U 82 a

Vollständige Signatur

HHStAW, 19, U 82 a

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Kurzregest Kurzregest
Eidesformeln und statutenmäßige Verpflichtungen und Gewohnheiten beim Stift Dietkirchen. Eid des Propstes: Ich, N. von N., Archidiakon vom Titel des heiligen Lubentius zu Dietkirchen in der Trierer Kirche, schwöre wegen der Propstei oder des Vorrangs ('preeminentie'), den ich im St. Lubentiusstift innehabe, dem Stift treu zu sein, den Dekan und das Kapitel in gebührender Achtung zu halten, deren Rechte, Privilegien, Statuten und Anordnungen ('ordinationes') in gute Obsorge zu nehmen, soweit es mich betrifft, und nach Vermögen zu verteidigen, nichts um Liebe, Haß, Freundschaft, Belohnung und Furcht willen oder aus anderem Grund zu unterlassen und die Lehngüter niemandem zu verleihen, der nicht zuvor Gott, dem heiligen Lubentius, dessen Stift und mir den Lehnseid leistet, so wahr mir Gott und dessen heiligen Evangelien helfen mögen. Verpflichtungen ('onera') der Propstei: Bei der Zulassung soll der Propst den Stiftsmitgliedern ein feierliches Mahl ('prandium solemne') und für seine frohe Ankunft ('pro iucundo suo adventu') zur Zierde und Ausstattung der Kirche einen Chormantel ('cappam choralem') in ehrengemäßer Weise geben. Er hat nichts mit den Stiftsherren gemein. Dem Glöckner der Stiftsherren soll er 4 Gulden zum Trunk und jährlich 4 Malter Korn von seinem Hof geben und dem Schließer ('ianitori') der Stiftsherren 1 Gulden zum Trunk. Eid des Dekans: Ich, N., will das Dekanat des St. Lubentiusstifts zu Dietkirchen, Trierer Diözese, nach Gebühr in guter Obsorge halten, die geschriebenen und ungeschriebenen, veröffentlichten und noch zu veröffentlichenden Statuten und Rechte des Stifts bewahren und verteidigen, den Nutzen des Dekanats und des Stifts mit Rat des Kapitels besorgen und weder um Liebe, Haß, Belohnung und Furcht willen noch aus sonstiger Veranlassung außer acht lassen, auch ständig Residenz leisten; andernfalls sollen die Einkünfte des Dekanats dem Kapitel zufallen, damit es darüber zum Nutzen des Stifts verfügt. Ich will das Dekanat nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Kapitels vertauschen oder um des Tausches willen darauf verzichten. Auch will ich nichts zum Schaden dieser Bestimmungen auswirken oder von etwa Erwirktem, zu Erwirkendem und vom Papst ('a proprio motu papae') Zugestandenem Gebrauch machen, so wahr mir Gott helfe, usw. Verpflichtungen des Dekans: Er ist gemäß dem Eid zur Residenz verpflichtet und soll zur Wahrung der Ordnung ('propter disciplinam servandam') der erste und letzte im Chor sein. Alle Stiftspersonen sollen nach Gebühr ('in licitis et honestis') im Gehorsam des Dekans stehen. Er hat alle Vikare und Beamte ('officiatos') des Stifts zu leiten ('regere et disciplinare') und mit Unterrichtung der Kapitulare in den Geschäften des Stifts das Wort zu führen. Er darf niemand ohne Spruch des Kapitels mit Karzer bestrafen oder daraus entlassen. Die Feste des Dekans und die ehrenvolle Gastlichkeit ('hospitalitatem honestam') soll er an seinen Festen geziemend ('decenter') beobachten, den Wochendienst ('hebdomadas') zusammen mit den Vikaren, wie bisher üblich, ohne Nachlässigkeit ordnen, auch aufmerksam auf die Feier der Messen an den Altären acht geben. Seine frohe Ankunft soll er der Sitte gemäß geziemend mit einer Kasel für die Stiftsherren vornehmen, dem Glöckner 1 Gulden und den Stiftsherren ein Mahl geben. Er soll das Dekanat mit aller Last und Ehre innehaben. Eid des Kanonikers: Ich, N., Kanoniker des St. Lubentiusstifts zu Dietkirchen, Trierer Diözese, will meinen Herren, dem Dekan und Kapitel, treu sein, sie in gebührender Achtung halten und mich weder offen noch heimlich von ihnen trennen, die alten und neuen, geschriebenen und ungeschriebenen Statuten und die veröffentlichten und noch zu veröffentlichenden Gewohnheiten des Stifts unverbrüchlich beobachten, so wahr mir Gott usw. Eid des Dekans und der Kanoniker zu Dietkirchen bei Aufnahme ins Kapitel: Ich, N., werde die Kapitelsgeheimnisse und -verhandlungen dieses Stifts stets für mich behalten, im Kapitel keine Partei um Liebe, Haß, Belohnung und Furcht willen oder aus sonstigem Anlaß ergreifen, sondern die Geschäfte, die den gemeinen Nutzen und die Ehre des Stifts und Kapitels betreffen, nach bestem Wissen und Können mit gerechter Meinungsäußerung ('sententia') ohne Arglist befördern, so wahr mir Gott helfe, usw. Bisher gehaltene Gewohnheiten: 1. Jeder Kanoniker soll bei der ersten Zulassung nach Vollendung der Expektanzjahre zunächst zwei Jahre persönliche Residenz leisten, damit er die Statuten und Gewohnheiten des Stifts und die Ordnung ('disciplinam') des Chors lernt. Er soll Antiphonar, Versicular und Lektionar sein, soweit er dazu tauglich ist. In der Zeit soll er die Präsenz erhalten und den Kapitelsherren jährlich 6 Gulden vom Korpus der Pfründe zurückgeben. Will er nach Ablauf der zwei Jahre zum Kapitel zugelassen werden, so soll er sich sogleich auch auf zwei Jahre zum Studium generale begeben und die gleiche Abgabe ('contributionem') entrichten, falls kein Mangel an Kapitelsherren vorhanden ist; andernfalls können die Stiftsherren mit ihm über eine bestimmte Summe übereinkommen, die zum Nutzen des Stifts verwandt werden soll. Danach soll er mit Erlaubnis des Dekans und Kapitels zum Diakon ordiniert werden und den Stiftsherren beim Eintritt ein Mahl geben. Darauf soll er in Gegenwart der residierenden Kapitelsherren zum Kapitel zugelassen werden. Verstößt er hiergegen, so soll er sich niemals der kapitularischen Einkünfte erfreuen und nicht ins Kapitel eintreten. 