855
Vollständige Signatur
HStAM, Urk. 75, 855
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Datierung
Datierung
1433 Mai 26
Originaldatierung
Originaldatierung
Datum Rome apud sanctum Petrum anno incarnationis Dominice millesimoquadringentesimotricesimotertio septimo Kalendas Iunii pontificatus nostri anno tertio
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Papst Eugen IV. erlässt im Anschluss an seine Vorgänger Urban IV. und Martin V. Bestimmungen über das Fest Corpus Christi [Fronleichnam]. Gemäß Urban IV. soll zur Stärkung des Glaubens jährlich am Donnerstag nach der Woche nach Ostern ein besonderer Gedenkgottesdienst (memoria solennior et specialior) gefeiert werden. Denjenigen, die bußfertig und andächtig an der Matutin, an der Messfeier und an der ersten oder zweiten Vesper der feiernden Kirche teilnehmen, werden je 100 Tage erlassen. Diejenigen, die an Prim, Terz, Sext, Non und Komplet teilnehmen, erhalten 40 Tage Ablass. Ebensoviel erhalten die, die in der Oktav des Festes die genannten Feiern besuchen. Gemäß Martin V. erhält jeder Gläubige, der gebeichtet hat und am Vorabend des Festes fastet oder nach Maßgabe seines Beichtvaters ein frommes Werk tut, 100 Tage Ablass. Bischöfe und höhere Prälaten (prelatis superioribus) erhalten jeweils 200 Tage Ablass für den freiwilligen Besuch der Matutin, der Messe und der Vespern. Für die Tagzeiten erhalten sie 80 Tage Ablass. Innerhalb der Oktav erhalten sie für Matutin, Messe und Vespern 100 Tage Ablass, für die Tagzeiten jeweils 40 Tage. In der Zeit des Festes bis zu seiner Oktav erhalten Teilnehmer an Prozessionen und Messen und die die Eucharistie empfangen, jeweils 100 Tage Ablass. Die aufgrund Krankheit Verhinderten können sich den Leib Christi mit entzündeten Kerzen bringen lassen und erhalten so 100 Tage Ablass. Die diesem Zug folgen (de iniunctis eis penitentiis), erhalten 40 Tage Ablass. In den, aus welchem Grund auch immer, unter dem Interdikt stehenden Gegenden soll die Messe mit Glockenläuten bei geöffneten Türen laut gesungen werden; Exkommunizierte sind ausgeschlossen, Interdizierte sind jedoch zugelassen. Letztere sollen damit zur Rekonziliation aufgerufen werden. Zur Vermehrung der Verehrung des Sakraments bestätigt Eugen die Bestimmungen Martins V. Darüber hinaus ermahnt Eugen alle Patriarchen, Erzbischöfe, Bischöfe und andere Prälaten, in ihren Kirchen persönlich oder durch Beauftragte am Sonntag vor dem Fest des Sakraments Lektionen zu halten mit demselben Ablass wie Matutin und die Feiern des Fests und der Oktav. Dies sollen sie den Gläubigen hinreichend bekannt machen. Zur besseren Verbreitung dieser Urkunde sollen Notariatsinstrumente oder von den Bischöfen besiegelte Abschriften erstellt werden, die die gleiche Gültigkeit haben wie die Originale. Ausstellungsort: Rom, St. Peter. Excellentissimum corporis. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Bulle: Apostelstempel, Namensstempel)
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament (Fehlstellen mit Textverlust), mit Seidenschnur angehängte Bleibulle
Informationen / Notizen
Zusatzinformationen
Zusatzinformationen
Links oben auf der Plica: (de Curia).
Links auf der Plica: (Io[hannes] de Nursia).
Repräsentationen
Typ | Bezeichnung | Zugang | Information | Aktion |
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