2389
Vollständige Signatur
HStAM, Urk. 75, 2389
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Datierung
Datierung
1786 Mai 2
Originaldatierung
Originaldatierung
So geschehen Fuld den ... So geschehen in unserer residenzstadt Fulda den 2ten Mai 1786
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Es wird bekundet, dass es zwischen [Heinrich von Bibra], Bischof und Abt von Fulda, und dem fuldischen Domkapitel zu Streitigkeiten um die Gerichtsgrenze zwischen dem bischöflichen Amt [Bad] Salzschlirf und dem Zentoberamt Fulda einerseits sowie dem domkapitularischen Gericht Großenlüder andererseits gekommen ist. Sowohl durch bischöfliche Anordnung als auch durch einen Beschluss des Domkapitels von 1775 Okotber 21 ist die umstrittene Grenze durch Kommissare beider Seiten mehrfach begangen worden; von bischöflicher Seite durch den bischöflichen Hof- und Regierungsrat [Karl] Schlereth, von Seiten des Domkapitels durch den Geheimrat und Syndikus des Kapitels, [Karl] Hahn. Darüber sind 1775 November 2/3, 1776 April 20, 1776 Mai 30, 1776 Juni 1, 1777 August 19-1777 September 5 und 1780 Juni 1 Protokolle samt diverser Anlagen angefertigt worden. Die Protokolle von 1777 September 24-27 und 1778 Mai 11/12 durch den Landgeometer Müller haben den endgültigen Vergleich und die neue Versteinung der genannten Grenze festgehalten. Es folgt unter 1. die Beschreibung der neu versteinten Gerichtsgrenze zwischen [Bad] Salzschlirf und dem Gericht Großenlüder. Paragraph 1 a-b beschreibt den Vergleich über mehrere genau genannte Flurstücke entlang der Grenze, deren Versteinung und Eintrag in eine Karte. Paragraph 2 beschreibt, dass die Setzung der Grenzsteine gemäß des Protokolls des inzwischen verstorbenen Landgeometers Müller durch die genannten Kommissare vorgenommen und der Verlauf der Grenze entsprechend aufgezeichnet worden ist. Die Grenzsteine sind mit schwarzen Ziffern beschriftet worden, damit sie sich von den mit roten Ziffern bezeichneten Steine abheben, die angrenzende Flurstücke und die Eigentümerrechte markieren. Schlussendlich sind die einzelnen Steine mit ihren Entfernungen zueinander aufgelistet worden. Paragraph 3: Es folgt eine Auflistung von insgesamt 39 Grenzsteinen. Paragraph 4: Für die Versteinung hat man sich auf die Anwendung des üblichen fuldischen Feldmaßes verständigt. Das Amt [Bad] Salzschlirf hat seine Steine mit der Aufschrift F.A.S. für das fürstliche Amt Salzschlirf versehen, das Gericht Großenlüder seine Steine mit der Aufschrift C.G.G.L. für kapitularisches Gericht Großenlüder. Paragraph 5a-c: Beide Seiten haben sich außerdem dahingehend verglichen, dass die Zentgerichtsbarkeit beider Seiten gemeine Feldfrevel, die sonst unter die Zivilgerichtsbarkeit fallen, behandeln soll. Die Zivilgerichtsbarkeit soll hingegen für die Behandlung von Fragen der Abgaben Anwendung finden, die im Zusammenhang mit der Gewährleistung von Erbleihe und Verleihungen (ratione praestationum emphyteuticarum et expeditionum) stehen. Private Eigentumsrechte (salvis iuribus privatorum) entlang der Grenze, etwa bei der Koppelhut zwischen [Bad] Salzschlirf und Eichenau oder bei strittigem Holzeigentum, bleiben hiervon unberührt. Es folgt unter 2. die Beschreibung der neu versteinten Gerichtsgrenze zwischen dem Zentoberamt Fulda und dem Gericht Großenlüder. Paragraph 6a-c: Die beiden Parteien haben sich dahingehend verglichen, dass ältere Jagdsteine, die entlang dieser Grenze stehen, als neue Grenzsteine angesehen werden. Die Grenze ist entlang des Hofplatzes des Heiligkreuzhofes so geführt worden, dass der Hof auf der bischöflichen Seite der Grenze liegt; als Ausgleich hierfür ist der Grenzverlauf im Sandwald bei Maberzell abgeändert worden. Paragraph 7: Der Grenzverlauf ist durch den Landgeometer Fliggmüller auf einer Karte verzeichnet worden. In sie sind die Namen aller angrenzenden Eigentümer eingetragen und durch die genannten Kommissare unterschrieben