252

Complete identifier

HStAM, Urk. 75, 252

Charter


Identification (charter)


Dating Dating
1323 Mai 11
Original dating Original dating
Daz ist geschehn nach Gots geburthe druzehnhundirt jar dar nach in dem drue und zwenzigisten jare an der Mittewochen nach der uffart unsers Herren

Notes (charter)


(Long) regestum (Long) regestum
Graf Berthold von Henneberg und sein Bruder Berthold, Prior des Johanniterordens in Böhmen und Polen, vergleichen den Bischof von Würzburg und den Abt von Fulda wegen der Burg (hus) Wildeck und des Gerichtes Dermbach (Terimbach) unter Festsetzung folgender Bestimmungen: Wildeck fällt wieder an Reinhard beim Tor (bi dem Tor). Die Burg soll auf dessen Lebenszeit Offenhaus der Bischöfe von Würzburg sein, außer gegen Fulda und Graf Berthold von Henneberg. Dem Abt von Fulda soll er mit der Burg in der gleichen Weise wie vor der Eroberung der Burg dienen, da diese fuldisch ist. Sollte Reinhard die Burg nicht wollen, soll der Bischof einen fuldischen Lehensmann benennen, der die Burg besetzt. Nach Reinhards Tod fällt das Lehen an Abt und Konvent von Fulda zurück. Der Abt bürgt dafür, dass Reinhard und seine Helfer keine Forderungen an das Bistum Würzburg stellen. Das Gericht Dermbach fällt vom kommenden Pfingstfest [1323 Mai 15] an für ein Jahr an die Aussteller. Behauptet der Bischof während dieses Jahres, dass das Gericht von ihm zu Lehen geht, sollen sie binnen eines Monats herausfinden, ob dies zutrifft. Wenn dem so ist, soll der Abt dem Bischof ein gleich gutes oder besseres Lehen überlassen. Behauptet der Bischof dies aber nicht, sollen sie nach einem Jahr das Lehen aufgeben. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Sealer Sealer
Graf Berthold von Henneberg, [Berthold von Henneberg]
Formal description Formal description
Ausfertigung, Pergament, zwei mit Pergamentstreifen angehängte Siegel (Siegel Nr. 1 beschädigt, Siegel Nr. 2 fehlt)
Printing specifications Printing specifications
Schannat, Fuldischer Lehn-Hof, Nr. DXCIV; Hennebergisches UB V, S. 54 f., Nr. 94

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