die abgelösten Zinse hat Johann Norlein dem Abt übergeben. Wenn der Abt oder seine Nachkommen sich nicht an die genannten Abmachungen halten, hat Norlein das Recht, ihn haftbar zu machen oder zu pfänden. Siegelankündigung des Abt Johann und des Dekans und Konvents von Fulda. (Geben nach Cristi unsers Hernn geburt XV C funff iare uff kathedra Petri). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2)
Sealer Sealer
Johann Norlein, Dietrich von Ebersberg
Formal description Formal description
Ausfertigung, Pergament, zwei mit Pergamentstreifen angehängte Siegel
Further records Further records
StaM, Kopiare Fulda: K 438, S. 590-593, S. 673-676, S. 676-677 und S. 677-678

Information / Notes


Additional information Additional information
Die in der inserierten Urkunde genannte Urkunde von 1477 Mai 10 ist im Bestand Urk. 75 nicht enthalten.

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