81/10

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HStAD, E 3 A, 81/10

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Identification


Title Title
Verordnung: Nach Ablauf des 70. Lebensjahres kann nach althessischem Gesetz über das Vermögen eines Verschollenen verfügt werden. Auch die Kollateralgelder müssen davon bezahlt werden. Sollte der Verschollene doch wieder auftauchen, sind alle Gelder zurückzugeben
Life span Life span
Gießen, 1835 Oktober 17

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Type Name Access Information Action
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