und besiegelt worden. Bei der Versteinung ist unmittelbar an den Grenzverlauf zwischen [Bad] Salzschlirf und Großenlüder angeknüpft worden; ältere Grenzsteine sind neu gesetzt oder repariert worden. Mit der Versteinung ist beim Heiligkreuzhof begonnen worden; als Feldmaß ist wieder dieselbe fuldische Maßeinheit gewählt worden. Paragraph 8: Es folgt eine Auflistung von insgesamt 58 Grenzsteinen. Paragraph 9: Über den Grenzverlauf ist ein geometrischer Aufriss im Maßstab von 200 fuldischen Ruten oder 2000 fuldischen Dezimalschuhen angefertigt worden. Die Steine sind auf der bischöflichen Seite der Grenze mit den Initialen F.C.A. für das fürstliche Zentamt, auf der Seite des Domkapitel mit den Initialen C.C.G.L. für kapitularisches Gericht Großenlüder bezeichnet worden. Paragraph 10: Es ist bestimmt worden, dass entlang des gesamten Grenzverlaufs private Eigentumsrechte (salvis ubique iuribus privatorum) zu berücksichtigen sind. Entlang der Grenze soll die hohe Zentgerichtsbarkeit gelten; Eingriffe in die Zivil- und die Lehngerichtsbarkeit sollen jedoch unterbleiben. Die Ausnahmen für die genannten strittigen Flurstücke und anteiligen Grenzverläufe haben auf diese Regelung keinen Einfluss. Paragraph 11: Der Grenzverlauf soll durch Beamte beider Seiten alle sechs Jahre an einem bestimmten Tag im Monat Mai beritten und kontrolliert werden. Über die Befunde dieser Kontrolle soll eine Registratur angelegt werden. Die Grenzlinie soll gepflegt und gegebenenfalls durch neue Schneisen in den Wäldern wieder hergestellt werden. Zwischenzeitliche Mängel, die insbesondere durch die zuständigen Jäger festgehalten werden sollen, sind unverzüglich abzustellen. Ankündigung der Unterfertigung. Siegelankündigung. Der Grenzrezess ist in zweifacher Form ausgefertigt und von den zuständigen Kommissaren unterschrieben und besiegelt worden. Handlungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: Vorderseite, 1. Seite, 2. Seite, 3. und 4. Seite, 5. und 6. Seite, 7. und 8. Seite, 9. und 10. Seite, 11. und 12. Seite, 13. und 14. Seite, 15. und 16. Seite, 17. und 18. Seite, 19. und 20. Seite, 21. und 22. Seite, 23. und 24. Seite, 25. und 26. Seite, 27. und 28. Seite, 29. und 30. Seite, 31. und 32. Seite, 33. und 34. Seite, 35. und 36. Seite, 37. und 38. Seite, 39. und 40. Seite, 41. und 42. Seite, 43. und 44. Seite, 45. und 46. Seite, 47. und 48. Seite, 49. und 50. Seite, 51. und 52. Seite, 53. und 54. Seite, 55. und 56. Seite, 57. und 58. Seite, 59. und 60. Seite, 61. und 62. Seite, 63. und 64. Seite, 65. und 66. Seite, 67. und 68. Seite, 69. und 70. Seite, 71. und 72. Seite, 73. und 74. Seite, 75. und 76. Seite, 77. und 78. Seite, 79. und 80. Seite, 81. Seite, Rückseite; Siegel: 1. Lacksiegel, 2. Lacksiegel). - Der vorliegende Grenzrezess ist von Heinrich [von Bibra], Bischof und Abt von Fulda, bestätigt worden. Ankündigung der Unterfertigung. Ankündigung des geheimen Kanzleisiegels. (siehe Abbildungen: 79. und 80. Seite, 81. Seite; Siegel: 1. Papiersiegel) - Der Inhalt des vorliegenden Grenzrezesses ist 1786 Mai 6 (Fuld den 6ten Mai 1786) durch den Domdekan, den Senior und die Domkapitularen des Domkapitels Fulda ebenfalls bestätigt worden. Siegelankündigung. Ankündigung der Unterfertigung. (siehe Abbildungen: 81. Seite; Siegel: 2. Papiersiegel)
Unterschriften
Unterschriften
(Carl Schlereth / fürstbischöflicher commissarius manu propria
Carl Hahn dom/capitularischer com/missarius und syndicus
Heinrich [?] manu propria
Lotharius von Breidenbach / domdechant manu propria)
Siegler
Siegler
Karl Schlereth, Kommissar
Karl Hahn, Kommissar
Bischof Heinrich von Bibra
Lothar von Breidbach, Domdekan
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Papier, zwei aufgedrückte Lacksiegel, zwei aufgedrückte Papiersiegel
Repräsentationen
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Information | Aktion |
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