861
Complete identifier
HStAM, Urk. 75, 861
Charter
Identification (charter)
Dating
Dating
1434 Januar 20
Original dating
Original dating
Geben in iare und in tage als obengeschriben stet etcetera
Notes (charter)
(Long) regestum
(Long) regestum
Johann von Buchenau, Propst von Holzkirchen, bekundet, dass er von Johann [von Merlau], Abt von Fulda, Dekan Heinrich und dem Konvent von Fulda eine im Folgenden inserierte Urkunde über Burg, Amt und Gericht Giesel (Gysela) und den Wald Zundernhart erhalten hat. Propst Johann versichert, die Burg für Abt Johann offen zu halten und auch alle anderen Vereinbarungen einzuhalten. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1434 Januar 20: Johann [von Merlau], Abt von Fulda, bekundet, dass er mit Zustimmung des Dekans Heinrich und des Konvents von Fulda an Johann von Buchenau, Propst von Holzkirchen, auf dessen Lebzeiten Burg, Amt und Gericht Giesel (Gysela) mit allen Rechten und allem Roggen, Hafer, Hühnern und Zinsen für 500 gute, gängige rheinische Gulden verkauft hat. Weiterhin verkauft er die Erträge und die Waldnutzung (stammyte) des Waldes Zundernhart. Im Einzelnen sind dies: 500 Eier von den Bauern (bwern?) aus Giesel; 18 Viertel Forsthafer; die vereinbarte Abgabe an Kühen (gedingtze von kuwen); drei Pfennig von jedem Schwein, das in diesem Wald gekauft wird; die Hälfte der Bienen, die man im Zundernhart hält; die Hälfte des Brennholzes sowie die Hälfte der Holzkohle, wenn die Holzkohlegewinnung gestattet werden sollte (oerholcz und verlegen holcz, asteregker, eyste als von den eschenborneren gefellit wann wir anders zue rate werdden eschen lassen bornen die solden uns halb bliben und ime halbgefallen); den Zoll in Giesel; den Fronhof in Reichenbach mit allem Zubehör, nach dem er von Johann Nyckel, dem er auf Lebzeiten verpfändet ist, ausgelöst worden ist. Ausgenommen vom Verkauf ist der Wildbann. Propst Johann darf ohne Zustimmung Abt Johanns den Wald an niemand verkaufen oder fällen lassen. Der Propst soll mit seinen Knechten den Wald Zundernhart sowie die Gewässer und Fischereien pflegen und bewahren. Burg Giesel soll für den Abt und das Kloster Fulda Offenhaus sein; dies muss acht Tage im Voraus angekündigt werden, ohne dass der Propst dadurch einen Schaden hat. Auch der Propst soll dem Abt keinen Schaden verursachen. Der Propst soll die armen Leute in Burg und Gericht Giesel schützen, vor Gericht vertreten, so gut er kann und keine ihrer Rechte antasten. Umgekehrt verpflichten sich der Abt und das Kloster Fulda, den Propst und seine Leute zu schützen und vor Gericht zu vertreten, so gut sie können. Mit dem Tod Propst Johanns fallen alle Besitzungen ohne Widerspruch an Fulda zurück. Die vorliegende Urkunde ist dann ungültig. Dekan und Konvent bekunden ihre Zustimmung zu dem Rechtsgeschäft. Siegelankündigung des Abts Johann und des Dekans Heinrich mit dem Konvent. (... der gegeben ist anno Domini millesimo quadringentesimo tricesimo quarto ipso die beatorum martirum Fabiani et Sebastiani). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Sealer
Sealer
[Johann von Buchenau, Propst von Holzkirchen]
Formal description
Formal description
Ausfertigung, Pergament, angehängtes Siegel (fehlt)
Further records
Further records
StaM, Kopiare Fulda: K 432, f. 140 Nr. 116 und f. 167 Nr. 155
Information / Notes
Additional information
Additional information
Holzhafer bzw. Forsthafer: Abgabe an den Forstherrn für die Waldnutzung oder für einen zu Bauland gemachten Forst; vgl. DRW III, Sp. 641 f. und V, Sp. 1480.
Representations
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