4783
Complete identifier
HStAM, Urk. 1, 4783
Charter
Identification (charter)
Short regestum
Short regestum
Testament Herzog Georgs von Sachsen
Dating
Dating
vor 1539 April 17
Former identifier
Former identifier
Schublade 67 Nr. 5
Notes (charter)
(Long) regestum
(Long) regestum
Bestimmungen des Testament Herzog Georgs von Sachsen: 1) vermacht er seiner lebenden Tochter [Landgräfin Christina] und den Kindern seiner verstorbenen Tochter 40000 fl. als Legitimation; 2) sein Erbe soll Herzog Heinrich und dessen beide Söhne sein. Sie sollen das christliche Bündnis halten; halten sie sich nicht daran, soll der Romkaisers und König Land und Leute schützen; 3) die Landschaft soll nach seinem Ableben einen Boten nach Brabant schicken und das Goldene Vließ zurückschicken. 4) Prälaten und Landschaft sollen darauf achten, daß das Geld des christlichen Bündnisses, das im Augenblick in einem Kasten in Dresden, http://hov.isgv.de/Dresden aufbewahrt wird, nur für die Belange desselben verwandt wird. Sollte sie jemand daran hindern, sollen sie sich mit Gewalt wehren und das Geld in das Schloß Pirna, http://hov.isgv.de/Pirna unter die Aufsicht des Ernst von Miltitz, http://saebi.isgv.de/biografie/Ernst_von_Miltitz_%281495-1555%29 stellen, der dem christlichen Bündnis durch Eid verbunden ist. Hierzu will der Herzog aber noch den Rat der anderen Mitglieder des christlichen Bündnisses hören; 5) die Erben sollen der Landschaft eine Zehnt erlassen und keine neuen Steuern einführen, es sei denn sie sind durch Not dazu gezwungen; 6) seine Erben sollen seine alten Räte und Diener schützen und sich ihnen gnädig erweisen; 7) seine Erben sollen die Witwe seines verstorbenen Erben schützen und ihr bei der Verwaltung ihres Wittums beistehen; 8) seine Erben sollen ebenso die Knaben und Jungfrauen im Frauenzimmer ehrlich abfertigen; 9) das Geld der jungen Frau von Schönburg, das er in Verwahrung halte, soll an deren Vormünder ausbezahlt werden mit der Maßgabe, es in liegende Güter anzulegen; 10) er setzt der jungen Frau von Schönburg als Vormund Graf Günther von Schwarzburg und Graf Hans Georg von Mansfeld; 11) die armen Leute von Schellenberg, http://hov.isgv.de/Schellenberg_%28Alt-,_Dorf-%29 und anderswo im Wildbann sollen Schäden, die ihnen durch das Wild entstehen, ersetzt bekommen, wofür der Herzog eine bestimmte Summe Geld legiert; 12) hinterläßt er den zehnten Teil seiner berktail dem neuen Hospital zu Dresden; 13) für den Fall, daß Herzog Heinrich und seine Söhne dem christlichen Bündnis nicht beitreten wollen oder das Bündnis sonst zu Grunde gehen sollte, hinterläßt Herzog Georg seinen Anteil von 40000 fl. an der Kasse des Bündnisses dem römischen Kaiser und König; 14) die bei der Landschaft deponierten 150000 fl. Türkensteuer dürfen von dort nicht verrückt werden; 15) die Äbtissin von Quedlinburg soll bei ihrer Freiheit gelassen werden und es darf von ihr nicht mehr als der Schutz genommen werden; 16) alle neu aufgerichtete Zölle und Geleite sind abzuschaffen; 17) beschließt die vorgenommene Visitation, bestehend aus drei Bischöfen und drei Äbten, daß Klöster Briefe und Privilegien nicht haben sollen, soll dem entsprochen werden. Man soll aber dafür sorgen, daß die Klöster wieder besetzt werden; 18) Herzog Georg will die Bestätigung dieses Testaments beim Kaiser suchen. Testamentsvollstrecker sind: die Ältesten von Schwarzburg, von Mansfeld aus der Linie Heldrungen, die weder geistlich sind noch die Religion gewechselt haben, von Bünau, von Anisdel, von Schleinitz, von Schönburg und Pflug, sofern sie nicht Lutherisch sind. Dazu Georg von Carlowitz, Kanzler Simon Pistoris und die Räte der Städte Leipzig, http://hov.isgv.de/Leipzig_%281%29, Dresden, Salza und Annaberg, http://hov.isgv.de/Annaberg.
Information / Notes
Additional information
Additional information
vgl. Landgrafen-Regesten Online Nr. 16296
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