774

Complete identifier

HStAM, Urk. 75, 774

Charter


Identification (charter)


Dating Dating
1421 September 1
Original dating Original dating
... indem jare als man zcalte nach Cristi geburt vierczenhundert jar darnach indem einundcwenczigistem jar indem vierden [jar] der crenunge des aller heiligesten in Gote vaters und heren unseres heren Martinus von gotlicher vorsichtunge des funfften babist indem Mantage des ersten tages des mandes den man tcue latine nennet September umbe prime zcyt in dem hof unsers heren von Fulde und des convents geinwordiclich [?] zcue Slirff da selbst in wonhus [?] dy scheffhen und dy nachbur gemeynclich geheyschet und gesamet von dem geheysse und gebote der ersamen und geistlichen heren hern Ludewiges Mereß und hern Appels Kemerers des stiffts zcue Fulde ...

Notes (charter)


(Long) regestum (Long) regestum
Johann Heller aus Fulda, Kleriker der Diözese Würzburg, öffentlicher Notar kaiserlicher Autorität, stellt auf Bitten Ludwig Meres und Apel Kemerers, Geistliche des Klosters Fulda, eigenhändig ein Notariatsinstrument über das Schöffenweistum von [Bad Salzschlirf] aus. In einer auf Bitten Ludwigs und Apels einberufenen Versammlung der Schöffen und Einwohner des Dorfs, zu der gemäß der Gewohnheit des weltlichen Gerichts mit Glocken oder mit Gebot gerufen worden war, befragte Ludwig als Richter im Namen des Klosters die anwesenden Schöffen, Schultheißen und Einwohner unter Hinweis auf ihren dem Kloster geleisteten Eid über die Gewohnheiten ihres Gerichts, insbesondere, ob er das Gericht als Richter und Schultheiß im Namen des Klosters besitzen kann, über den Versammlungsort, über die Teilnehmer, über die Bußen für unentschuldigt Fehlende, die räumliche Ausdehnung ihres Gerichtsbezirks und über ihre Rechte. Die Schöffen, Schultheißen und das Gericht antworten darauf, dass sie nach bestem Wissen Auskunft geben wollen: 1. Sie dürfen ihr Gericht jederzeit nach eigener Entscheidung halten. 2. Schöffen und Schultheiß bilden allein das Gericht. Sie tagen in ihrem Hof [?]. Auf die Frage nach der Ausdehnung der Gemarkung und des Gerichts antworten sie, dass der Bezirk an dem Hof Stucke (an dem hoff Stucke) anfängt, wo ein Stein steht, von da bis auf die Höhe (howe) und von dort bis an das Gewässer, das in die Altefeld (Allenfelt) fließt, reicht; weiter von der Altefeld bis zur breiten Heide (breyten heyde); von dort bis zu den Streitbäumen, weiter bis zu Bülborn (Bueelborn), bis zu dem Wald Löwenholz (uff daz buckich da der Loewyßholcz wyndet) und bis zum Guckenberg; von dort bis zum Steinrücken (steinrocken), bis zum Hohenpfad und zum (Melinberg); von dort bis zum Kragengrund (Cragens grund), bis zum Trackenbach und bis zur Klinge (Clynge); von dort bis zur (Freßfurt), bis zur Höhe und bis zum (Lutersgrund); von dort bis zur ersten Koppe, bis zur hintersten Koppe und bis zum (Huenbaum); von dort bis zum grundlosen Brunnen, bis zum (Huewenstock) und zu den (Fuldabuden); von dort bis zum (Lyndich), bis zum (Syffin-Brunnen) und wieder bis zum Stein am Hof Stucke. 3. Von alters her hat das Kloster die Verteilung von Wasser, Weide und das Wildfangrecht besessen. Sollte also jemand, insbesondere Rorich von Eisenbach oder sein Vogt, einen Fremden zum Leibeigenen machen wollen, kann der Abt widersprechen. Kommt ein Herr oder Vogt in das Gericht, soll er sein Pferd an den Zaun beim (Clors-Brunnen) anbinden, damit ein Einwohner das Pferd an sich nehmen und es beherbergen kann; jedoch darf niemand dazu gezwungen werden. 