1337
Vollständige Signatur
HStAM, Urk. 54, 1337
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Datierung
Datierung
1443 Mai 04
Originaldatierung
Originaldatierung
Geben zu Wormß off sampßtag nach des heiligen crutzs tag, als es funden wart 1443.
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Pfgr. Ludwig bei Rhein bestellt in den Streitigkeiten zwischen Eb. Dietrich von Mainz und seinem Stift einer- und Bürgermeistern, Rat und Gemeinde der Stadt Mainz andererseits mit Zustimmung beider Parteien von jeder Seite zwei Vertreter und Graf Philipp v. K. als Obermann zur Schlichtung ihrer Zerwürfnisse. Graf Philipp soll 6 Wochen nach Übergabe dieser Urk. einen 14 Tage vorher anzusagenden Tag in der Stadt Mainz halten und dort mit den vier Schiedsleuten eine gütliche Einigung bewirken. Die Punkte, die sie mit Einverständnis beider Parteien gütlich beilegen, gelten damit als entschieden; über die anderen, weiterhin strittigen sollen beide Seiten Ansprache, Antwort, Widerrede und Nachrede schriftlich einreichen. Der Erzbischof muß seine Ansprache besiegelt in die Stadt Mainz an die Bürgermeister binnen vier Wochen nach dem Schiedstag schicken, während diese ihren Zuspruch unter den gleichen Bedingungen an den Erzbischof oder seinen Kellner zu Aschaffenburg übersenden sollen. Daraufhin müssen sich beide Parteien ihre gegenseitigen Antworten auf Ansprache und Zusprache binnen weiteren vier Wochen unter denselben Bedingungen zustellen, was auch für die beiderseitigen Widerreden auf die Antworten und für die gegenseitigen Nachreden auf die Widerreden gilt. Nachdem das geschehen ist, sind beide Seiten verpflichtet, in den nächstfolgenden vier Wochen die ihnen von der Gegenpartei zugegangenen (oben gen.) Schriftsätze mit einem erläuternden Begleitschreiben an Graf Philipp v. K. in das Schloß Darmstadt zu schicken6), jedoch lateinischen Stücken eine deutsche Übersetzung beizufügen. Dieser wird alles den vier Schiedsleuten übergeben, deren einheitlich gefällten Sprüche rechtsverbindlich sind. Einigen sie sich über verschiedene Artikel nicht, müssen sie dieselben mit ihren Zusätzen binnen sechs Wochen an Graf Philipp nach Darmstadt — und zwar besiegelt und in deutscher Sprache — samt allen Vorgängen übersenden. Diese Punkte soll dann der Graf innerhalb der nächstfolgenden 13 Wochen nach bester Einsicht unter Eid rechtsgültig entscheiden und seinen Spruch in dieser Frist beiden Parteien zustellen8). Verweigert eine Partei, ihren Zusatz in der gen. Art zu tun, ist der Graf nicht zu einem Rechtsspruch verpflichtet; es soll vielmehr bei des Zusatzes Ausspruch bleiben. Graf Philipp darf wegen seiner Entscheidungen weder vom Erzbischof noch von der Stadt irgendwie benachteiligt, belangt oder angegriffen werden. Wenn einer der vier Schiedsleute stirbt oder krank wird, muß die betroffene Partei binnen 14 Tagen einen anderen stellen. Stirbt der Obermann, sind die vier von dem zusatze ermächtigt, innerhalb von vier Wochen einen anderen zu wählen.Der Erzbischof hat folgende Klagen gegen Bürgermeister und Rat: Er verklagt sie wegen ihrer Vergehen und Beeinträchtigungen (bruche und intrege) hinsichtlich folgender eb. Ämter und Amtleute: gegen das geistliche und das weltliche Gericht, gegen Kämmerer und Kammeramt, gegen Marktmeister und Marktmeisteramt, gegen den Waltboten und sein Amt, gegen die Freiheit der Metzger und die eb. Freiheiten an den Bäckern, an den Gästen, den Pferden, den Schmieden, den Gerbern (lauwern), den Zimmerleuten und Schiffszimmerleuten, an der Münze und den Gewandgaden und gegen die eb. Rechte an den Bürgern und Juden sowie wegen der Juden(grab)steine und der davon in Mainz errichteten Bauten9) und der Beeinträchtigung der Zölle und anderer eb. Freiheiten und Rechte. — Gegenüber diesen Klagen des Erzbischofs gegen die Stadt klagt diese gegen den Erzbischof wegen folgender Punkte: wegen der Zollfreiheit und der um Mainz gelegten Zölle, wegen der Burgstätte zu Weisenau, wegen ihres Friedens und Geleites im Mz. Stift, wegen der geistlichen und weltlichen Gerichte in der Stadt, wegen des Waltboten und des Marktmeisters sowie wegen der in die stiftischen Festen und Schlösser aufgenommenen Feinde der Stadt.
Siegler
Siegler
Siegel des Ausstellers, des Erzbischofs, zum Zeichen seiner Zustimmung zu dieser Übereinkunft (anlaß), des Kapitels, des Dekan und Kapitel aus dem gleichen Grunde anhängen, und der Stadt Mainz, mit dem Bürgermeister und Rat, gleichfalls zum Zeichen der Einwilligung, diese Übereinkunft besiegeln.
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, Siegel
Druckangaben
Druckangaben
Regest: Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen, Nr. 4082
Repräsentationen
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Information | Aktion |
|---|---|---|---|---|
| Original | Urkunde | Detailseite anzeigen |