434
Complete identifier
HStAM, Urk. StadtA Fulda, 434
Charter
Identification (charter)
Short regestum
Short regestum
Zunftordnung für die Schuhmacher in Fulda
Dating
Dating
1658 Februar 28
Original dating
Original dating
In unser Stadt Fulda donnerstags den acht und zwantzigsten Februarii in dem Jahr nach Christi geburth Eintausend, sechshundert, acht und fünffzig
Notes (charter)
(Long) regestum
(Long) regestum
Joachim [Graf von Gravenegg], Abt von Fulda, bekundet, dass er auf Bitten der Meister der Schuhmacher in Fulda einen Zunftbrief über ihre bisherigen Gewohnheiten und Rechte ausgestellt hat, die teils in der vorigen Ordnung aufgezeichnet wurden und teils aus Gewohnheit ausgeübt worden waren. In 29 Artikeln werden Regeln zur Meisterschaft, der Lehrzeit und zum Verhalten der Mitglieder erlassen. Unter anderem: Wer ein Meister werden will und nicht Sohn eines Meisters aus Fulda ist oder die Tochter oder Witwe eines Meisters geheiratet hat, soll seine ehrliche Herkunft nachweisen und dass er drei Jahre das Handwerk erlernt hat. Wer dann zur Meisterschaft zugelassen wird, soll 7 1/2 Groschen zum Seelgerät entrichten. An die Herrschaft sind 9 Gulden, 2 Pfund Wachs und 3 Kannen Wein zu geben, an die Zunft 8 Gulden, 2 Pfund Wachs und 3 Kannen Wein. Wer einen Lehrjungen annehmen will soll diesen für 3 Jahre, aber nicht länger ausbilden. Als Lehrgeld sind an die Herrschaft wie an die Zunft jeweils 3 1/2 Gulden, 2 Pfund Wachs und 2 Kannen Wein zu zahlen. Kein Meister darf anderswo Schuhe kaufen und diese dann in Fulda feilbieten. Wer einen Gesellen, der auf der Walz ist, beschäftigten will, darf dies nur mit Wissen und Zustimmung der Zunft tun. Ein Meister darf nicht bewaffnet mit "Swerd oder degen, oder ander gewehr" herumlaufen. Streitigkeiten zwischen Zunftmitgliedern werden innerhalb der Zunft gerichtet. Die Meister dürfen sich untereinander keine Kunden streitig machen. Auf Markttagen soll jeder bei seinem Stand bleiben und keinen Kaufmann, der vor dem Stand eines anderen steht, durch Worte oder Gesten weglocken. Wer nicht in der Zunft ist, darf keine handwerklichen Dienste, wie das Schwärzen oder Schmieren von Leder anbieten. Witwen und Waisen, die weiterhin in der Zunft bleiben möchten, sollen jährlich auf den Montag nach Michaelis [29.9.] 2 Gnacken an die Meistermänner bezahlen, sonst verlieren sie ihre Zunftzugehörigkeit.
Sealer
Sealer
Der Aussteller
Formal description
Formal description
Abschrift vom 16. April 1739, Papier, Deutsch, beglaubigt durch den Vicedom mit papiergedecktem Sekretsiegel
Information / Notes
Additional information
Additional information
Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.
Representations
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