Vollständige Signatur

HStAD, B 3, 155

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
1403 Februar 4
Originaldatierung Originaldatierung
dominica proxima Post purificationem Marie virginis 1403

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Graf Johann v. Katzenelnbogen verkauft an Henne Weißkreis von Lindenfels Burg und Stadt Zwingenberg mit den Dörfern Eschollbrücken, das gräflichen Eigen ist, Pfungstadt und Nieder-Ramstadt mit allen Rechten und Zubehör für 6.000 Gulden, über die der Graf quittiert. Hierfür soll Henne aus der Stadt und den Dörfern jährlich 400 Gulden und für die Burghut zu Zwingenberg jährlich 150 Gulden von allen Zinsen und Zehnten, von der Beede und dem Ungeld und allen anderen ständigen Gülten und Renten dortselbst erheben, wobei zwei Malter Korn für ein Pfund Frankfurter Währung und vier Malter Hafer für einen Gulden gelten sollen. Einen etwaigen Fehlbetrag muss der Graf aus seinen anderen Einkünften ersetzen, Überschüsse fallen an den Grafen. Was von Besthäuptern (?hauptrechten) Brüchen, Freveln, Hühnern und Gänsen in den Dörfern einkommt, soll Henne unberechnet erhalten. Notwendige Bauten am Schloss Zwingenberg kann Henne auf Kosten des Grafen ausführen lassen, darf dazu auch Holz in den gräflichen Wäldern schlagen und soll von dort auch das Brennholz erhalten. Henne kann jährlich in den Häuser Wald und in die anderen zu den genannten Orten gehörenden Wäldern so viel Schweine eintreiben, wie er deren bedarf. Burgmannen, Bürger, Turmhüter, Wächter und Pförtner zu Zwingenberg und die Männer zu Eschollbrücken, Pfungstadt und Nieder-Ramstadt haben Henne gehuldigt und Gehorsam gelobt, solange er diese Orte innehat. Zur Sicherung des Kaufes hat der Graf Henne Zustimmungsukunde der zuständigen Lehnsherren verschafft Graf Johann verpflichtet sich, die Leute in diesen Orten auch weiterhin zu schützen. Henne darf dorthin keine fremden Reisigen aufnehmen, wenn sie nicht alles, ausgenommen das Raubfutter, selbst bezahlen, auch niemand in Zwingenberg zulassen, der den Grafen oder die zuständigen Lehnsherren schädigen will. Geht Henne das Schloss in eigener Sache verloren, wird ihm der Graf mit alle Kräften bei der Wiedereroberung helfen. Während der Zeit des Verlustes so Henne die Gülte aus den genannten Dörfern gleichwohl erhalten. Ist das Schloss zurück erobert, muss es der Graf an Henne zurückgeben. Geht das Schloss des Grafen wegen verloren und werden dabei die genannten Dörfer stark beschädigt oder verbrannt; dann muss der Graf an Henne die 6.000 Gulden samt allen ihm erwachsenen Unkosten und Verluste zurückzahlen oder ein anderes Schloss dafür einsetzen. Hierfür stellt der Graf folgende Geiseln: sich selbst, Schenk Hans und Schenk Eberhard d. J., Herrn zu Erbach, die Ritter Emicho v. Bürresheim (Burntze) Konrad v. Frankenstein und Johann v. Hattenheim sowie Henne v. Werberg d. J., Friedrich v. Liebenstein, Hartmann Beyer und Philipp v. Rheinberg, die zu gemeinsamer Bürgschaft verpflichtet sind, wobei keiner seinen Anteile ablösen darf. Wenn der Graf bei Verlust des Schlosses Henne die 6.000 Gulden samt allen Unkosten und Verlusten nicht wiedergibt, muss er selbst mit fünf Knechten und sechs Pferden und jeder der Geiseln mit einem Knecht und zwei Pferden nach Heidelberg oder in eine andere Stadt im Umkreis von vier Meilen um Heidelberg in ein Einlager reiten und dieses so lange leisten, bis Henne das ihm zustehende Geld erhalten hat und alle Unkosten des Einlagers bezahlt worden sind. Geht während des Einlagers ein Knecht oder ein Pferd ab, muss es binnen acht Tagen ersetzt werden. Wenn einer der Geiseln stirbt oder außer Landes geht, ist binnen eines Monats Ersatz zu stellen, widrigenfalls die anderen Geiseln so lange ein Einlager halten müssen bis es geschehen ist. Wer von den genannten Geiseln die Übernahme einer Geiselschaft abgeschworen hat, kann sie dadurch ablösen, dass er stattdessen einen andere Edeln mit zwei Knechten und drei Pferden stellt. Der Graf verpflichtet sich, die Geiseln schadlos zu halten. Der Graf behält sich die Lösung von Zwingenberg, Eschollbrücken, Pfungstadt und Nieder-Ramstadt mit 6.000 Gulden jederzeit mit vierteljährlicher Kündigung vor, die 14 Tage vor bis nach dem 23. April schriftlich erfolgen muss. Bei der Ablösung sind Henne alle Unkosten und Baukosten, die ihm das Schloss verursacht hat, mit zu bezahlen. Die Rückzahlung des Geldes soll in Heidelberg erfolgen oder in einer anderen Stadt im Umkreis von sechs Meilen um Heidelberg. Der Graf gelobt, alle diese Punkte unverbrüchlich zu halten und nichts unternehmen, was Henne schaden könnte
Siegler Siegler
Siegel des Ausstellers und der Geiseln, damit ihre Verpflichtungen anerkennen
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Kopie (frühes 15. Jahrhundert) Staatsarchiv Darmstadt, Pfungstadt; Ziegenhainer Repertorium XIII fol. 164
Druckangaben Druckangaben
Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen, Regesten-Nr. 2308; Teildruck: Baur, Hessische Urkunden IV, 9.

Informationen / Notizen


Zusatzinformationen Zusatzinformationen
Vergl. Nr. 2334

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Information Aktion
Original Urkunde Detailseite anzeigen