80/12
Vollständige Signatur
HStAD, A 1, 80/12
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Kurzregest
Kurzregest
Groß-Gerau: Zu wissen, daß in seinem Streit mit Landgraf Georg von Hessen Hans Heinrich v. Heusenstamm (-stamb) darauf verwies, daß ihm im oberen Teil der Gerauer Mark, gen. Arheilger Mark, das ihm zustehende Drittel an Holzgeld, Kohlengeld (kol-), Bußen, Rügen [Buch-]Eckern, Zinsen, Rodzehnten, auch Gebot und Verbot, entgegen dem zw. dem Vater Landgraf Georgs, Landgraf Philipp, und den Vorfahren des v. Heusenstamm 1516 geschlossenen Vertrags vorenthalten wurde und durch die Erweiterung (zu weit erstreckung) der Landhege, Verbot der Reh-, Fuchs- und Hasenjagd und 'durch einziehung etzlicher örter' die 'quota' gemindert wurde. Der Landgraf beharrte darauf, daß der v. Heusenstamm oder seine Vorfahren nicht den geringsten Anteil am Kohlegeld gehabt hätten. Die 'hundts buße' sein kein Holz-, sondern Wildbretfrevel, der dem v. Heusenstamm garnicht zustehe. Auch wenn er sich auf keinerlei 'disputation oder vergleichung' einlaßen brauche, habe er [Landgraf] dennoch auf Bitten des v. Heusenstamm einem gütlichen Vergleich zugestimmt: [1] Der v. Heusenstamm behält gemäß dem o. a. Vertrag im oberen Teil des Gerauer Walds, gen. die Arheilger Mark, diesseits der Landhege in Richtung Arheilgen 1/3 aller Einkünfte (nutzung); die Landhege darf der Landgraf jederzeit ausbauen oder neu errichten. [2] Von der 'Kohlhege' soll der v. Heusenstamm, obwohl ihm davon eigentlich nichts gehört, in der ganzen Mark diesseits der Landhege von aller gebrannten Kohle oder verkauften Holz den dritten Pfg. erhalten und darf auch mit Wissen und Willen der landgräflichen Förster Bauholz dort schlagen, aber 'ohne verwustung' der gen. Mark. [3] Dem v. Heusenstamm wird es 'zu sondernn gnaden' erlaubt, von der 'Alspecken' oder dem Gerauer Wald bis zur Bayers Eiche, wo die Landstraße von Arheilgen nach Frankfurt führt, Hasen und Füchse und viermal im Jahr Rehböcke zu jagen. Ausgenommen davon sind vier Morgen Land, die dem Landgrafen vorbehalten bleiben, die Marken aller Dörfer und die Erzhäuser Weinberge; bei der Jagd soll er Hunde und Netze einsetzen, aber sich des Schießens enthalten, die 4 Jagden soll er 'nach jegers gebrauch und zu rechter zeit' durchführen und nicht, wenn die Rehe trächtig sind, und bei jeder Jagd keine Gais sondern nur 2 Rehböcke fangen. Wenn sich trotzdem eine Gais oder mehr als 2 Rehböcke in den Netzen verfangen, soll er die nach Darmstadt liefern lassen. Wenn ihm bei der Hasen- und Fuchsjagd ein Rehbock ins Netz geht und dabei Schaden nimmt, soll er ihn behalten und von den bewilligten vier Jagden soll er eine weniger haben. 'Damit aller verdacht vermittenn bleibt', soll er seine Reh-, Fuchs- oder Hasenjagd dem Förster vorher ankündigen. Wenn der Landgraf jagen will, geht seine Jagd in dem Fall vor. Die Hohe Jagd auf Wildschweine, Hirsche o. a. bleibt dem Landgrafen vorbehalten. Dieser Vertrag soll nur für den v. Heusenstamm, seine Söhne, deren männliche Erben oder seine Nachkommen im Mannesstamm gültig sein. Was nicht in diesem Vertrag genannt ist, wie der Rodzehnt auf der 'Weichwiesenn', die 'hundts bußen' u. a. soll dem Landgrafen allein gehören. Von diesem Vertrag wurden zwei gleichlautende Exemplare ausgefertigt.
Datierung
Datierung
1577 Januar 1
Alte Archivsignatur
Alte Archivsignatur
A 1 Groß-Gerau, 1577-01-01
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Groß-Gerau:
Unterschriften
Unterschriften
Unter dem Bug links: Landgraf Georg
rechts: Hans Heinrich v. Heusenstamm
Siegler
Siegler
Ldgf. Georg (fürstliches Siegel)
Hans Heinrich v. Heusenstamm (Sekretsiegel)
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Ausf., Perg., 2 anh. Sg., 1 (Landgraf) am linken Rand der Siegelschüssel ein Stück abgebr., Bild u. Umschr. gut, 2 besch. u. verbl.
Repräsentationen
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Information | Aktion |
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