1135

Complete identifier

HStAD, B 15, 1135

Charter


Identification (charter)


Dating Dating
1545 September 15, Rottweil
Original dating Original dating
1545, Zinstag nach Exaltacionis Crucis

Notes (charter)


(Long) regestum (Long) regestum
Graf Wilhelm Werner v. Zimmern, Herr zu Weidenstein, Hofrichteramtsverweser des Reichshofgerichts zu Rottweil, bekundet, dass vor ihm im Hofgericht Hofgerichtsprokurator Christian Ruberlin als Anwalt des Juden David Franck zum Hahnen zu Warme erschienen sei und mitgeteilt habe, dass er den Jakob Rudolf von (Wies-)Oppenheim (Obenhaim) in die Acht des Hofes zu Rottweil habe schreiben und die Anleite auf die Güter und den Hausrat des Beklagten habe erteilen lassen. Auf seinen Antrag hin haben die Urteilssprecher des Gerichts einhellig zu Rechten erteilt, dass der Kläger nach Belieben über die erklagten Güter verfügen könne
Sealer Sealer
Aussteller (anh. Hofgerichtssg.)
Formal description Formal description
Ausf., Perg., besch. (als Einband benutzt), Sg. abgef.
Descriptors Descriptors
Rottweil
Zimmern, Graf Wilhelm Werner v.
Wildenstein, Herren zu:Zimmern, Graf Wilhelm Werner v.
Rottweil:Hofgericht
David Franck, Jude zu Worms
Worms, Stadt:Juden:Jakob Franck
Ruberlin, Christian, Prokurator am Hofgericht Rottweil
Obernhain:Rudolf, Jakob, Einwohner
Rudolf:Jakob, aus Obernhain
Rottweil:Hofgericht:Ruberlin, Christian, Prokurator
Reichsacht
Hofgericht
Ächter
Anleite
Urteil

Information / Notes


Additional information Additional information
Judaica 1135: Graf Wilhelm Werner v. Zimmern, Herr zu Wildenstein, Hofrichteramtsverweser des Reichshofgerichts zu Rottweil, bekundet, daß vor ihm im Hofgericht erschienen sei 'David Franncken, des Judens zum Hanen zu Wormbs' bevollmächtigter Anwalt, nämlich Christian Ruberlin, geschworener Prokurator des Gerichts, und habe vorgebracht, daß er mit rechtem Gericht den Jakob Rudolf von 'Obennhaim' [Obernhain b. Wehrheim ?] in die Acht des Hofes zu Rottweil habe schreiben lassen und ihm auch die Anleite auf dessen Habe erteilt worden sei, und zwar auf gen. Güter und den Hausrat des Beklagten, worüber besiegelte Briefe gezeigt werden. Er bat deshalb 'uns daruber ain Umbfrage in dem Rechten zu haben, wa der mergemelt David Franck Jud mit dem allen hanndlen, thun und lassen sollte'. Er habe deshalb die Urteilssprecher des Hofgerichts um ein Urteil gefragt, die darauf zum Rechten einhellig erteilen, daß der Kläger nach Belieben über die Güter verfügen könne. - Datierung: Rottweil 1545 September 15 - Originaldatierung: Zinstag nach Exaltacionis Crucis - Formalbeschreibung: Pergament, Ausfertigung

Representations

Type Name Access Information Action
Original Urkunde Show details page