Vollständige Signatur

HStAD, E 3 A, 62/55

Sachakte


Identifikation


Titel Titel
Verordnung: Es ist vorgekommen, dass Ausländer, denen der Hausierhandel verboten ist, mancherlei Muster in die Häuser tragen, denen sie dann die Ware folgen lassen. Auch dieser Schleichhandel ist verboten. Allen Hauseigentümern wird der dritte Abschnitt des § 5 der Verordnung vom 6. Juni 1810 eingeschärft
Laufzeit Laufzeit
Gießen, 1819 Juli 27

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