169/61

Complete identifier

HStAD, A 3, 169/61

Charter


Identification (charter)


Dating Dating
1678 Januar 1
Original dating Original dating
Geschehen Homberg, 1. Januar 1678
Former identifier Former identifier
A 3 Homberg (Ohm), 1678-01-01

Provenance


(Previous) provenances (Previous) provenances
Homberg/Ohm, Stadt ? / Homberg/Ohm, Forstamt

Notes (charter)


(Long) regestum (Long) regestum
Homberg (Ohm): Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Homberg an der Ohm geben mit Genehmigung sämtlicher und offenem Glockenschlag zusammengefordert gewesenen Bürgerschaft die Lotzen-Mühl mit ihren drei Mahlgängen der Ohm zwischen dem Worpes einem Stück Wiesen also genannt jenseits und dieseits aber an deren davor ufgelegter Steinern Brücken und den in die Ohm gehenden Fluchtgraben gelegen samt der Neuen Scheuer hiewärts bemelten Graben an der Wiesen stehend, auch was in solcher Mühl eingemauret und gekläbet ist samt allen Rechten sonderlich dem in der Bürgerschaft ungezwungenen freien Mahlwerk und der spezifizierten Feldgüter an der Scheuer zwischen dem gemeinen Fahrweg und der Ohm hinunter bis auf die Stattknechtswiese, dem gegen der Hecken hinunterziehenden Stückacker und Grabgarten darunter 2. einem an der Scheuer gelegenen Stückgärtlein, auf belegten Flurgraben stoßend 3. anderthalb Morgen Land jenseits der Ohm unter dem Acker der Erben Weigand Deegens gelegen samt einem darunter gelegenen Wiesgen, 4. deme zwischen den beiden Bächen von Wasser rings umgebenen Worpes an den ehrbaren Meister Heinrich Rühl und seine Hausfrau Veronica für 500 Gulden in Erbleihe. Diese übernehmen dafür alle bauliche und sonstige Fürsorge, liefern quartaliter sieben Malter acht Mesten (1/2 Simmer) Korn auf das Rathaus und jährlich die auf der Mühle lastenden acht Zinshahnen auf das fürstliche Amtshaus und sind gehalten, wozu die bisherigen Müller neben ihrem Malter auch verbunden gewesen, jährlich fünf Gulden zu ein und anderer Verköstigung bei den Stadtrechnungen an Geld zu geben. Bei etwaiger Einsetzung in einen neuen Steuerstock durch das fürstliche Kommissariat besteht keine Verwendungspflicht des Rats. Im Todesfall des Beständers zahlen die Erben für Antretung der Erbleihe 5 Gulden, so sie an Weinkauf zu genießen haben sollen. Die Lehenherren behalten sich vor, das für Brunnenröhren taugliche Gehölz auf dem Worpes und auf der Wiesen niederzufällen und zu schneiden. Als Mahlgebühr soll ein halber Sechter von einem Mölt Weizen zulässig sein, den Bäckern soll man 1/8 Meste vom Weizen 1/16 samt gewöhnlichen Kleien nehmen, für ein Gebräu Malz zu schröden ein Ohm trinken und kein Geld geben. Wann von andern Müllern, besonders dem Heinmüller, in die Stadt gefahren wird und ihm und dem Sandmüller der Molter entzogen werden soll, so mögen sie das verhindern; bei Bauarbeiten soll der Lotzenmüller nur auf einem mit Marksteinen abgesetzten Stück abladen, um die Hutgerechtigkeiten der Gemeinde nicht zu beeinträchtigen, wie überhaupt Wasser-, Bau- und Wehrarbeiten unter den Lehenherren Verfügung bleibt. Siegelankündigung. Ausfertigung durch Stadtschreiber Joh. Pet. Lünker.
Formal description Formal description
Stadtsiegel an gelbem Seidenband hängt an

Representations

Type Name Access Information Action
Original Urkunde Show details page