2413 (in)

Vollständige Signatur

HStAM, Urk. 75, 2413 (in)

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
1791 Juli 6
Originaldatierung Originaldatierung
Fait à Berlin le six juillet 1791

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
In Nr. 2413 [1802 Dezember 24] inserierte Urkunde: Es wird bekundet, dass [Friedrich Wilhelm II.], König von Preußen, die Bitte [Wilhelms V.], Erbstatthalter und Prinz von Oranien und Nassau, um die Heirat seines Sohnes, Wilhelm Friedrich (Guillaume Fréderic) Erbprinz von Oranien-Nassau, mit der Tochter des Königs von Preußen, Friederike Luise (Frédérique Louise) Wilhelmine, erhalten hat. Angesichts der Zuneigung König Friedrich Wilhelms zu den Eltern des Erbprinzen, der hervorragenden Eigenschaften des Erbprinzen und der engen Verbundenheit Preußens mit dem Haus Oranien hat der König der Heirat zugestimmt. König Friedrich Wilhelm hat zur Aushandlung eines Ehevertrags seine Staats-, Kriegs- und Kabinettsminister, Karl Wilhelm (Charles Guillaume) Graf [Finck] von Finckenstein, Ewald Friedrich (Fréderic) Graf von Hertzberg, Friedrich Wilhelm (Fréderic Guillaume) Graf von der Schulenburg - alle drei Ritter des Schwarzen Adlerordens - und Philipp Karl (Philippe Charles) Graf von Alvensleben als Bevollmächtigte ernannt. Von Wilhelm V. sind seine Minister, Sigismund Peter Alexander (Sigismond Pierre Alexandre) Graf von Heiden, erster Kammerherr, und Johann (Jean) David Passavant von Passenburg, Geheimer Rat, als Bevollmächtigte ernannt worden. Die Bevollmächtigten haben den folgenden Ehevertrag ausgehandelt. 1. Heiratsversprechen. König Friedrich Wilhelm verspricht, seine Tochter, Prinzessin Friederike Luise Wilhelmine mit Zustimmung ihrer Mutter, der Königin [Friederike von Hessen-Darmstadt], mit dem Erbprinzen von Oranien-Nassau zu verheiraten. Der Erbprinz wiederum verspricht, die Prinzessin zur Ehefrau zu nehmen und sie in einer feierlichen Hochzeit gemäß den Bestimmungen der protestantischen Kirche zu heiraten. Die Hochzeit soll 1791 Oktober (les premiers jours du mois d'Octobre de la presente année 1791) stattfinden. Der Erbprinz verspricht, zur Hochzeit persönlich nach Berlin zu kommen. König Friedrich Wilhelm verspricht, die Prinzessin nach der Hochzeitsfeier (célébration des noces) zu dem Ort, wo die Damen und Kavaliere des Hofs zusammengekommen werden, angemessen geleiten zu lassen. 2. Festlegung der Mitgift und Aussteuer (de la dot et du trousseau). König Wilhelm verspricht, als Mitgift für seine Tochter 100000 Friedrichsdor (écus en Fréderic-d'or) zu zahlen. 40000 Friedrichsdor sind die übliche Mitgift (la dot ordinaire) der Prinzessinnen des Königshauses Preußen. 60000 Friedrichsdor sind Paraphernalgut (à titre de paraphernaux) der Prinzessin. Das Geld wird in zwei Raten à 50000 Friedrichsdor gezahlt: die erste 1791 November, die zweite 1792 Juni (dans le cours du moie de November [!] de la présente année 1791 ... dans celui du mois de Juin de l'année prochaine de 1792). Das Geld wird in Berlin gegen Quittung an den Bevollmächtigten des Erbprinzen ausgezahlt werden. Die Aussteuer der Prinzessin wird noch detailliert aufgelistet werden. Jede Vertragspartei wird ein Exemplar dieser Aufstellung erhalten. 