U 793
Complete identifier
HHStAW, 40, U 793
Charter
Identification (charter)
Short regestum
Short regestum
Der Offizial der Koblenzer Kurie an die Landdekane (decanis christianitatum) in Kirberg (Kirchp-), Dietkirchen und Idstein sowie die Plebane in Camberg (Kaen-) und Idstein und alle übrigen Rektoren der Kirchen, Kapellen, Altäre oder geistlichen Verrichtungen (divinorum) und ihre Stellvertreter, Priester, Kleriker und Notare, die seiner Gerichtsbarkeit unterstehen und um die Ausführung dieses Mandats ersucht werden: Zwar habe er mehrere Strafmandate gegen Henno Richenbecher, Schultheiß, Peter Richenbecher, Petrus vom Stein, Henno Stoppe, Petrus Ecke, Petrus (Czauwer), Henno (Czauwer) und die übrigen männlichen und weiblichen Gemeindeangehörigen in der Stadt (opido) Walsdorf und die Gemeinde (communitatem seu universitatem) der Stadt erlassen, daß sie innerhalb eines gewissen Zeitraums, der nunmehr lange abgelaufen sei, dem Dekan und Kapitel des St. Georgenstifts in Limburg die schuldigen Zehnten von der Feldmark von Walsdorf entrichten und dem Stift den ruhigen Genuß der Zehnten gestatten, und habe auch die Zuwiderhandelnden öffentlich für exkommuniziert erklären lassen und, als sie im Ungehorsam verharrten, das Aufhören des Gottesdienstes (cessum divinorum) verfügt, wie es in den Mandaten, die er unter Beachtung der Fristen erlassen habe, näher enthalten sei. Nun höre er jedoch nicht ohne ernstes Mißfallen, daß der Mönch Konrad vom Benediktinerorden, Kaplan daselbst, unter Beleidigung des Allmächtigen und Verachtung der Schlüsselgewalt der heiligen Mutterkirche sich nicht scheue, den Exkommunizierten Gottesdienst zu halten (divina celebrare), was gefährliche Folgen vor dem geheimen Gericht Gottes haben könne. Er befiehlt deshalb den Angeredeten unter Strafe der Exkommunikation und Suspension, den Mönch Konrad und alle übrigen Geistlichen, Weltpriester wie Mönche, daran zu hindern, in der Stadt Walsdorf, solange sie exkommuniziert und der Gottesdienst aufgehoben sei, Gottesdienst zu begehen. Auch sollen sie öffentlich verkünden und beachten, daß er den Mönch Konrad und sonstige Zuwiderhandelnde hiermit exkommuniziere und für unfähig zu einem Kirchenamt erkläre. Sie sollen die schuldigen Vertreter und Mitglieder der Stadtgemeinde Walsdorf ermahnen, innerhalb von 14 Tagen nach Empfang dieses Mandats zum Gehorsam zurückzukehren. Nach Ablauf der Frist wolle er ihnen das strengste geistliche Interdikt solange auferlegen, bis sie gehorchen und die Vergebung verdienen. Die Empfänger sollen das Mandat mit einem Vollzugszeichen zurückgeben.
Dating
Dating
1446 Dezember 16
Original dating
Original dating
D. feria sexta post diem sancte Lucie virginis 1446
Notes (charter)
Formal description
Formal description
Ausfertigung, Pergament mit Farbspur des abhängenden Siegels und eines aufgedrückten Oblatensiegels links oben. Von den für die vollziehenden Geistlichen eingeschnittenen vier Striffeln ist, nach der Farbspur zu urteilen, nur eine benutzt. - Links unten Unterschr.: 'Bertholdus de Aldendorff'. In der Mitte unter dem Text der Vollzugsvermerk: 'Execucio facta est per me Heynricum plebanum in inferiori Brechin'. - - Erwähnt von Götze in: Nass. Ann. 13, 289
Information / Notes
Additional information
Additional information
Struck, Chorherrenstift St. Georg Limburg, Nr. 1027
Representations
| Type | Name | Access | Information | Action |
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| Original | Urkunde | Show details page |