4. Dem Aufruf zur Folge (fulge zcue reysen) kommen sie soweit nach, wie ihr Zentgraf sie begleitet; freiwillig dürfen sie mehr leisten (es lustet dan eynen und sin ebentuere wolde besten). Kommt der Abt im Namen des Klosters nach Schlirf [Bad Salzschlirf], darf er seinen Stellvertreter [?] (leger) mitbringen. 5. Auf die Frage nach den Bußen antworten sie, dass die Mindestbuße für das Versäumen des Gerichtstermins 20 Pfennige an das Kloster beträgt; gibt jemand ein Pfand (an wincken und tueden [?] mit fingern oder sust zeychen gebe) und bekundet öffentlich seine Absicht [?], zahlt er nur zwei Pfennige; diese Buße heißt Vergess (vorgessenheyt). Eine weitere Buße heißt (ludermerg); sie wird für bewaffnete oder unbewaffnete Schlägereien auferlegt und beträgt fünf Schilling bzw. [?] siebeneinhalb Schilling. Wird die bewaffnete Tat nur angedroht, fällt die Buße an den Zentgrafen; kommt es zu Verwundungen, wird ein Pfund gezahlt, halb an den Vogt, halb an den Abt. Der Zentgraf kann, während das Gericht noch tagt (an ouewen wincken finger tuedenund er ruemen), das Verfahren niederschlagen [?]. Sind die Wunden schwer, tief oder lang, sind 60 Schilling zu zahlen, ein Drittel an den Vogt, ein Drittel an den Abt und ein Drittel an den Zentgrafen. Bei einem Totschlag kann man sich an einen anderen Gerichtsherren wenden, wenn der eine Herr nicht das Recht weisen will. Auch bei ungebotenen Gerichten wird die Buße geteilt (czwfeldig). Können Klagen vor dem Zentgericht über Schuld und Schaden nicht beigelegt werden, kann der Kläger sich an den Hof des Abtes von Fulda wenden, wo dann an einem Stein Gericht gehalten wird. Die Buße beträgt dort fünf Schilling, zahlbar an den Abt. 6. Niemand soll von seinem Eigentum vertrieben werden, während er zur Badekur ist (dye wyle her sich behalden mag under eynen badschille [Badeschild]). 7. Niemand soll zu einem höheren Bau verpflichtet werden [?]. 8. Jeder Hofeigentümer soll dem Abt gegenüber seine Pflicht tun und auf seinem Gut erreichbar sein. 9. Die Lassgüter sollen zu Weihnachten [Dezember 25] gewechselt werden. Niemand soll wegen eines solchen zinspflichtigen Gutes (liberhantsiedel) [?] oder wegen höherer Pachtforderungen vertrieben werden, wenn er ein guter Nachbar ist. 10. Nur bei der ersten Belehnung ist man zum Weinkauf verpflichtet; davon erhält der Lehnsherr zwei lebende weiße Tauben. Am Mittwoch und Freitag soll ein Nachbar auf ein Signal (clang) hin der Länge nach durch das Dorf gehen und Fische im Wert von drei Pfennigen fangen dürfen. Ein Fischer darf mit einem Bein am Ufer und mit einem Bein in seinem Kahn (nachen) stehen und ohne Schaden mit einem Messer Weidenzweige schneiden. Notarszeichen. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Attestors Attestors
Johann Scherer, Pfarrer von Schlirf [Bad Salzschlirf], Priester der Diözese Mainz
Ludwig (Locz) Wyß, Schultheiß
Heinrich Feuel, Johann (Hans) Preusel und Kuenkel Fischer, Laien
Formal description Formal description
Ausfertigung, Pergament (beschnitten), Notarszeichen

Information / Notes


Additional information Additional information
Nicht alle Rechtsinhalte der schlecht erhaltenen Urkunde konnten einwandfrei geklärt werden.
Vgl. zur Folge DRW III, Sp. 603-607. Es muss offenbleiben, ob unter Artikel 4 Heeresfolge oder Landfolge gemeint ist.
Vgl. zu Badeschild Grimm, Wörterbuch, Bd. 1, Sp. 1074.
Lassgut: Vom Grundeigentümer auf Widerruf gegen bestimmte Abgaben und/oder Frondienste abgegebenes [Bauern-]Gut oder Grundstück, vgl. DRW VIII, Sp. 726 f.

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