3. Verzichtserklärung (renonciation). Die Prinzessin bekundet, dass sie auf die Erbfolge (héritage en ligne) und den Anspruch auf die Ländereien des königlichen Hauses Preußen und Brandenburg mit Zustimmung ihres Ehemannes in aller Form verzichtet; ausgenommen sind erbliches Eigengut (hoirie allodiale), testamentarische Verfügungen oder Schenkungen im Todesfall oder unter Lebenden (donation de mort ou entre vifs). Sie verzichtet feierlich auf alle Ansprüche hinsichtlich der Nachfolge im Königshaus, solange männliche Nachkommen im Königshaus und im Zweig der Markgrafen von Brandenburg existieren. Sollte das Königshaus jedoch in männlicher Linie aussterben, erlangen die Prinzessin und ihre Nachkommen alle ihre Rechte bezüglich der Nachfolge zurück. Der Prinzessin und ihren Nachkommen wird ausdrücklich die Nachfolge in Kleve (Cleves) und Jülich (Juliers), im Herzogtum Schlesien (Silesie), in der Grafschaft Glatz und allen Gebieten (provinces), die damit verbunden sind, für den Fall vorbehalten, dass das Haus der Könige von Preußen und der Markgrafen von Brandenburg in männlicher Linie aussterben sollte und die Prinzessinnen, die in der Erbfolge vor Friederike rangieren, keine Kinder hinterlassen. Es wird weiterhin festgelegt, dass, wenn nicht nur der König oder seine Nachfolger keine Nachkommen, sondern auch die Prinzen oder Onkel des Königs keine männlichen Nachkommen hinterlassen, die Prinzessin und damit auch das Haus Oranien alle Nachfolgerechte des Hauses Preußen und Brandenburg wieder erlangt. 4. Morgengabe. Der Erbprinz Wilhelm Friedrich verpflichtet sich, seiner zukünftigen Ehefrau eine Morgengabe in Höhe von 50000 holländischen Gulden zu zahlen. Die Morgengabe ist am Morgen nach der Hochzeitsfeier in Form einer Schuldverschreibung (obligation) über die genannte Summe zu überreichen. Das Kapital ist zu einem jährlichen Zinssatz von drei Prozent anzulegen. Über das angelegte Kapital kann die Prinzessin, solange ihre Ehemann lebt, nicht [?] verfügen. Es ist vereinbart worden, dass die Zinsen des Kapitals Teil der Geldsumme sind, die im folgenden Artikel bezüglich des Kleider-, Hand- und Spielgeldes der Prinzessin festgesetzt wird. 5. Kleider-, Hand- und Spielgeld der Prinzessin. Der Erbprinz Wilhelm Friedrich verspricht, seiner zukünftigen Ehefrau während ihrer Ehe als Kleider-, Hand- und Spielgeld (ses épingles et ses depenses journalieres) eine Summe von 20000 holländischen Gulden zuzuweisen; die Zinsen des Kapitals der Morgengabe sind in der Summe mit inbegriffen. Die Prinzessin kann über die 20000 holländischen Gulden frei verfügen. Der Unterhalt der Dienerschaft der Prinzessin wird nicht von diesem Geld bestritten. Wenn der Erbprinz die Nachfolge als Erbstatthalter von Oranien antritt oder vor der Prinzessin stirbt, erhält die Prinzessin Zeit ihres Lebens eine staatliche Rente. 6. Der Hof. Die Prinzessin und der Erbprinz haben keinen eigenen Hof. Der Erbprinz Wilhelm Friedrich wird der Prinzessin aber eine ihrem Stand angemessene Zahl von Hofdamen, Edelleuten (gentilshommes) und Dienern zuweisen. 7. Festsetzung des Wittums. Der Erbstatthalter und der Prinz von Oranien und Nassau werden als Wittum eine Summe ansetzen, die der Mitgift in Höhe von 50000 Friedrichsdor entspricht. Der Erbstatthalter und der Prinz von Oranien und Nassau weisen der Prinzessin als Wittum die jährliche Summe von 50000 holländischen Gulden inklusive Zinsen an. Die Summe wird je nach Wunsch der Prinzessin jährlich oder vierteljährlich ausgezahlt. Sobald die jährlichen Einkünfte von 50000 holländischen Gulden an die Prinzessin gezahlt werden, endet die Zahlung der in Artikel 5 genannten Einkünfte. Als Sicherheit für jährliche Einkünfte in Höhe von 20000 holländischen Gulden werden Einkünfte aus dem Fürstentum Nassau-Siegen gegeben. Für die restlichen 30000 holländischen Gulden dienen die niederländischen Baronien (Ysselstein) und Zevenbergen als Sicherheit. Wenn die als Sicherheit gegebenen Einkünfte und Baronien aufgrund von Kriegen oder aus anderen Gründen nicht ausreichen sollten, verpflichten sich die Prinzen von Oranien, diese durch andere Einkünfte zu ergänzen. Als Witwensitz wird der