2. Die Wohnkurien außerhalb des Berges und die Kammern ('camere') auf dem Berg sollen allein den Kapitularkanonikern gegen eine feste Summe verkauft werden, und zwar dem Meistbietenden. Das Geld ist zum Nutzen des Stifts zu verwenden. 3. Alle vakanten Allode sollen allein den Kapitularkanonikern zustehen, und zwar nach Ablauf von 30 Tagen nach dem Tode des Vorgängers, doch unter Vorbehalt des den Bebauern zustehenden Rechts ('iure rurali'). 4. Der Speicher und die Präsenz sollen jedem nach gemessener Zeit ('secundum ratum temporis') zur Verwaltung gegeben werden. 5. Jeder Kanoniker soll nach dem Tode 1 Mark Silber zum Bauwesen ('ad fabricam') des Stifts geben. 6. Kein Prälat soll seine Prälatur ohne Zustimmung des Kapitels vertauschen oder einem andern übertragen, damit dem Stift kein Schaden daraus entsteht. 7. Der Speicherverwalter ('granarius') ist von einem Fest des heiligen Apostels Thomas (= Dezember 21) bis zum nächsten im Amt. 8. Der Dekan soll kein Amt innehaben, da er Richter ist. Indessen soll er den einen Schlüssel zum Reliquienschatz ('ad sanctuarium') und der Kustos den andern haben. Die zwei ältesten Stiftsherren ('seniores') sollen die Schlüssel zur Kiste der Stiftsherren, ein Kanoniker und ein Vikar die Schlüssel zur Präsenzkiste haben. 9. Der Dekan und der Pleban sollen nicht die Kelter der Stiftsherren nutzen, sondern diese soll allein den Kapitularkanonikern zustehen. Eid des Plebans: Ich, N., Pleban des St. Lubentiusstifts zu Dietkirchen, Trierer Diözese, werde dem Stift treu sein, dessen neue und alte, geschriebene und ungeschriebene, veröffentlichte und noch zu veröffentlichende Gewohnheiten und Statuten unverbrüchlich halten, dem Dekan und Kapitel Gehorsam erweisen, sie in gebührender Achtung halten und nichts Feindseliges gegen sie mit Wort, Tat oder heimlich unternehmen, die Güter und Rechte der Pfarrei bewahren und wiedererlangen, das Pfarrhaus und keine anderen Häuser bewohnen, die geistlichen Sakramente den Stiftsmitgliedern auf Befehl des Dekans reichen, die Predigten ('sermones') und andere Schriften ('alios scriptos') ohne Behinderung des Chors ausführen, den Wochendienst ('hebdomadam'), wenn ich an der Reihe bin, wie üblich, halten und, außer bei triftiger Behinderung, den Chor sorgfältig mit den übrigen Stiftspersonen besuchen, durch Besuchen der Kranken das Bauwesen des Stifts und die gemeine Präsenz fördern und mit einer Präsenz zufrieden sein, wenn mir außer der Plebanie noch ein anderes Benefizium verliehen wird, den Kaplan, falls ich ihn halten will, ohne Belastung der gemeinen Präsenz entlohnen, vor dem Sakrament eine Lampe, die Tag und Nacht brennt, unterhalten und mit der Kompetenz der Pfarrei zufrieden sein, so wahr mir Gott usw. Eid der Vikare: Ich, N., Vikar des St. Lubentiusstifts zu Dietkirchen, Trierer Diözese, will dem Stift treu sein, die neuen und alten, geschriebenen und ungeschriebenen, veröffentlichten und zu veröffentlichenden Gewohnheiten und Statuten des Stifts unverbrüchlich beobachten, meinen Herren, dem Dekan und Kapitel, gehorsam sein und die gebührende Achtung erweisen, über sie insgesamt oder einen von ihnen weder durch Wort oder Tat, offen oder heimlich lästern ('scandalizabo'), keine Parteilichkeit oder Verschwörung gegen sie vornehmen, die Güter meines Altars ohne ausdrückliche Zustimmung des Dekans und Kapitels nicht veräußern und das Veräußerte nach bestem Können und Wissen wiedererlangen, so wahr mir Gott usw. Eid des Scholasters: Ich, N. N., Scholaster des St. Lubentiusstifts zu Dietkirchen, Trierer Diözese, will meinen Herren, dem Dekan und Kapitel, treu sein, Dekan und Kanoniker gebührend achten und mich niemals offen oder heimlich von ihnen trennen, die neuen und alten, geschriebenen und ungeschriebenen, veröffentlichten und zu veröffentlichenden Statuten und Gewohnheiten des Stifts unverbrüchlich beobachten und nichts gegen sie mit Ränken ('arte seu ingenio') unternehmen, die Leitung ('regimina') der Schule und des Chors sowie alles Übrige, das zum Amt der Scholasterei gehört, ohne Widerspruch verwalten und persönliche Residenz leisten, so wahr mir Gott und die Urheber ('conditores') der heiligen Evangelien helfen mögen.
Datierung Datierung
[Um 1390]

