20/27
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HStAD, E 3 A, 20/27
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Title
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Verordnung: Die Verordnung soll bestehen bleiben, dass wenn Ausländer in das Land ziehen, 200 Gulden Vermögen nachzuweisen sind. Sollten Inländerinnen von einem Ort zum anderen ziehen, können nachgewiesene 125 Gulden genehmigt werden. Wenn Ausländerinnen mit weniger als 200 Gulden ins Land kommen sollten, muss der Gesamt-Gemeinderat seine Zustimmung erteilen. Auch bei dem Ersuchen von Christoph Wirths aus Ober-Schmitten ist so zu verfahren (Ausfertigung fünf Mal vorhanden)
Life span
Life span
Gießen, 1823 Mai 6
Notes
Descriptors
Descriptors
Wirths, Christoph
Ober-Schmitten
Representations
| Type | Name | Access | Information | Action |
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| Nutzungsdigitalisat | TIF | Show details page | ||
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