26/12

Complete identifier

HStAD, A 1, 26/12

Charter


Identification (charter)


Short regestum Short regestum
Bischofsheim: Rudolf Graf von Wertheim und seine Frau Elisabeth, Luckard v. Eppstein (Eppin-) und ihre Söhne Konrad, Gottfried und Eberhard verkaufen Dekan und Kapitel des Mainzer Domes für ihre Präsenz, Domherren und Vikare zu gesamter Hand 101 Malter Weizen Mainzer Maß, die von ihren Gütern in der Mark des Dorfes Bischofsheim (Bischovis-) gefallen, jeder Malter zu 12 Pfund Heller Die Kaufsumme von zus. 1.200 Pfund Heller haben sie von den gen. Herren vollständig empfangen. Sie geloben, ihnen dafür rechte Werschaft zu leisten und haben ihnen Heinrich 'von dem Wasen', Johann v. Rückingen und Ulrich [Baney, Bavey?], Luckard und ihre Söhne haben ihnen die Ritter Ruprecht und Erwin v. Büches und Johann v. Bommersheim zu Bürgen gesetzt, die mit einem Knecht und einem Pferd zur Leistung [Einlager] in der Stadt Mainz verpflichtet sind, wenn die Aussteller die Werschaft nicht leisten. Der derzeitige und künftige Amtmann der Aussteller soll den gen. Herren die Gülte dort bezahlen, wohin er befohlen wird, und soll ihnen dafür geloben und schwören. Wenn die Aussteller weitere Gülten in dem gen. Dorf verkaufen wollen, haben Dekan und Domkapitel zu Mainz das Vorkaufsrecht, es sei denn, ihre Ganerben wollten den Kauf tätigen. Luckard v. Eppstein erklärt, daß ihre Söhne, wenn ihr Teil der Gülte an sie gefallen ist, diese aber noch minderjährig sind, gelobt und geschworen haben, die vorn gen. Bestimmungen einzuhalten.
Dating Dating
1348 Februar 4 (I)
Original dating Original dating
1348, Dienstag nach Mariae Kerzweihe
Former identifier Former identifier
A 1 Bischofsheim, 1348-02-04 (I)

Provenance


(Previous) provenances (Previous) provenances
Mainz, Domstift

Notes (charter)


(Long) regestum (Long) regestum
Bischofsheim: Litterae emptionis 101 Malt. tritici 1212 Pfund Heller zu Bischofsheim a Rudolpho Comite de Wertheim
Sealer Sealer
Rudolf v. Wertheim und seine Frau Elisabeth
Luckard v. Eppstein und ihren Söhne Konrad und Gottfried
Konrad und Gottfried v. Eppstein für ihren Bruder Eberhard, der noch kein eigenes Siegel hat
die gen. Bürgen
Formal description Formal description
Ausf., Perg., von 11 Sg. 5-6 und 9-10 abgef., übrige z. T. stark besch.

Representations

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