U 1377 (in)
Vollständige Signatur
HHStAW, 74, U 1377 (in)
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Datierung
Datierung
1362
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Register über alle Rechte und Privilegien, Weistümer (sententias) und Zinse aller Güter im Allod Kirburg, die zu Marienstatt (ad locum sancte Mariae) bei Nister (prope Nistriam) gehören, erneuert durch den kaiserlichen Notar Johannes Suib von Andernach 1537 (anno etc. XXXVII) aus dem Register von (anno domini M CCC LXII), mit dem es wörtlich übereinstimmt: 1. Der Lehnsherr soll keinem Mann zwei Lehen verleihen, und kein Lehnsmann soll sein Lehen zu wüstem Lehen besitzen. 2. Kein Lehnsmann darf sein Lehen teilweise oder ganz ohne Wissen und Willen des Lehnsherrn versetzen, verkaufen oder vertauschen (verkauden). 3. Hat der Lehnsmann das dem Lehnsherrn angetan, so sind Lehen und Brüche dem Lehnsherrn verfallen, und der Mann hat sein Geld verloren. Darum ist der Lehnsherr schuldig, einem Lehnsmann das Lehen ledig und los zu allen Rechten zu leihen. 4. Der Lehnsmann soll allen Dung (alle sein beßerungh) von dem Lehen nicht an Orte, wo es dem Kloster entzogen ist, fahren oder verkaufen. Die Brüche stehen dem Lehnsherrn zu. 5. Kein Lehnsmann soll einen andern um Lieb oder Leid ein Lehen verleihen, es sei denn mit Einwilligung des Lehnsherrn. 6. Übergibt ein Lehnsmann vor dem Gericht oder dem Schultheißen seinem Kind oder Freund wegen Alters, Armut oder aus andern Nöten sein Lehen, so ist er dem Lehnsherrn mit einem Hauptrecht verfallen. Dagegen haben sie einen neuen Schlich (funt) erfunden. Die alten Dienstleute verkaufen ohne das Gericht alle ihre Habe an Kühen oder Pferden ihren Kindern, und diese verpflegen (zehendt) die Eltern jeder eine Zeitlang. Wenn dann die Eltern gestorben sind, bieten die Kinder ein Zicklein (eine heuck) oder einen Rock als Hauptrecht. Das ist Unrecht. So kam es auch an mich, Bruder Heidenreich. Der Lehnsherr soll deshalb den Kindern das Lehen nicht geben, bevor sie die Pferde und Kühe vergütet (gebeßert) haben, welche die Eltern bei der Teilung ihres Gutes unter die Kinder besaßen. 7. Ein Lehnsmann oder eine Frau dürfen aus Armut oder Krankheit eins ihrer Kinder zum Vormund (mompar) auf das Lehen setzen. Das Kind soll dann die Alten ernähren. Können Vater oder Mutter mit dem Kind nicht eins werden, so können sie einen Fremden zum Vormund erwählen, sofern dem Lehnsherrn alles Recht von dem Lehen geschieht. 8. Kommt ein Lehnsmann auf ein Lehen, das wüst ist, so soll er sich an das Holz des Lehens halten und das Lehen bauen. Hat er daran nicht genug, so darf er den Wald des Klosters antasten. 9. Hat ein Lehnsmann in seinem Holz keine Gerten, so mag er in dem Wald des Klosters soviel hauen, damit er seinen Garten bezäunt, aber nicht mehr. 10. Damit dies nicht zu viel wird, ist jährlich angeordnet, daß der Lehnsmann sein Holz nicht roden oder darin köhlern oder zum Brauen verwenden (noch zu keinem haue broen) soll. 11. Kein Lehnsmann soll einen Bau, es sei Haus oder Stall, neu oder alt, von seinem Lehen ohne Willen des Lehnsherrn verkaufen oder weg geben. Gibt es Eckern im Wald, so darf kein Lehnsmann Schweine zur Weidung kaufen oder seinen Freunden umsonst oder gegen Geld halten. Er soll nicht mehr Schweine in das Holz tun, als er selber in dem Jahr gezogen hat. Alle Bußen, das Recht und die Herrschaft (herlichkeit) des Klosters von dem Gebot und den Gewohnheiten des Kirchspiels weisen die Urkunden des Klosters aus und weisen auch die Schöffen und Lehnsleute am Montag nach Martini, so daß es hier nicht niedergeschrieben zu werden braucht. Wegen der Kornfuhre ist für Recht gewiesen, daß der Lehnsmann soviele Malter Korns dem Kloster von Limburg fahren soll, wie er Pferde zum Pflügen (lentzen) hat, es sei denn daß er nach altem Herkommen eine gesatzte Fuhre hat. Wie der Lehnsmann sich mit seinen Pferden vermehrt hat, so soll er den Hofmeistern einen Tag zum Pflügen kommen, wenn man es ihm gebietet. Jeder Lehnsmann soll den Hofmeistern zur Ernte einen Mann zum Kornschneiden senden. Ein Lehnsmann, der nicht das Korn einführt, soll dem Abt dafür 4 Weißpfennig geben, die der Schultheiß erheben soll.