Prinzessin der alte Hof (la vielle cour), das Haus (la maison) du Bois, allgemein Oraniensaal (l'Orange Saal) genannt, oder das Schloss von Breda zugewiesen. Die Prinzessin hat die freie Wahl, sofern die derzeit regierende Prinzessin von Oranien sich nicht für einen der genannten Orte entscheidet, wie es ihr laut des Vertrags von 1767 Oktober 4 (du 4ieme Octobre 1767) zusteht. Der Wohnsitz, für den sich die Prinzessin Friederike entscheidet, soll mit angemessenen Möbeln, Geschirr und Fuhrwerken ausgestattet werden. Der Wohnsitz soll für den Fall der Witwenschaft der Prinzessin frei gehalten werden und steht ihr auch auch für die Zeit zur Verfügung, in der ihre minderjährigen Kinder unter Vormundschaft stehen. Wenn sich die Prinzessin für keinen der drei genannten Witwensitze entscheidet, verliert sie ihre Ansprüche auf das zuletzt genannte Vorrecht (bénéfice). Die Vereinbarungen über die Verwaltung und Übergabe der für das Wittum als Sicherheit gegebenen Einkünfte werden von den Prinzen von Oranien in einer separaten Urkunde festgelegt. Diese Urkunde wird zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Ehevertrags übergeben. 8. Vormundschaft. Wenn der Erbprinz Wilhelm Friedrich vor seiner Ehefrau stirbt, wird er für die Kinder, die in der Ehe gezeugt werden könnten, die Prinzessin als Vormund ernennen. Wenn die Prinzessin die Bürden und Sorgen, die mit der Vormundschaft verbunden sind, nicht selbst tragen will, wird der Erbprinz die Vormundschaft entweder einer anderen Person, die für die Prinzessin annehmbar ist, übertragen oder mehreren rechtschaffenen Personen, die der Prinzessin mit Weisheit und Rat beistehen sollen. Die Vormundschaft endet, wenn die Prinzessin erneut heiratet. 9. Rückfälligkeit (reversibilité) des Wittums. Wenn die Prinzessin vor dem Erbprinzen stirbt und keine Nachkommen hinterlässt, fallen die Mitgift von 40000 Friedrichsdor (écus) sowie das Paraphernalgut von 60000 Friedrichsdor (écu) - sofern die Prinzessin über letzteres keine besonderen Bestimmungen getroffen hat - an den König (sa majesté) und dessen Thronfolger und das Fürstentum (l'electorat). Dem Erbprinzen steht Zeit seines Lebens der Nießbrauch des Geldes zu. Die für das Wittum festgelegten Unterpfänder dienen dem König und seinen Nachfolgern für die Bezahlung der genannten Summen im erwähnten Fall des Heimfalls (reversion) [?]. 10. Ungültigkeit des Ehevertrags. Für den Fall, das einer der Vertragspartner vor der Eheschließung stirbt, verliert der Ehevertrag mit allen seinen Punkten seine Gültigkeit. 11. Ratifizierungszeitpunkt. Der von den Bevollmächtigten beider Seiten ausgehandelte Ehevertrag wird vom König von Preußen und vom Erbstatthalter von Oranien sowie vom Erbprinzen von Oranien-Nassau am Tag der Hochzeitsfeier ratifiziert. Es werden zwei Exemplare ausgefertigt; eines wird vom König von Preußen und von der Prinzessin Friederike Luise Wilhelmine unterfertigt, das andere vom Prinzen von Oranien und vom Erbprinzen von Oranien-Nassau. - Ankündigung der Unterfertigung der Bevollmächtigten. Siegelankündigung der Bevollmächtigten. Handlungsort: Berlin. Es folgt die Wiedergabe der Unterschriften: (Charles Guillaume comte / de Finckenstein; P. A. comte de Heiden; Ewald Frederic comte / de Hertzberg; Jean David de Passavant-/Passenbourg; Frederic Guillaume comte / de Schulenburg; Philippe Charles d'Alvensleben). (siehe Abbildungen: Seite 5 und 6, Seite 7 und 8, Seite 9 und 10, Seite 11 und 12, Seite 13 und 14, Seite 15 und 16, Seite 17 und 18, Seite 19)

Informationen / Notizen


Zusatzinformationen Zusatzinformationen
Vgl. die Zusatzinformationen in Nr. 2413.

Repräsentationen

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