185

Complete identifier

HStAD, B 3, 185

Charter


Identification (charter)


Dating Dating
[nach 1413 Juni 13]

Notes (charter)


(Long) regestum (Long) regestum
Ritter Eberhard Fetzer v. Gabsheim teilt dem Grafen Johann v. Katzenelnbogen mit, dass er auf dem Wege zu...... zwei Zettel habe vorlegen und verlesen lassen, den einen über die Weisung der Schöffen zu Trebur und den andern über die Weisung der Schöffen von Mörfelden (Merse-). Hierzu habe er folgende mündliche Erklärungen abgegeben: Der Graf meint, dass der Vogt das Dorf zu stark mit Lagern und Atzung beschwert und ihm dadurch schwere Schäden zufügt. Infolgedessen hat er eingegriffen und dem Vogt die Atzung verwehrt, da er ihm nur zugesteht, was ihm an Rechten durch das Gericht zuerkannt wird. Dieses hat dem Vogt die drei ungebotenen Dinge zugewiesen, in denen ihn der Graf nicht beeinträchtigen will, doch hat der Vogt das Dorf darüberhinaus mit Lagern und Atzung beschwert. Der Vogt entgegnete, er habe Atzung und Lager dortselbst beansprucht, länger, als Menschen gedächten. Der Graf ließ antworten, dass der Vogt dem Dorf dadurch umso größeres Unrecht zugefügt habe. Der Vogt forderte Untersuchung und Entscheidung über diese von ihm beanspruchten Rechte durch drei oder fünf ihrer beiderseitigen Freunde und verlangte, dass ihm diese Rechte so lange belassen würden, bis sie ihm rechtens abgesprochen worden seien. Der Graf meint, dass dem Vogt Atzung und Lager nur zu den drei ungebotenen Dingen zustehen. Er lehnt es ab, diesen Fall den genannten Schiedsleuten zu übertragen, da ja die Weisung des geschworenen Gerichtes vorliegt. Der Vogt glaubt nicht verpflichtet zu sein, eine Weisung von Bauern über seine Herrschaftsrechte anzuerkennen, will jedoch das, was die fünf Schöffen zu Mörfelden gegenüber den neun Schöffen zu Trebur weisen, annehmen. Der Graf meint, dass die fünf Mörfeldener und die neun Treburer Schöffen gemeinsam zu Trebur darüber urteilen sollen, wie es dem Herkommen entspricht. Was die Mehrheit von ihnen beschließt, soll gelten, und die Minderheit soll der Mehrheit folgen. Will der Vogt die Minderheit der Mehrheit nicht folgen lassen, dann soll das übergeordnete Gericht entscheiden, ob die Minderheit dazu verpflichtet ist oder nicht. Die Sache an drei oder fünf Schiedsleute zu übertragen, lehnt er abermals ab, da die Schöffen geschworen haben, dem Vogt sein Recht zu weisen, will jedoch zugestehen, dass drei oder fünf Schiedsleute darüber entscheiden, ob die Weisung durch Schiedsleute oder durch die Schöffen erfolgen soll. Eberhard Fetzer hat daraufhin den Fall Magister Nikolaus Burgmann und Johannes Kirchheim vorgelegt, da er Magister Joppe nicht antraf, nach deren Meinung der Fall vor die geschworenen Schöffen gehört. Sollten darüber drei oder fünf Schiedsleute gehört werden, könnten diese zu keinem anderen Ergebnis kommen. Feiner sei nach Ausweis aller weltlichen und geistlichen Rechte die Minderheit verpflichtet, der Mehrheit zu folgen, deren Beschluss bindend sei. Lehne das auch die Minderheit der Schöffen gegenüber der Mehrheit derselben ab, dann habe jene dem Verlangen der Mehrheit auf Entscheidung dieser Frage durch ein übergeordnetes Gericht (daz gerichte, da sie hin gemal sint) zu folgen. Eine Ablehnung dieses Verlangens durch die Minderheit sei unrechtmäßig. Die Befragten meinen ferner, dass das, was der Vogt über seine Rechte zu den drei ungebotenen Dingen hinaus fordere, Gewalt und Unrecht sei. Eberhard Fetzer hat darauf den Fall Schenk Eberhard und Thammo Knebel vorgelegt, ohne ihnen zu sagen, wen es betrifft und was die zuvor Befragten dazu gesagt haben; sie haben daraufhin jedoch ganz übereinstimmend mit dem ersten Bescheid geantwortet.
Formal description Formal description
Ausf.(mit Unterschrift, Außenadresse und Briefsg.-verschluss) Staatsarchiv Darmstadt,Trebur.
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Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen, Regesten-Nr. 2716

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