Vermerke (Urkunde)


Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Kopie, Papier (1. Hälfte 16. Jh. = A) Diözesan-Archiv Limburg auf Blatt 4v-8v eines Quartheftes von 5 Doppelblättern, die aus zwei Lagen von je zwei Doppelblättern bestehen, die in ein 5., äußeres Doppelblatt eingeheftet sind, augenscheinlich weil das Blatt 9 für das hier Kopierte nicht ausreichte; Blatt 1 ist (außer einem Vermerk des 18. Jh.) unbeschrieben. Die Texte über den Eid und die Verpflichtungen des Propstes und Dekans überliefert auch Johannes Weitmaul in seinem Rechnungsbuch um 1535-1538 (W 19, IIIa 3a Blatt 69v-70r = B). - Der am Schluß stehende Eid des Scholasters findet sich außerdem als Kopie, Papier (18. Jh.) von der Hand Cordens in W 19,82a mit dessen Zusatz: 'Ita extractum ex libro evangeliorum, quo utitur collegiata Ditkirchensis in festis decanalibus. Scriptura est medii aevi' und mit seinem rückseitigen Vermerk: 'Juramentum scholastici ecclesiae Ditkirchensis circa annum 1390', ferner als Kopie, Papier (18. Jh., von voriger Kopie) ebenda, beglaubigt von J. L. Corden, geistlichem Rat, Dekan zu Limburg und päpstlichem Notar. - In dem Quartheft beginnt der (von einer Hand geschriebene) Text auf Blatt 2r-4r mit den Statuten von 1282 März 4 (Nr. 11) und setzt sich auf Blatt 4r-v mit der Bestätigung der Statuten von 1377 Mai 2 (Nr. 117) fort. Daran schließt sich obiger Text an. Es folgt das Statut von 1427 Juni 6 (Nr. 185) und das von 1480 (?) Oktober 24 (Nr. 281 a) mit dem Eid des Kustos (Nr. 281 b). Da sonst eine chronologische Reihenfolge in den Kopien eingehalten ist, kann man sich an die Zeitstellung ?um 1390', die Corden für den Eid des Scholasters angibt, für den gesamten obigen Text halten; da der Eid des Scholasters seinem Range nach vorher zu rangieren hätte, also vielleicht nachgetragen ist, könnte der gesamte Text (die Richtigkeit von Cordens Zeitangabe vorausgesetzt) eher etwas früher zu datieren sein. Zwei Stellen weisen deutlich Zusätze auf; die erste Fassung ist also älter. 1427 wird die Eidesverpflichtung des Statuts in bezug auf die persönliche Residenz aufgehoben, der Scholaster aber ausdrücklich weiter zur Residenz angehalten (Nr. 185). Daß obige Eidesformeln dem Dekan und Scholaster die Residenz vorschreiben, nicht aber den Kanonikern, läßt sich kaum für die Datierung auswerten. Auch die Eidesformel für den Kustos um 1486 enthält wieder die Verpflichtung zur persönlichen Residenz (Nr. 281 b)

Informationen / Notizen


Zusatzinformationen Zusatzinformationen
Struck, St. Lubentiusstift Dietkirchen, Nr. 145a

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Information Aktion
Original Urkunde Detailseite anzeigen
Sicherungsfilm konvertierter Rollfilm (1993) Detailseite anzeigen
Mikrofiche Abzug des Rollfilms nach der Sicherungsverfilmung Detailseite anzeigen