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Kopie, Papier (Ende 16. Jh.) W 74,1377, eine Lage von sieben Doppelblättern Folio, die von Bl. 1v-13v von einer Hand beschrieben sind. Auf Bl. 1r steht: (Uhralte weistumb, urtheill unnd lehnrecht des kirspels Kyrpurgk). Darunter folgen einige Sprüche in Lateinisch und Deutsch: (Quod vult, non quod est, credit, qui cupit errare. D. Chrisosto(mos), Serm. 131. Welcher begert zu irren, der glaub, was er will unnd nicht, was die warheit ist. - Super inimicos meos prudentem me fecisti mandato tuo, quia in eternum mihi est. Du hast mich mit Deinem gebott weiser gemacht dan meine fiende seind, dan eß ist ewigklich mein. Psalm 118) (Vers 98). - (Recte iudicate, filii hominum. Ihr menschenkinder, urthe(i)let recht). Auf Bl. 2r steht die oben wiedergegebene Überschrift des Johann Suib. Es folgt wieder die Mahnung: (Juste iudicate, filii hominum), und darunter: Illud amicitiae quondam venerabile nomen prostat et in quaestu pro meretrice sedet. Diligitur nemo, nisi cui fortuna secunda est. Quae simul intonuit, proxima quaeque fugat. Ovid, lib. 1 de Ponto. Anschließend sind von gleicher Hand zwei geschäftliche Notizen über einen Grundstückskauf des Johann von Neunkhausen und die Verteilung des Lehns zu Norken nachgetragen. Obiges Weistum füllt die Blätter 3r-4r. Ihm folgen noch drei andere Weistümer, die sämtlich 1537 von jenem Notar abgeschrieben sind: Bl. 4v-6r ein undatiertes zweites Weistum, Bl. 6v-7v ein drittes, die beide (vor 1430) anzusetzen sind (Nr. 859 und 860), Bl. 8r-10r ein viertes, das 1262 November 13 datiert ist (Nr. 60). Auf Bl. 10v schließt sich eine Kopie der Beschreibung des Traudenhofs zu Kirburg von 1537 September 10 (montag nach nativitatis Marie) an, auf Bl. 11r-12r der Bericht von 1324 Dezember 27 über die Translation des Klosters (Nr. 327). Darunter steht: (De omnibus prescriptis habentur in monasterio loci sancte Marie vera testimonia veritatis). Bl. 12v bringt die Eidformel für die Schöffen des Kirchspiels Kirburg. Bl. 13v enthält eine Schlußnotiz des Notars Johann Suib, aus der hervorgeht, daß die Quelle aller vorhergehenden Nachrichten (mit Ausnahme wohl der Blätter 10 v-12 v) eine Aufzeichnung von 1430 war, vgl. Nr. 864. Die Zeitstellung dieses Heftes ergibt sich daraus, daß die gleiche Hand auf Bl. 14v notierte: (Nota kuchen Guetha ihr lohn empfangen mit einem Franckfurter fl. Actum den 16. Julii anno (15)89. Daß voriges jhar ir man gestorben). Die gleiche Hand verzeichnete dort mit anderer Tinte noch eine Lehnsveränderung zu Lautzenbrücken und Korb von 1591 und 1592. - Kopie Papier des gesamten Heftes mit Ausnahme des Translationsberichts (um 1700) W 74,447a. - Kopie Papier des gesamten Heftes (18. Jh.) ebenda. - Kopie Papier des ersten bis dritten Weistums (18. Jh.) ebenda
Informationen / Notizen
Zusatzinformationen
Zusatzinformationen
Struck, Kloster Marienstatt, Nr. 555
Repräsentationen
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Information | Aktion |
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