232

Complete identifier

HStAM, Urk. 21, 232

Charter


Identification (charter)


Dating Dating
Eschwege 1506 März 03
Original dating Original dating
Geschehen zu Eschwegh dinstags noch dem sontag ,Invocabit' [!].
Former identifier Former identifier
A II Eschwege, Augustinerkloster

Notes (charter)


(Long) regestum (Long) regestum
Conraidt von Waldensteyn, 'hoffmeister', und 'Henrich Rolandt, doctor', erkennen als Schiedsrichter, nachdem Johan Wolffhagen und Hinrich Ymmenhußen als Sachwalter des Augustinerklosters zu Eschwegh dessen Klage auf das 'possessorium' oder den Besitz des Waldes gen. Henzceberg, dem früher von den Schiedsrichtern gefällten Spruche gemäß, genügend bewiesen haben, vor Recht und entscheiden, daß Bernd und Johan Keudel das von den Knechten der Augustiner in dem Walde gehauene, von ihren Dienern aber fortgeführte Brennholz (bornholtz) wieder durch ihre Knechte an die Stelle schaffen lassen sollen, wo sie es geholt haben, und solcher Störung (turbirens) hinfort sich enthalten sollen. Auf die Widerklage wegen der Dienste von den Gütern zu Swebede entscheiden sie, daß die Keudel immer noch laut vorigem Spruch zum Beweis ihrer Klage vor denselben Verhörern zugelassen werden sollen, obwohl diese 'interlocutorie' ein nichtiges Urteil gesprochen haben, von dem die Sachwalter der Augustiner appelliert haben. Für diesen Beweis setzen sie beiden Parteien eine Rechtsfrist von 15 Tagen in 3 Terminen, nämlich den 9. März (montag noch ,Reminiscere'), den 14. März (sonabents nach ,Reminiscere') und den 19. März (donrstagk noch dem sontag ,Oculi'). Dieser Schiedsspruch wird zweimal gleichlautend ausgefertigt und beiden Parteien zugestellt.
Sealer Sealer
Die Aussteller.
Formal description Formal description
Gleichz. Abschrift auf Papier. Rückwärts gleichzeitiges Rubrum und die Signatur f 18.
Printing specifications Printing specifications
Regest: Huyskens Nr. 750.

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